Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 37, S. 125:
Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 14 Abs. 1 LSV
Sanierungserleichterungen bei einer sanierungspflichtigen 300-m-Schiessanlage. Nur die Schiessen von Armeeangehörigen liegen im Interesse der Gesamtverteidigung. Personen, die nicht der Armee angehören, üben ihren Schiesssport im eigenen Interesse aus; dafür sind keine Sanierungserleichterungen gerechtfertigt (Erw. 3).
Anhang 7 LSV
Die Pegelkorrektur gemäss Anhang 7 LSV ist weder gesetzes- noch verfassungswidrig (Erw. 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2003
Sachverhalt:
Der Einwohnergemeinderat Engelberg beauftragte 1992 die P. AG, bei der bestehenden 300-m-Schiessanlage E. Schiesslärm-Messungen durchzuführen und die Ergebnisse anhand der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen. Der entsprechende Bericht vom Februar/März 1993 ergab, dass die Schiessanlage aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sanierungspflichtig ist. Die Gutachterin hielt in ihrem Bericht das weitere Vorgehen fest und empfahl dem Einwohnergemeinderat Engelberg in Kenntnis der Tatsache, dass die Anlage mit baulichen und betriebsorganisatorischen Massnahmen nicht vollumfänglich saniert werden könne, mit den zuständigen Behörden betreffend mögliche Erleichterungen zu verhandeln. In den folgenden Jahren wurden gewisse Massnahmen getroffen. Am 30. August 2001 fand mit Vertretern der Gemeinde Engelberg, der Schützengesellschaft E., des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie sowie der P. AG eine Begehung statt, anlässlich der das weitere Vorgehen betreffend Sanierung der Schiessanlage festgelegt wurde. Am 19. Dezember 2001 bewilligte der Einwohnergemeinderat Engelberg für die Durchführung des Jubiläumsanlasses "400 Jahre Schiesswesen Engelberg" für den 14. und 20. bis 22. Juni 2003 vier zusätzliche Schiesstage. Am 20. Februar 2002 erstattete die P. AG wiederum auf Auftrag der Gemeinde Engelberg hin ein Lärm-Gutachten für die 300-m-Schiessanlage E. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte der Einwohnergemeinderat Engelberg beim Planungs- und Umweltdepartement des Kantons Obwalden im März 2002 Antrag um Sanierungserleichterungen.
Vom 18. April bis 8. Mai 2002 legte das Planungs- und Umweltdepartement einen Verfügungsentwurf vom 15. April 2002 öffentlich auf. Darin sah es für die Schiessen im öffentlichen Interesse Sanierungserleichterungen in Bezug auf diverse Parzellen, befristet bis 31. März 2007, unter Auflagen und Bedingungen vor. Mit Eingaben vom 23. und 29. April 2002 beantragte X. in eigenem Namen und namens der Stockwerkeigentümergemeinschaften S., es sei mit sofortiger Wirkung entweder der Schiessbetrieb ganz einzustellen oder aber anzuordnen, dass nur schiesspflichtige Wehrmänner die Anlage benützten. Ferner legte er im Entwurf die noch einzureichende Stellungnahme bei. Mit Eingabe vom 8. Mai 2002 nahm X. in eigenem Namen und als Vertreter der bisherigen sowie zusätzlicher Parteien Stellung zum Gesuch um Sanierungserleichterungen und stellte diverse Anträge. Mit Entscheid vom 28. Mai 2002 verfügte das Planungs- und Umweltdepartement was folgt:
"1. Dem Inhaber und dem Betreiber der 300-m-Schiessanlage E. werden für die Schiessen im öffentlichen Interesse Sanierungserleichterungen befristet bis zum 31. März 2007 unter Auflagen und Bedingungen gewährt. 2. Für folgende Parzellen werden die befristeten Sanierungserleichterungen gewährt: ... 3. Die Pegelkorrektur K wird bei -20.7 dBA festgelegt. Dazu wird die Anzahl jährlicher Schüsse auf maximal 20'150 limitiert. Die Anzahl Schiesshalbtage (SHT) wird auf 11.0 begrenzt, wobei ein SHT höchstens vier Stunden dauern darf. 4. Die Durchführung von Schiessanlässen an Sonntagen ist untersagt. 5. Ab dem Jahr 2004 dürfen keine ausserordentlichen Schiessanlässe mehr durchgeführt werden, die nicht regelmässig innert drei Jahren stattfinden und bei der Begrenzung der Anzahl SHT nicht angerechnet werden. Für den ausserordentlichen Anlass "400 Jahre Schiesswesen Engelberg" im Jahre 2003 werden ausnahmsweise zusätzlich 4.0 Schiesshalbtage bewilligt. 