Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 52, S. 180:
Art. 17 AB SubmG; Art. 11 Bst. g IVöB
Im Submissionsverfahren besteht im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind (Erw. 5c).
Art. 7 SubmG
Die Mitteilung des Zuschlags hat grundsätzlich durch die Vergabebehörde und nicht durch eine beauftragte Ingenieurunternehmung zu erfolgen (Erw. 6).
Art. 23 Abs. 2 und Art. 27 AB SubmG
Das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft (Arge), welches nicht von allen deren Mitgliedern unterzeichnet ist, ist grundsätzlich auszuschliessen (Erw. 7).
Art. 28, Art. 29 und Art. 30 AB SubmG
Die Bereinigung der Angebote durch die Vergabebehörde mittels Preisaufrechnungen nicht angebotener Leistungen stellt eine unzulässige Änderung der Angebote dar, zumal wenn sie einseitig bei einzelnen Offerten erfolgt (Erw. 9). Offertgespräche sind zwingend schriftlich festzuhalten (Erw. 10a). Bei einer Arge sind alle deren Mitglieder zu bewerten. Unterakkordanten, die im Angebot nur beispielhaft angeführt werden, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (Erw. 10b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004
Aus den Erwägungen:
aa) Art. 11 Bst. g der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB, SR 172.056.5) hält fest, dass bei der Vergabe von Aufträgen der Grundsatz der Vertraulichkeit von Informationen einzuhalten ist. Nach Art. 17 der Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz vom 6. Januar 2004 (AB SubmG, GDB 975.611) müssen eingereichte Unterlagen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden (Abs. 1). Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden (Abs. 2). Demnach besteht - jedenfalls im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren - grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Akten, soweit nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind. Das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren aber gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-how's zurücktreten (vgl. Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, 353 ff.). Von der Akteneinsicht auszunehmen ist nebst der Konkurrenzofferte auch die technische Auswertung der Offerten durch das die Vergabestelle beratende Ingenieurbüro, soweit daraus schützenswerte Angaben der Konkurrenten ersichtlich sind. Verwehrt werden darf mit anderen Worten nur die Einsicht in das Aktenstück oder diejenigen Unterlagen, die im überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse nicht bekannt gegeben werden sollen, nicht die Einsicht in das gesamte Dossier. Auch einzelne Aktenstücke, an denen überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen, dürfen nur soweit der Einsicht entzogen werden, wie es die Geheimhaltung erfordert, wenn eine teilweise Einsichtgewährung praktikabel ist. Grundsätzlich ist die Form zu wählen, welche die Einsicht am wenigsten einschränkt, sofern sie mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann (Galli/Moser/Lang, a.a.O.).
bb) Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin nach dem Vergabeentscheid die Akteneinsicht zu Unrecht vollumfänglich verweigert (vgl. auch Galli/Moser/Lang, a.a.O., 358, N. 678). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhielt die Beschwerdeführerin nun mit Ausnahme von Betriebsumsätzen und Referenzlisten der Zuschlagsempfängerin ausreichende Akteneinsicht. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik "nochmals ... betont, dass ein Rechtsanspruch auf eine volle Akteneinsicht" bestehe, so macht sie doch nicht substanziiert geltend, inwiefern die nicht der Einsicht unterstellten Betriebsumsätze und Referenzlisten ihrer Ansicht nach keine Geschäftsgeheimnisse im vorstehend dargelegten Sinn darstellen würden. Sie hielt in ihrer Replik denn auch nicht am entsprechenden Verfahrensantrag gemäss Beschwerde vom 8. April 2004 fest. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht bieten die besonderen Bedürfnisse des Submissionsverfahrens keine Rechtfertigung dafür, dass grundlegende Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren weitgehend ausser Kraft gesetzt würden. Den Erfordernissen des Vergabeverfahrens ist aber insofern Rechnung zu tragen, als bei der Interessenabwägung, die dem Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht zugrunde liegt, der Grundsatz der Vertraulichkeit das ihm gebührende Gewicht erhalte (vgl. Galli/Moser/Lang, 359). Dem wurde vorliegend Rechnung getragen. Es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Nachdem nun die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren die Unterlagen, die zur Beurteilung des angefochtenen Entscheides notwendig gewesen sind, eingereicht und die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hat, zu diesen Stellung zu nehmen, kann diese Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin als geheilt gelten. Vorbehalten bliebe für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Berücksichtigung dieses Verfahrensmangels im Zusammenhang mit der Kostenverlegung. ...
