Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 47, S. 165:
Art. 12 SubmG
Es ginge zu weit, von der Vergabebehörde zu verlangen, dass jedes Zuschlagskriterium entsprechend seiner Reihenfolge im Vergleich zum vorstehenden eine niedrigere Gewichtung erhielte (Erw. 6b).
Art. 23 SubmG
Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, bei gleicher Bewertung aller Angebote im Rahmen eines Zuschlagskriteriums stets die Höchstpunktzahl zu vergeben (Erw. 6c).
Art. 29 Abs. 2 BV
Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der Zuschlagsentscheid nachvollziehbar ist. Das setzt voraus, dass die Vergabebehörde die Überlegungen, welche sie zu ihrem Entscheid geführt haben, dokumentiert, und dass diese Erwägungen logisch zum getroffenen Entscheid führen (Erw. 7).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2003
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 3. September 2002 entschied der Regierungsrat des Kantons Obwalden, dass die Lieferung und Installation einer Glatteis-Warnanlage entlang der Nationalstrasse A8, Brünig-Loppertunnel, zu netto Fr. 406'507.50, samt Mehrwertsteuer, der K. AG übertragen werde. Mit Schreiben vom 11. September 2002 teilte das Bauamt des Kantons Obwalden, Strasseninspektorat, der B. AG, welche im Einladungsverfahren ebenfalls zur Einreichung einer Offerte aufgefordert worden war, die Vergabe der Arbeiten an die K. AG mit. Auf Ersuchen hin gab das Bauamt am 19. September 2002 dem Rechtsvertreter der B. AG die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots bekannt.
Am 23. September 2002 erhob die B. AG gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein neues Submissionsverfahren durchzuführen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 teilte der Rechtsvertreter des Kantons Obwalden mit, dass er gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht opponiere.
Aus den Erwägungen:
Es ist Aufgabe der Vergabebehörde, die Gewichtung für sämtliche zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien (und allfälligen Subkriterien) im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraumes festzulegen (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, 194, N. 414). Einen Ermessensfehler und damit eine Rechtsverletzung begeht die Vergabebehörde, wenn sie eine sachwidrige Über- oder Unterbewertung einzelner Kriterien vornimmt (Galli/Moser/Lang, a.a.O., 198, N. 421). Es kann offen bleiben, ob die Vergabebehörde im Lichte von Art. 12 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 30. November 2000 (SubmG, GDB 975.6) ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen würde, wenn sie sämtlichen Zuschlagskriterien die gleiche prozentuale Gewichtung verliehe. Im vorliegenden Fall liegt nämlich jedenfalls insoweit eine Abstufung der Gewichtung vor, als neben der Gewichtung der drei ersten Kriterien mit je 30 % das Kriterium des Termins mit 10 % gewichtet wurde. Es ginge zu weit, von der Vergabebehörde zu verlangen, dass jedes Zuschlagskriterium entsprechend seiner Reihenfolge im Vergleich zum vorstehenden eine niedrigere Gewichtung erhielte. Im Übrigen würde eine unterschiedliche Gewichtung der ersten drei Kriterien (z.B. Technische Lösung 35 %, Preis 30 %, Leistungsfähigkeit 25 %) im vorliegenden Fall nichts an der Rangierung ändern; eine andere Rangierung wäre höchstens denkbar, wenn die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin bei den fraglichen Zuschlagskriterien nicht richtig erfolgt wäre (vgl. dazu hinten, Erw.7). Eine andere Frage ist hingegen, ob es mit dem Transparenzgebot zu vereinbaren ist, wenn die Vergabebehörde bei der Ausschreibung nicht offen legt, dass sie mehrere Zuschlagskriterien gleich gewichten will. Diese Frage kann jedoch ebenfalls offen bleiben, da eine entsprechende Verletzung des Transparenzgebots als geringfügig zu qualifizieren wäre, sodass sie für sich allein eine Aufhebung des Zuschlags nicht rechtfertigte (vgl. BGE vom 26. Juni 2000,2P.4/2000, Erw. 4d = ZBl 2001, 215 ff; BVR 2002, 76).
c) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vergabestelle habe bei der Zuweisung der Punkte zu den einzelnen Zuschlagskriterien die Gewichtung, die sie selbst vorgegeben habe, verändert. Beim Preis habe sie der Mitbeteiligten alle zehn Punkte vergeben und diese Punktzahl bei ihr im Verhältnis des höheren Preisangebotes reduziert. Bei den Kriterien der technischen Lösung und der Leistungsfähigkeit hingegen sei sie zum einen nicht vom Punktemaximum ausgegangen, und zum anderen sei völlig schleierhaft, weshalb beide Submittenten bei der technischen Lösung je 8,5 Punkte und bei der Leistungsfähigkeit 9,0 Punkte erhielten anstatt wie bei den Terminen je 10 Punkte. Diese Reduktion der vergebenen Punkte führe zu einer anderen Gewichtung als in Prozenten vorgesehen gewesen sei.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz beim Zuschlagskriterium "Termine" beiden Offerentinnen je 10 Punkte vergab. Der Umstand, dass die Vorinstanz den beiden Anbieterinnen bei den Zuschlagskriterien "Technische Lösung" sowie "Leistungsfähigkeit" nicht die Maximalpunktzahl gab, bedeutet jedoch keine unzulässige Veränderung der Gewichtung. Eine solche Rechtsverletzung vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beide Angebote bei den Kriterien der technischen Lösung und Leistungsfähigkeit zwar je gleich gut bewertet wurden, die Maximalpunktzahl jedoch nicht verdienten. Ob dies sachlich gerechtfertigt war, ist noch zu prüfen (vgl. hinten, Erw. 7). Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, bei gleicher Bewertung aller Angebote im Rahmen eines Zuschlagskriteriums stets die Höchstpunktzahl zu vergeben. Verdienen hingegen beide Konkurrenten bei einem Zuschlagskriterium, wie vorliegend bei jenem der Termine, die Höchstpunktzahl, so ist es auch gerechtfertigt, dass diesem Zuschlagskriterium in der Schlussbewertung ein relativ höheres Gewicht zukommt.
a) Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der konkrete Zuschlagsentscheid im Lichte der massgeblichen Beurteilungskriterien samt massgeblicher Gewichtung sowie der konkret zu beurteilenden Angebote nachvollziehbar ist. Die Nachvollziehbarkeit der submissionsrechtlichen Entscheide für den aussenstehenden Dritten, namentlich für den Richter, der die Rechtmässigkeit eines konkreten Zuschlags im Beschwerdeverfahren zu überprüfen hat, hängt davon ab, dass die Vergabebehörde die Überlegungen, welche sie zu ihrem Entscheid geführt haben, dokumentiert und dass diese Erwägungen im Lichte der massgeblichen Zuschlagskriterien, der allfälligen Unterkriterien und der für jedes Kriterium massgeblichen Gewichtung einerseits sowie der konkreten Angebote andererseits logisch zum getroffenen Entscheid führen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., 217 f., N. 469 f.). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Anforderungen erfüllt hat.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr B.-System könne jederzeit auch mit patentierten virtuellen Messstellen eingesetzt werden. Mit diesem System könne das GFS-Netz des Kunden erweitert werden, ohne dass richtige Messstellen mit Strom- und Datenkabelanschlüssen vor Ort eingesetzt werden müssten. Die Mitbeteiligte könne dies nicht, insbesondere weil die virtuelle Messstelle von ihr patentiert sei. Die Vorinstanz hält dem entgegen, auch beim System der Zuschlagsempfängerin könnten virtuelle Messstellen eingerichtet werden, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin unzutreffend sei. Das System der Zuschlagsempfängerin könne jederzeit mit Hilfe von Thermal-Mapping erweitert werden und so das Verhalten des gesamten Strassennetzes unter verschiedenen Witterungsbedingungen aufzeigen. Thermal-Mapping sei ein weltweit anerkanntes und wissenschaftlich überprüftes Verfahren, das von der Zuschlagsempfängerin und der Universität Birmingham seit 1985 weiterentwickelt worden sei. Die Zuschlagsempfängerin sei damit nach ISO 9000 zertifiziert und bislang die einzige Unternehmung weltweit, die Wiederholbarkeit und Funktionsweise wissenschaftlich habe untersuchen und publizieren lassen. Diese Darstellung erscheint nachvollziehbar. Unter Ziff. 3.7.1 "Einsatzphilosophie" der Ausschreibungsunterlagen führte die Vorinstanz aus, als Ergänzung und zur zusätzlichen Erhöhung der Aussagekraft sei optional ein Thermal-Mapping der Nationalstrasse A8 auf dem Kantonsgebiet anzubieten; damit könne das Temperaturverhalten der Strasse streckenweise oder an einem beliebigen Punkt (virtuelle Strassenwetterstation) berechnet werden. Hat somit die Vorinstanz in ihren Ausschreibungsunterlagen ein Angebot virtueller Messstellen vorgeschrieben, so ist auch zu erwarten, dass die Zuschlagsempfängerin über die entsprechende Technik verfügt, da der Zuschlag sonst jeglicher Logik widerspräche und an einem schweren Mangel leiden würde.
c) Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, für Service-Support und Weiterentwicklung befinde sich ihre Fabrikation und Entwicklungsabteilung in der Schweiz, diejenige der Konkurrentin aber in Finnland; Material müsse von dieser importiert werden. Ob sich die Fabrikation und die Entwicklungsabteilung in der Schweiz oder im Ausland befindet, ist nicht von Bedeutung, kann doch ein einwandfreier Support/Service bei genügender Organisation auch sichergestellt werden, wenn sich Fabrikation und Entwicklung in einem anderen Land befindet. Sodann wird die Darstellung der Beschwerdeführerin, der zuständige Strassenverwalter im Berner Jura sei mit dem Service und Support durch die Zuschlagsempfängerin gar nicht zufrieden, relativiert durch die von der Vorinstanz aufgelegten Referenzschreiben, woraus sich ergibt, dass das von der Zuschlagsempfängerin angebotene System sehr zuverlässig sei und der Support vorbildlich und ohne grosse Wartezeiten erfolge. Der Zuschlagsentscheid erscheint insofern als nachvollziehbar.
d) Die Vorinstanz führt als Grund für die gleichwertige Beurteilung der Zuschlagskriterien bei beiden Offerten den Umstand an, dass das System der Zuschlagsempfängerin bereits auf der A8 Interlaken-Brünigpass sowie flächendeckend im Kanton Luzern zur besten Zufriedenheit im Einsatz sei. Die Kompatibilität der Systeme von Obwalden und Bern am Brünigpass stelle für sie einen bedeutenden Vorteil dar. Unter Ziff. 1.5.4 "Optionen/Eventualpositionen" (Angaben über Aufwendungen, die als Alternative oder Ergänzung zum Vorausmass anzubieten sind, wobei sich der Bauherr das Recht vorbehielt, diese mit dem Werkvertrag oder nachträglich zu den Konditionen des Werkvertrags zu bestellen oder nicht) war die Kommunikation mit der V-Anlage im Kanton Bern für den Austausch von Strassenzustandsinformationen über die Brünigpass-Strassenstrecke (Software- und Hardwarekomponenten komplett betriebsbereit) anzubieten. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich einen Unternehmervorbehalt. Zwar führte die Beschwerdeführerin dazu in der Replik aus, es sei heute für sie kein Problem, das Protokoll der V-Anlage zu lesen und die Daten einzubeziehen; die sogenannte Converting-Software sei verfügbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage war, schon in ihrer Offerte ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, durfte von der Vorinstanz bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Nicht nachvollziehbar ist aufgrund der Akten allerdings, weshalb die Anbieterinnen gleichwohl die gleiche Punktzahl erzielten.
e) Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin und die Ausführungen der Vorinstanz lassen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, zahlreiche Fragen offen.
aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kabellängen der Bodensonden des Konzepts der Konkurrentin müssten je nach Länge durch einen Eingriff in die Elektronik abgestimmt werden. Ihre technische Lösung weise demgegenüber den Vorzug auf, dass bei B.-Bodensonden die Messstellen-Elektronik diesen Parameter automatisch kalibriere, und zwar bei passiven und aktiven Bodensonden. Die Vorinstanz hat dazu nicht Stellung genommen.
