Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 6, S. 24:
Art. 23 und 26 ZGB
Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keinen Wohnsitz. Dies ist der Fall, wenn eine Person auf Grund ihres stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes in die Pflegeabteilung eines Alters- und Pflegeheims eintritt.
Entscheid des Regierungsrates vom 5. Mai 2003 (Nr. 544).
Aus den Erwägungen:
2.1 Es gilt zu prüfen, ob es sich beim Erlenhaus um eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB handelt und ob die Beschwerdeführerin darin "untergebracht" worden ist. Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 127 V 237 besagt ausdrücklich, dass Altersheime - anders als Pflegeheime - keine solchen Anstalten darstellen. Die entscheidende Aussage in diesem Satz ist jedoch nicht, dass Altersheime keine Anstalten darstellen, sondern, dass Pflegeheime Anstalten im Sinne von Art. 26 ZGB sind. Das Erlenhaus ist sowohl Alters- als auch Pflegeheim mit gemischtem Angebot und verfügt sogar über eine Akutabteilung, in welcher Spitalpatienten betreut werden können. Somit ist beim Entscheid, ob es sich beim Erlenhaus um ein Alters- oder um ein Pflegeheim handelt, auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Auskunft der Verantwortlichen des Erlenhauses beim Eintritt in die BESA-Stufe 3 eingestuft und per 1. August 2002 in die BESA-Stufe 4. Die BESA-Stufe 3 entspricht einer mittleren Pflegebedürftigkeit, während die BESA-Stufe 4 die höchstmögliche Pflegestufe darstellt und somit einer intensiven, anspruchsvollen Pflege entspricht. Damit hat das Erlenhaus für die Beschwerdeführerin eindeutig den Charakter eines Pflege- und nicht eines Altersheimes.
Bleibt zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Unterbringung im Sinne von Art. 26 ZGB handelt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wird der Begriff der Unterbringung bereits dann als erfüllt betrachtet, wenn einer Person unter dem Druck erheblicher Betreuungsbedürftigkeit keine andere Wahl als der Eintritt in eine betreuerische Einrichtung bleibt und sie sich diesem Druck beugt. (E. Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, N 14/15 zu Art. 26 ZGB, Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 1999, Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1992, S. 23/24, und 1997, S. 100). Im vorliegenden Fall erfolgte der Eintritt der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Grund ihres stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes. Daher kann nicht behauptet werden, der Eintritt ins Erlenhaus sei wirklich aus freien Stücken erfolgt. Die konkreten Umstände deuten eindeutig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem praktisch lebenslangen Wohnort geblieben wäre, hätte sie nicht ihre Pflegebedürftigkeit zu einer Veränderung gezwungen. Damit ist auch das Erfordernis der Unterbringung gemäss Art. 26 ZGB erfüllt.
Da somit beide Voraussetzungen von Art. 26 ZGB erfüllt sind, haben die allgemeinen Regeln von Art. 23 zurückzutreten und es kann offen gelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Absicht dauernden Verbleibens nach Engelberg begeben hat.
2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einzug der Beschwerdeführerin ins Erlenhaus Engelberg nicht geeignet ist, daselbst einen Wohnsitz zu begründen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.