a) Die Mitteilung eines Zuschlags nach Art. 7 des Submissionsgesetzes vom 27. November 2003 (SubmG, GDB 975.6) hat grundsätzlich durch die Auftraggeberin als Vergabebehörde zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Verfügung im Sinne von Art. 10 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV, GDB 133.21). Eine bloss indirekte Mitteilung des Zuschlagsentscheids durch eine beauftragte Ingenieurunternehmung geht grundsätzlich nicht an, selbst wenn zwischen Behörde und Ingenieurunternehmung ein Vertrag abgeschlossen bzw. ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., 316 f.).
b) Damit wurde der Beschwerdeführerin der Zuschlagsentscheid grundsätzlich zu Unrecht von der I. Ingenieurunternehmung AG eröffnet. Die Beschwerdeführerin konnte zwar diese Eröffnung des Zuschlagsentscheides durch den Projektleiter der Beschwerdegegnerin zurechnen. Die Funktion der I. Ingenieurunternehmung AG im Rahmen des ganzen Vergabeverfahrens konnte auch den Ausschreibungsunterlagen entnommen werden. Die Zuschlagseröffnung basierte sodann auf einem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2004, sodass die sachliche Zuständigkeit an sich davon nicht betroffen wurde. Hingegen ist es als schwerer Mangel der Eröffnung zu bezeichnen, wenn aus der in Frage stehenden Mitteilung nicht ersichtlich wird, dass sie auf einer hoheitlichen Anordnung der Vergabebehörde basiert und eine solche sich erst aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten dokumentiert (vgl. auch Art. 10 Bst. a VwVV; Galli/Moser/Lang, a.a.O., 317, mit Hinweisen). Der Mangel bei der Eröffnung des Zuschlagsentscheides wiegt deshalb derart schwer, dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung hier gegenüber dem Gebot der Rechtssicherheit Vorrang haben muss. Auch wenn in der Folge die ebenfalls anfechtbare Begründung durch die Vergabebehörde erfolgt ist, so rechtfertigt es sich nicht, den Mangel insgesamt als geheilt zu betrachten, zumal bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen war (Erw. 5; vgl. zum Ganzen auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 10 N. 63, mit Hinweisen;VVGE 1999/2000 Nr. 48). Der Zuschlag ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.
a) Nach Art. 23 Abs. 2 AB SubmG muss das Angebot mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein. Gemäss Art. 27 AB SubmG wird eine Anbieterin oder ein Anbieter von der Teilnahme insbesondere ausgeschlossen, wenn sie oder er wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (Bst. h). Ähnliche Bestimmungen enthielt bereits das Submissionsgesetz vom 30. November 2000 (aSubmG) in Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Bst. a. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihren Ausschreibungsunterlagen (Pflichtenheft und Bedingungen) sodann fest, es würden nur Angebote akzeptiert, bei welchen die in der Ausschreibung enthaltenen Formulare vollständig ausgefüllt und unterschrieben seien. Jeder Anbieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft habe zum einen vollständig ausgefüllte Eingabeformulare "Firmenangaben" und zum anderen Firmenporträts der wichtigsten beteiligten Firmen einzureichen (Ziff. 1.5).