bb) Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, die Leistungsfähigkeit ihrer Offerte sei deshalb höher, weil sie im Gegensatz zur Mitbeteiligten auch aktive Bodensonden einsetzen könne. Aus der eingereichten Broschüre gehe hervor, dass die Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit von aktiven Systemen deutlich höher sei als bei passiven Systemen. Das von der Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt der Firma V. könne im Gegensatz zu ihrem System nicht mehr mit aktiven Bodensonden erweitert werden. Der Einsatz von aktiven Bodensonden gelte bei ihren Kunden in der Schweiz und im Ausland als Standard. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend Aktivsonden seien irrelevant, da sie Aktivsonden aus Kostengründen (Mehrkosten von rund Fr. 135'000.-) ausgeschlossen und sich für ein System mit Passivsonden entschieden habe. Aus Ziff. 3.7.6 "Funktionale Anforderungen" der Ausschreibungsunterlagen ergibt sich indessen folgende Aussage: "Ob die angebotene Strassensensorik pro Messstation in einem oder mehreren Gehäusen untergebracht ist, oder ob die Deduktion mittels thermisch passiver oder aktiver Sensorik erfolgt, wird dem Anbieter freigestellt." Sodann verlangte die Vorinstanz unter Ziff. 3.7.5 "Design und Konstruktion des Systems", dass die Deduktion der verschiedenen physikalischen Parameter "nach aktuellstem Wissensstand aufgebaut sein" müsse, und dass "ein Ausbau jederzeit möglich bleibt". Sollte es tatsächlich zutreffen, dass eine Erweiterung des Systems mit Aktivsonden nur beim System der Beschwerdeführerin möglich wäre, so würde dies - gemessen an den soeben zitierten Ausschreibungsunterlagen - die durch die Vorinstanz vorgenommene Bewertung beim Zuschlagskriterium der technischen Lösung bzw. des Unterkriteriums des technischen Konzepts in Frage stellen.
cc) Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Taumittel-Sprühanlagen, mit welchen das Produkt der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben erweitert werden könnte. Zwar wurden solche Taumittel-Sprühanlagen in der Ausschreibung nicht verlangt, was dafür spricht, dass die Erweiterbarkeit des Systems mit solchen Anlagen nicht von Belang sei. Soll jedoch ein System aktuellstem Wissensstand entsprechen, modular aufgebaut sein, ein Ausbau jederzeit möglich bleiben und mit Hardware realisiert werden, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Ziff. 3.7.5), so weist dies darauf hin, dass eine Erweiterbarkeit des Produkts gemäss den Ausschreibungsunterlagen einen technischen Vorteil darstellt, der bei der Bewertung der Offerte nicht völlig ausser Acht gelassen werden darf.
dd) Als Grund für die gleichwertige Beurteilung der beiden Offerten führt die Vorinstanz an, bei dem von der Beschwerdeführerin offerierten System mit Passivsonden fehle die Langzeiterfahrung, da sie dieses System erst seit ca. zwei Jahren im Einsatz habe. Die Vorinstanz hat zwar unter Ziff. 3.7.5 "Design und Konstruktion des Systems" ausgeführt, dass nur betriebsbewährte, industrietaugliche Geräte eingesetzt werden dürften. Sie vermag indessen nicht darzulegen, dass diese Voraussetzung beim Angebot der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. Allein die Tatsache, dass ein Produkt nicht schon seit langer Zeit auf dem Markt eingesetzt wurde, darf grundsätzlich nicht zu einer schlechteren Bewertung führen, wenn es den gestellten Anforderungen im Übrigen genügt; andernfalls würden Anbieter neuer und innovativer Produkte in Vergabeverfahren regelmässig benachteiligt (vgl. VGE vom 16. August 2002 i.S. A. GmbH). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausführt, es sei unzutreffend, dass ihr die Langzeiterfahrung mit Passivsonden abgehe. Die Autobahngesellschaft Autoroutes du Sud de la France (ASF) besitze seit bereits 10 Jahren über 100 Messstellen mit Passivsonden von ihr. Diese Darstellung blieb seitens der Vorinstanz unwidersprochen.