6. Das jährliche Schiessprogramm ist dem Planungs- und Umweltdepartement jeweils vor Beginn der Schiesssaison zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Gleichzeitig ist dem Departement Rechenschaft über die effektive Anzahl Schiesshalbtage und die Anzahl Schüsse des vorhergehenden Jahres abzulegen. Das Planungs- und Umweltdepartement, in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat Engelberg, überwacht die Einhaltung der Schiesszeiten. Der Gemeinderat oder die Schützengesellschaft informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über das Schiessprogramm. 7. Die Fenster des Schützenhauses sind während des Schiessbetriebs geschlossen zu halten. 8. Ab dem 1. Juli 2002 darf die 300-m-Schiessanlage nur noch mit Schallschutztunnel betrieben werden. 9. Die Hochblende ist bis 1. Juli 2002 mit absorbierendem Material zu verkleiden. 10. Das restliche Jahresprogramm 2002 (ab dem Monat Juni) der Schützengesellschaft E. mit insgesamt 6.5 Schiesshalbtagen wird genehmigt. Die Daten und Zeiten gemäss Programm sind verbindlich. 11. Für die 2. + 3. Runde der Gruppenmeisterschaften der Kantonalen Schützengesellschaft Obwalden wird ausnahmsweise ein zusätzlicher Schiesshalbtag (1.0 SHT) gewährt. Dieses Schiessen ist ein ausserordentlicher, nicht innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfindender Anlass. 12. Für den ausserordentlichen Anlass "400 Jahre Schiesswesen Engelberg" im Jahr 2003 werden ausnahmsweise zusätzlich 4.0 SHT bewilligt. 13. Die Einsprachen vom 23. April und 8. Mai 2002 werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im übrigen aber abgewiesen. 14. Es werden weder Parteientschädigungen ausgerichtet noch Behandlungsgebühren erhoben. 15. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 16. (Rechtsmittelbelehrung)"
Am 19. Juni 2002 erhob X. namens der Stockwerkeigentümergemeinschaften S., E. sowie O. und namens K. sowie in eigenem Namen Beschwerde gegen die Verfügung des Planungs- und Umweltdepartementes vom 28. Mai 2002.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2002 erhob auch die Schützengesellschaft E. sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Planungs- und Umweltdepartementes des Kantons Obwalden.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 wies der Regierungsrat die Beschwerden von X. und Mitbeteiligten sowie der Schützengesellschaft E. ab und bestätigte den Entscheid des Planungs- und Umweltdepartementes vom 28. Mai 2002.
Gegen diesen Beschluss erhob X. am 19. November 2002 in eigenem Namen sowie im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaften S., E. sowie O. Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
a) aa) Die 300-m-Schiessanlage E. überschreitet die Immissionsgrenzwerte und ist damit grundsätzlich sanierungspflichtig (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] und Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]). Die Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Erleichterungen können nur gewährt werden, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, so z.B. der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 LSV).
bb) Die Erleichterungen wurden vorliegend im Interesse der Gesamtverteidigung gewährt (vgl. Entscheid des Planungs- und Umweltdepartements vom 28. Mai 2002, 8 f.). Vor diesem Hintergrund gilt es die vorstehenden Vorbringen der Beschwerdeführer zu prüfen. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10), haben die Militärdienstpflichtigen ausser Dienst unter anderem die Schiesspflicht gemäss Art. 63 MG zu erfüllen. Die entsprechenden Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos (Art. 63 Abs. 2 MG). Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen (Art. 63 Abs. 6 MG). Weiter unterstützt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden (Art. 62 Abs. 1 MG). Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen (Abs. 2). Die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. Februar 1991 (Schiessordnung, SR 512.31) regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition. Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung den Zweck, die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen zu entlasten, die Schiessfertigkeit zu erhalten und das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst sowie die Weiterbildung der Schützen in besonderen Ausbildungskursen zu fördern, die Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe zu überprüfen und das freiwillige Schiessen zu fördern (Art. 1 Abs. 2 Schiessordnung).