b) aa) Die Zuschlagsempfängerin reichte in ihrem Angebot drei Formulare "Allgemeine Firmenangaben" ein. In diesem Formular hielt die Beschwerdegegnerin einleitend fest, dass bei einer ARGE jede beteiligte Firma den Teil A) der Formulare separat auszufüllen habe. Im Falle einer ARGE würden die beteiligten Firmen solidarisch haften. Aus den drei ausgefüllten und eingereichten Formularen sind drei Anbieterinnen zu ermitteln, nämlich die I. AG, die B. AG sowie die C. AG. In Teil B) der Formulare waren Angaben über beabsichtigte Unterakkordanten zu machen. Die Zuschlagsempfängerin nannte darin drei Arbeitsgattungen, die sie im Unterakkord zu vergeben beabsichtige, wobei die entsprechenden Unterakkordanten nur teilweise definiert wurden. Die C. AG war darin nicht erwähnt. Die Anbieterinnen nannten schliesslich die C. AG im Bereich der Projektorganisation als zentrale Stelle für Ingenieurleistungen im Rahmen der Projektierung und Bauleitung. Aus den eingereichten Formularen ergibt sich somit, dass sich die ARGE "W. + S." aus drei Anbieterinnen zusammensetzte, nämlich aus der I. AG, der B. AG und der C. AG. Anders können die drei eingereichten Formulare mit den allgemeinen Firmenangaben, in denen die jeweilige AG die Fragen als Anbieterin beantwortete, nicht verstanden werden. Im Teil G) (Unterschriften) hielt die Beschwerdegegnerin einleitend fest, durch die nachstehende Unterschrift bestätige der Anbieter/die Bietergemeinschaft, die verlangten Auskünfte wahrheitsgetreu, genau und vollständig erteilt zu haben. Unterzeichnet wurde das Angebot der Zuschlagsempfängerin jedoch lediglich von der I. AG sowie von der B. AG. Eine Unterschrift von der dritten Anbieterin der ARGE "W. + S.", der C. AG, fehlt nicht nur am Ende der genannten Eingabeformulare, sondern in der ganzen Offerte. Damit hat die Zuschlagsempfängerin eine erforderliche Grundvoraussetzung nicht erfüllt, und ein Ausschlussgrund nach Art. 27 Bst. h AB SubmG ist gegeben. Auch vor diesem Hintergrund muss der hier angefochtene Zuschlag deshalb als unrechtmässig bezeichnet werden.
bb) Dies rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des Verbots des überspitzten Formalismus. So hielt die Beschwerdegegnerin beispielsweise im Formular über die allgemeinen Firmenangaben fest, im Falle einer ARGE würden die beteiligten Firmen solidarisch haften. Ohne eine rechtsgültige Unterschrift aller der an der ARGE beteiligten Firmen könnte dies nicht zuletzt zu Haftungsproblemen führen. Nicht beurteilt zu werden braucht an dieser Stelle, ob das Fehlen einer Unterschrift durch Ansetzen einer Nachfrist durch die Vergabebehörde hätte behoben werden können. Vor dem Hintergrund von Art. 27 AB SubmG, der das Fehlen einer Unterschrift als Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses bezeichnet, sowie aufgrund der im Submissionsverfahren generell geltenden Formstrenge müsste eine solche Möglichkeit aber eher verneint werden. Die Vergabebehörde scheint den Mangel ohnehin nicht erkannt zu haben. Zwar führte sie die C. AG zunächst wie ein Mitglied der ARGE auf. In der Folge bezeichnete sie sie dann aber als Unterakkordant, was aber, wie bereits erwähnt, nicht dem Angebot der Zuschlagsempfängerin entspricht. Eine Änderung in der Zusammensetzung der ARGE nach Eingabefrist käme sodann einer unzulässigen Offertänderung gleich. Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin nicht zuletzt auch das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter (vgl. Art. 11 Bst. a IVöB) verletzt (vgl. zum Ganzen André Moser, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99 zum öffentlichen Beschaffungswesen, in: AJP 6/2000, 687 f.; Galli/Moser/Lang, a.a.O., 103 und 115; vgl. auch Hubert Stöckli, Das Vergaberecht der Schweiz, Zürich 2004, 441; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 5/2000, 234 f.). ...