ee) Schliesslich führt die Vorinstanz aus, sie habe für die technische Beurteilung der Offerten das Ingenieurbüro R. AG beigezogen. Dieses Ingenieurbüro sei mit allen Systemen von Glatteis-Warnanlagen bestens vertraut, und dessen Beizug spreche dafür, dass die Bewertung der Zuschlagskriterien sachgerecht und nach professionellen Grundsätzen erfolgt sei. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beizug des Ingenieurbüros sich auf die Qualität des Submissionsverfahrens in fachlicher Hinsicht positiv ausgewirkt hat, so bildet die Tatsache der Beurteilung durch die R. AG für sich allein keinen Beweis. Dies wäre nach dem Gesagten nur der Fall, wenn sich aus den Unterlagen die Rechtmässigkeit der Offertevaluation ergäbe, weil der konkrete Zuschlagsentscheid sich für das Gericht als nachvollziehbar erwiese. Es kann daher offen bleiben, ob die Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, bereits bei einer früheren Beschaffung einer Glatteis-Warnanlage im Kanton Obwalden sei das Ingenieurbüro R. AG nicht in der Lage gewesen, eine reelle Beurteilung über die an der Ausschreibung beteiligten Unternehmen vorzunehmen; dies zeige sich darin, dass das damals von diesem Ingenieurbüro empfohlene Produkt bereits seit zwei Jahren durch die zuständige Unternehmung nicht mehr unterstützt werde.
ff) In ihrer Stellungnahme machte die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin könne keine Beweise anführen, die dafür sprächen, dass sie ihr Ermessen unrichtig gehandhabt habe, als sie die beiden Offerten bezüglich der Zuschlagskriterien "Technische Lösung" und "Leistungsfähigkeit/Erfahrung" als gleichwertig beurteilt habe. Sie könne zum Beweis weder Dokumente, noch Zeugen oder Expertisen anführen. Damit habe sie ihre Beweisobliegenheit nicht erfüllt. In der Duplik führte die Beschwerdeführerin dazu aus, ihre Ausführungen könnten ohne weiteres durch die Einholung einer sachverständigen Meinung nachgewiesen werden. Da die Vorinstanz ihre Ausführungen bestreite, werde daher die Einholung einer Expertise beantragt.
Der Anspruch auf Begründung eines Entscheids ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Namentlich erfordert er, dass sich die rechtsanwendende Behörde mit den entscheidrelevanten Gesichtspunkten auseinandersetzt. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je weiter der Ermessensspielraum der Behörde ist (BGE 112 Ia 110,111 Ia 4). Angesichts der Komplexität des vorliegenden Submissionsverfahrens ist die Begründung des Vergabeentscheids äusserst knapp ausgefallen. Bei vielen der in den vorangegangenen Erwägungen erwähnten Gesichtspunkten (Kabellänge Bodensonden, Aktivsonden, Taumittel-Sprühanlagen, Langzeiterfahrung) erwies sich der Vergabeentscheid aufgrund seiner Begründung, aber auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen als nicht transparent und nachvollziehbar. Den Zuschlagsentscheid einer Vergabebehörde zu schützen, welcher auf einer nicht nachvollziehbaren Offertbeurteilung beruht, hiesse jedoch letztlich, dem Beschwerdeführer den Rechtschutz materiell zu entziehen, da sich der Richter bei der dargestellten Sachlage objektiv mangels Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Offertevaluation gar nicht davon überzeugen konnte, dass die Vergabebehörde im Lichte aller massgeblichen Zuschlagskriterien und der anwendbaren Gewichtung der Kriterien ohne Ermessensfehler zu ihrem Entscheid kommen konnte (Galli/Moser/Lang, a.a.O., 217 f., N. 469). Indem die Vorinstanz ihren Vergabeentscheid nicht nachvollziehbar gestaltet hat und dessen Plausibilität auch im Beschwerdeverfahren nicht nachweisen konnte (soweit im Beschwerdeverfahren eine Heilung des Mangels überhaupt noch möglich wäre, was an dieser Stelle offen bleiben kann), hat sie die verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewahrt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Aufgrund der Sachlage rechtfertigt es sich, die Sache zur weiteren Abklärung (Art. 5 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 [StVG, GDB 130.1]) - nötigenfalls mittels eines Gutachtens eines unabhängigen Experten - und zum Erlass eines neuen, nachvollziehbar begründeten Vergabeentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV, GDB 134.14]).