cc) Diese zitierten Bestimmungen regeln entsprechend dem Zweck von Militärgesetz und Schiessordnung die Schiessübungen, welche im Interesse der Landes- und damit der Gesamtverteidigung erfolgen. Dazu gehört insbesondere auch die Förderung des freiwilligen Schiessens. Ein solches freiwilliges Schiessen kann aber nur insoweit im Interesse der Landesverteidigung liegen, als es die Schiessfähigkeit der Armeeangehörigen zu verbessern vermag. Alle anderen Schützen tun dies im eigenen Interesse und allenfalls im Interesse der eigenen persönlichen Verteidigung, nicht aber im Interesse der Gesamtverteidigung. Die Armee ist für die Landesverteidigung zuständig (vgl. Art. 1 MG) und nicht einzelne Private. Art. 14 Abs. 1 Bst. b LSV geht zwar bei den Sanierungserleichterungen vom Begriff der Gesamtverteidigung aus, welche nicht nur durch Angehörige der Armee wahrgenommen wird. Vielmehr werden z.B. im Aktivdienst die Zivilschutzorganisationen oder Teile davon im Rahmen der Gesamtverteidigung eingesetzt (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994 [ZSG, SR 520.1]). Ferner gelten etwa die zivilen Führungsstäbe des Bundes, der Kantone, der Bezirke oder Regionen und der Gemeinden als "zivile Führungsorgane der Gesamtverteidigung" (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung [VAGV, SR 510.106]). Doch ist gerade aufgrund der ihnen im Rahmen der Gesamtverteidigung zugeordneten Funktionen davon auszugehen, dass Personen, die nicht Angehörige der Armee sind, grundsätzlich nicht zur Gesamtverteidigung beitragen, wenn sie in ihrer Freizeit den Schiesssport betreiben. Andererseits kann auch nicht gesagt werden, dass ausschliesslich das Schiessen von schiesspflichtigen Armeeangehörigen der Gesamtverteidigung dient. So sind beispielsweise Angehörige der Militärjustiz und der Personalreserve zugewiesene Armeeangehörige nicht schiesspflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 4 MG, Art. 6 Schiessordnung und Art. 6 Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessordnung-VBS, SR 512.311]), ebenso Angehörige der Armee nach Erfüllung der Militärdienstpflicht. Dennoch können etwa der Personalreserve der Armee zugewiesene Personen unter bestimmten Voraussetzungen zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden, und sie könnten auch in den Aktivdienst eingezogen werden (Art. 60 MG). Nicht mehr dienstpflichtige Angehörige der Armee können sodann längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, weiterverwendet werden, wenn sie für die Armee oder andere Bereiche der Gesamtverteidigung wichtige Leistungen erbringen und ihr schriftliches Einverständnis dazu geben (Art. 14 MG). In allen diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass diese Personen im Interesse der Gesamtverteidigung handeln, wenn sie - solange sie Angehörige der Armee sind - Bundesübungen gemäss Art. 3 Schiessordnung absolvieren, da sie im Ernstfall in die Lage geraten könnten, schiessen zu müssen. Massgebendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob das Schiessen einer Person im Interesse der Gesamtverteidigung liegt, bildet somit im Wesentlichen der Umstand, ob diese Person als Angehörige der Armee zu betrachten ist (vgl. zu den Jungschützen hinten, Erw. 3e).
b) Die vom Planungs- und Umweltdepartement zugelassenen Schiesshalbtage und die maximale Anzahl jährlicher Schüsse wurden offensichtlich nicht allein aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Angehörigen der Armee, bzw. der von diesen abgegebenen Schüsse berechnet, sondern aufgrund der durchschnittlichen Anzahl überhaupt abgegebener Schüsse der Jahre 2000 und 2001 (vgl. Gutachten der P. AG vom 20. Februar 2002, S. 5, 6 und 12). Das Gegenteil wurde von keiner der Parteien behauptet. Soweit in diesen Zahlen die Anzahl Schüsse von Personen, die nicht der Armee angehören, enthalten sind, muss die Rechtfertigung einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Interesse der Gesamtverteidigung verneint werden. Eine Sanierungserleichterung im Sinne von Art. 14 LSV darf nur gewährt werden, wenn das Interesse der Gesamtverteidigung - dieses wurde hier zur Begründung der Erleichterungen angerufen - der Sanierung entgegensteht. Können aber die über dem Grenzwert liegenden Immissionen durch Sanierungen noch reduziert werden, ohne die Interessen der Gesamtverteidigung zu beeinträchtigen, so müssen entsprechende Sanierungen getroffen werden, es sei denn, es stehe einer solchen weitergehenden Sanierung ein anderes überwiegendes Interesse entgegen oder die Sanierung würde unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen (vgl. Art. 14 LSV).