Mit Ausnahme der Rohrbruchklappe mit Staupendel, die in der Offerte der Beschwerdeführerin als Variante mit einem Aufpreis erwähnt ist (vgl. Technischer Kurzbericht, S. 3), können anhand der eingereichten Offerten die vorgenommenen Leistungsänderungen im Zusammenhang mit den Preiskorrekturen nicht nachvollzogen werden. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um - allenfalls in einer Variante - angebotene Leistungen. Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufrechnung für rostfreie Rohre im Reservoir und Ausgleichsbecken bei der Offerte der Zuschlagsempfängerin mit dem Ziel, die beiden Offerten vergleichbar zu machen. Eine solche Bereinigung der Angebote ist nur denkbar als vertiefte Prüfung, im Rahmen welcher technische und rechnerische Überlegungen gestattet sind, um die objektive Vergleichbarkeit der eingegangenen Offerten herzustellen. Dies darf aber nicht zu einer Änderung der Angebote führen; vielmehr sind sie so, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung vorliegen, und nicht, wie sie sein könnten, zu prüfen und für den Zuschlag in Betracht zu ziehen (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, 125). Mit der Preiskorrektur für rostfreie Rohre im Reservoir und Ausgleichsbecken beim Angebot der Zuschlagsempfängerin scheint die Beschwerdegegnerin aber nicht nur eine rechnerische Vergleichbarkeit herstellen zu wollen, sondern das Angebot entsprechend abzuändern. Wie sie selber ausführt, gilt dies aber jedenfalls in Bezug auf den Entscheid, die Druckleitung in einer durchgehenden Nennweite von 200 mm erstellen zu wollen. Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin dies in den Ausschreibungsunterlagen so nicht definiert, sondern die Nennweite in einem gewissen Rahmen offen gelassen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Entscheid der Vergabebehörde für einen bestimmten Leistungsumfang nach Eingang und Prüfung sämtlicher Offerten als zulässig bezeichnet werden könnte. Mit Sicherheit nicht rechtmässig ist es aber, wenn die Vergabebehörde aufgrund eines solchen Entscheides in der Folge bei zwei Offerten einseitig Preisaufrechnungen vornimmt. Die Offerte eines jeden Anbieters muss es der Vergabebehörde erlauben, den Vertrag durch blosse Erklärung zustande zu bringen. Mit anderen Worten darf es nach dem Zuschlag zwischen Vergabebehörde und Zuschlagsempfänger keinen Verhandlungsspielraum mehr geben, und der Beschaffungsvertrag kann letztlich nur eine Vollzugshandlung darstellen (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., 147). Diesen Anforderungen wird das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gerecht, können sich die Zuschlagsempfängerin wie auch die Beschwerdeführerin als Anbieterinnen doch nach erfolgtem Zuschlag auf ihre Angebote berufen, wogegen die Beschwerdegegnerin einen Beschaffungsvertrag mit der von ihr korrigierten Leistung abschliessen will. Es ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die Anbieterinnen aufgefordert hätte, ihre Angebote entsprechend ihrem Entscheid, die Druckleitung in einer durchgehenden Nennweite von 200 mm zu erstellen, anzupassen. Es kann entsprechend auch offen bleiben, ob dies vor dem Hintergrund von Art. 28 ff. AB SubmG zuzulassen wäre (vgl. dazu Galli/Moser/Lang, a.a.O., 164). Jedenfalls nicht zulässig ist eine einseitige Abänderung der Angebote, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Würde ein solches Vorgehen geschützt, so wären Missbrauch und Manipulation in der Offertbereinigungsphase Tür und Tor geöffnet (vgl. zum Ganzen auch Galli/Moser/Lang, a.a.O., 145 ff. und 152 ff.). Das Gesagte gilt nicht zuletzt auch für eine funktionale Ausschreibung, wie sie die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben vorgenommen hat. Mit einer solchen werden die Anbieter zur Mitwirkung bei der näheren Ausgestaltung des Auftrages herangezogen. Eine solche Ausschreibung reduziert die Vergleichbarkeit der Angebote und schafft damit erhöhte Gefahren für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Auch im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung gilt, dass das Leistungsverzeichnis grundsätzlich verbindlich ist (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., 98 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Preiskorrekturen stellen schliesslich auch keine zulässige Berichtigung offensichtlicher Rechnungs- und Schreibfehler im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AB SubmG dar. Auch aus diesen Gründen muss der angefochtene Zuschlag somit aufgehoben werden.