c) Die Schützengesellschaft E. macht sinngemäss geltend, sie habe gewisse Funktionen für die Durchführung der ausserdienstlichen Schiessen zu erfüllen. Es dürfe nicht sein, dass ihre Schützen und Schützinnen keine Schiessmöglichkeiten in Engelberg mehr hätten. Wenn die Schützengesellschaft aufgelöst würde, könnte in Engelberg niemand mehr die Bundesprogramme organisieren. Diese Vorbringen vermögen Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV nicht zu begründen, und die Interessen der Anwohner der Schiessanlage an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind höher zu gewichten. Personen, die nicht der Armee angehören, üben ihren Schiesssport im eigenen, privaten Interesse aus. Dieses Interesse ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung gewisser Immissionsgrenzwerte zur Abwehr vor schädlichen und lästigen Einwirkungen weniger stark zu gewichten. Sollten sich dadurch, wie es die Schützengesellschaft E. geltend macht, tatsächlich gewisse Schützengesellschaften mangels genügender Mitglieder auflösen und sollte damit die Durchführung der ausserdienstlichen Schiesspflicht nicht mehr sichergestellt sein, so müsste dies als Folge bezeichnet werden, die im System der Lärmschutzgesetzgebung liegt und auf die die zuständigen Behörden entsprechend mit den ihnen gegebenen Möglichkeiten reagieren können (vgl. z.B. Art. 24 Schiessordnung). Damit ist kein anderes überwiegendes Interesse ersichtlich, das einer weitergehenden Sanierung entgegen steht. Dass eine weitere Reduktion der zulässigen Schiesshalbtage sowie der Anzahl Schüsse unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde, machen die Beschwerdegegner nicht substanziiert geltend. Den Schützen der Schützengesellschaft E., die nicht Angehörige der Armee sind, ist es schliesslich unbenommen, andere, in Bezug auf die Lärmemissionen unbedenkliche Schiessanlagen im eigenen Kanton oder im angrenzenden Kanton Nidwalden zu benutzen. Dass solche Möglichkeiten gegeben sind, zeigt das Jahresprogramm 2003.
d) An der vorstehenden Beurteilung vermag der Umstand, dass die Schiessordnung eine freiwillige Teilnahme von Vereinsmitgliedern, die nicht der Armee angehören, und von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. Art. 9 Schiessordnung; Schiessordnung-VBS), nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, absolvieren diejenigen Schützen, die nicht der Armee angehören, ihre Schiessen im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Gesamtverteidigung. Vor diesem Hintergrund kann, solange die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, gemäss Art. 14 LSV unter dem Titel "Interesse der Gesamtverteidigung" keine Sanierungserleichterung gewährt werden (vgl. BGE 119 Ib 470, Erw. 5d). Ein anderes Interesse, welches gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte überwiegen würde, ist nicht ersichtlich.
e) Abschliessend ist festzuhalten, dass im Gutachten der P. AG zwar die Anzahl der Obligatorisch-Schützen sowie die Anzahl Vereinsmitglieder im Jahre 2001 festgehalten sind. Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass die ermittelte durchschnittliche Schusszahl der Jahre 2000 bis 2002 (wobei im Gutachten lediglich die Zahlen aus den Jahren 2000 und 2001 beigezogen wurden) nicht allein auf den Schiessen von Angehörigen der Armee basiert. Da diese Schusszahl für die Beurteilung der Auslastung der Schiessanlage sowie der daraus abgeleiteten notwendigen Schiesshalbtage aber relevant ist (vgl. Gutachten vom 20. Februar 2002, 6 und 11 f.), bedarf es einer Differenzierung zwischen der Anzahl abgegebener Schüsse von Angehörigen der Armee und von Personen, die nicht der Armee angehören. Den Angehörigen der Armee gleichzustellen wären allenfalls auch die Jungschützen, die an Jungschützenkursen teilnehmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 Schiessordnung), da deren Schiessen im Hinblick auf ihre allfällige spätere Zugehörigkeit zur Armee wohl ebenfalls als im Interesse der Gesamtverteidigung zu bezeichnen wäre. Doch stehen hier aufgrund der Akten solche Schiessen von Jungschützen gar nicht zur Diskussion. Die Auslastung und damit die Beurteilung der möglichen Reduktion der Betriebszeiten hat in der Folge allein aufgrund der durchschnittlichen Anzahl Schüsse der Angehörigen der Armee zu erfolgen. Sollten aufgrund dieser Berechnung und neuen Festlegung der Schiesshalbtage sowie der maximal zulässigen Schüsse nach wie vor Immissionsgrenzwerte überschritten sein, so wären die entsprechenden Erleichterungen im Interesse der Gesamtverteidigung gerechtfertigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, und die Sache ist bereits aus diesem Grund zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 VGV).