a) So führte die Beschwerdegegnerin offensichtlich mit einem Teil der Anbieterinnen Offertgespräche. Mangels anderer Anhaltspunkte wäre davon auszugehen, dass diese Offertgespräche Erläuterungen im Sinne von Art. 29 AB SubmG beinhalteten. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass mündliche Erläuterungen von der Auftraggeberin schriftlich festgehalten werden (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 aSubmG). Den Akten können aber keinerlei Unterlagen über den Inhalt der Offertgespräche entnommen werden. In diesem Zusammenhang lässt die Aktennotiz der Beschwerdeführerin über ein Telefongespräch vom 13. Februar 2004 das Vorgehen der Beschwerdegegnerin - sollte dieses Telefongespräch tatsächlich stattgefunden haben - in einem fragwürdigen Licht erscheinen. Wie bereits erwähnt, sind nach Art. 30 AB SubmG Verhandlungen zwischen Auftraggeberin und Anbieterin über Änderungen des Leistungsinhalts, wozu auch die Zusammensetzung einer ARGE gehört (vgl. Stöckli, a.a.O., 441), unzulässig. Ebenfalls rechtswidrig ist es entsprechend, wenn die Vergabebehörde versuchen würde, Änderungen bei der Zusammensetzung einer ARGE zu veranlassen. Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
b) Die Beschwerdeführerin macht ferner einen systematischen Fehler in der Bewertung geltend, indem die Positionen, in welchen einer Firma keine Bewertung zugesprochen wurden, nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen worden seien.
Offensichtlich wollte die Beschwerdegegnerin unter dem Teilkriterium "Firmen" die an der ARGE beteiligten Unternehmen bewerten. Zu Unrecht unterliess sie diesbezüglich eine Bewertung der C. AG, ist diese doch ebenfalls Anbieterin und nicht als Unterakkordantin offeriert worden (vgl. auch Erw. 7). Nicht ausgeschlossen ist es grundsätzlich, dass unter einem Kriterium "Firmenreferenzen" eine ARGE mit drei beteiligten Unternehmungen drei Bewertungen, eine ARGE mit fünf beteiligten Unternehmungen aber fünf Bewertungen erhält und der jeweilige Durchschnitt genommen wird; diesfalls wäre aber die Frage zu lösen, ob die einzelnen Unternehmungen in Bezug auf ihre Spezialgebiete zu bewerten oder in Bezug auf die ausgeschriebenen Bauarbeiten insgesamt zu bewerten sind. Eine ARGE mit zwei Unternehmungen, die je in ihrem Spezialgebiet qualifiziert würden, nicht aber alle wichtigen Bereiche der ausgeschriebenen Arbeiten abdeckten, dürfte wohl kaum eine gleiche "Firmenbewertung" erhalten wie eine ARGE mit fünf und je in einem Gebiet spezialisierten Unternehmungen, welche die Bereiche der ausgeschriebenen Arbeiten abdeckten.
Sodann kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin beim Teilkriterium "Personenreferenzen" eine Bewertung von möglicherweiseals Unterakkordanten vorgesehenen Unternehmen und ausserdem unabhängig von den dabei eingesetzten Personen vornimmt. So führte die Zuschlagsempfängerin die L. AG für das Verlegen/Mithilfe der Rohrleitungen lediglich beispielhaft als Unterakkordantin auf. Dennoch bewertete die Vergabebehörde dies mit 50 Punkten. Auch darauf braucht vor dem Hintergrund der bereits gemachten Erwägungen nicht weiter eingegangen zu werden.