a) Gemäss Art. 13 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Abs. 1). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. Es handelt sich dabei um einen Rechtsetzungsauftrag an den Bundesrat, da die Vollzugsbehörden einerseits wegen der normativen Unschärfe, aber auch wegen der Komplexität und Menge der zu treffenden Beurteilungen überfordert wären, den Massstab für die Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkungen in jedem Anwendungsfall selber zu erarbeiten (vgl. Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. Teil III, N. 3 zu Art. 13 USG). Art. 15 USG konkretisiert den erteilten Rechtsetzungsauftrag an den Bundesrat inhaltlich. Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind nach dieser Bestimmung so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dabei sind sowohl akustische wie auch personenbezogene Faktoren zu beachten. Lärm wird in diesem Sinn als unerwünschter Schall definiert. Das physikalische Phänomen "Schall" an sich ist wertneutral; erst die Wertung des Schalls als unerwünschte Störung macht ihn zum Lärm (vgl. Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 19-25 USG, N. 17 f.).
b) Die Immissionsgrenzwerte nehmen die Wertung des Schalls als unerwünschte Störung für bestimmte Situationen verbindlich vor. Den Beschwerdeführern kann deshalb darin nicht gefolgt werden, dass Lärm als gegeben betrachtet werden müsse, wie er wirklich sei und auch gemessen werden könne. Hätte der Bundesrat in der Lärmschutzverordnung die Immissionsgrenzwerte allein aufgrund von Schallmessungen festgelegt, so wäre eine solche Verordnung wohl als gesetzwidrig zu betrachten, da sie dem in Art. 13 und 15 USG enthaltenen Rechtsetzungsauftrag inhaltlich nicht entsprechen würde. Mit der erlassenen Lärmschutzverordnung berücksichtigte der Bundesrat zu Recht die gesamte Lärmbelastung. Als Mass für die Störungswirkung des beurteilten Lärms verwendet die Lärmschutzverordnung vorwiegend einen Beurteilungspegel, der sich aus dem Schallpegel und einer oder mehreren Pegelkorrekturen, welche die Lästigkeit der fraglichen Geräusche kennzeichnen, zusammensetzt. Ferner differenziert die Verordnung die Immissionsgrenzwerte nach verschiedenen Gesichtspunkten, um den Faktoren, die für die Beurteilung von Lärmstörungen erheblich sind, Rechnung zu tragen. So betrifft eine Unterscheidung beispielsweise die Lärmart. Verschiedene Lärmarten stören wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristiken und zeitlichen Abfolge bei gleichem gemitteltem Lärmpegel unterschiedlich stark, weshalb die Anhänge 3 bis 8 LSV separate Immissionsgrenzwerte für die einzelnen Lärmarten enthalten (vgl. dazu Zäch/Wolf, Kommentar USG, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 15 USG).
c) Insgesamt kann aus den genannten Gründen den Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach Anhang 7 zur Lärmschutzverordnung gesetzwidrig sein soll, nicht gefolgt werden. Art. 13 i.V.m. Art. 15 USG bilden ferner eine genügende gesetzliche Grundlage zur Lärmschutzverordnung. Sodann kann die Rechtsetzungsdelegation im Umweltschutzgesetz auch nicht als unzulässig bezeichnet werden: Die Gesetzesdelegation wird durch die Verfassung nicht ausgeschlossen; die Delegationsnorm ist im Umweltschutzgesetz als einem Gesetz im formellen Sinn enthalten, und die Delegation beschränkt sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie. Schliesslich sind die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben (vgl. dazu Haefelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, N. 407; BGE 118 Ia 247 f.). Auch wenn mit dem in Art. 13 USG enthaltenen Rechtsetzungsauftrag politisch wichtige Entscheide auf die Verordnungsebene verlagert werden, so ist dennoch zu beachten, dass dies dem ausdrücklichen Willen des Parlaments entspricht und nicht zuletzt auch der effizienten Verwirklichung des Verfassungsauftrages in Art. 74 BV dient (vgl. Schrade/Loretan, Kommentar USG, a.a.O., N. 7 und 23 zu Art. 13 USG). Schliesslich ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht näher begründet, inwiefern Anhang 7 der Lärmschutzverordnung gegen Art. 74 BV (früher Art. 24 septies BV) verstossen sollte. Zusammengefasst ergibt sich, dass Anhang 7 zur Lärmschutzverordnung weder gesetzes- noch verfassungswidrig ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.