Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 24, S. 72:
Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 WEG; Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 5 Abs. 2 Bst. a GSchV
Bei der Einteilung der Kanalisation in Bereiche der Grob- bzw. Feinerschliessung steht der Gemeinde eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, wenn sie sich an die Voraussetzungen, die Schranken und den Sinn der Rechtsordnung hält (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 14. Oktober 2003 (Nr. 158).
Aus den Erwägungen:
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Einordnung der Kanalisationsleitungen gemäss dem alten generellen Kanalisationsprojekt (GKP) in öffentliche und private Leitungen (Grob- und Feinerschliessung) nicht dem entspräche, was nun von der Gemeinde mit der Anwendung des neuen generellen Entwässerungsplans (GEP) umgesetzt werde und dass bezüglich der Einordnung der Leitungen Unsicherheiten bestünden. So besteht nach Ansicht der Beschwerdeführerin die öffentliche Leitung bis zum Kontrollschacht (KS) 14, im Bereich der Abzweigung der Zufahrt zur Liegenschaft B.
Zudem würden andere, private Leitungen zum Teil von der Gemeinde finanziert, jene zur Liegenschaft B aber nicht, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin willkürlich erscheine.
3.2 Der Einwohnergemeinderat hält dem in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2003 entgegen, dass jede Leitung ab dem Schacht bei Punkt 705.000 bereits eine Leitung der Feinerschliessung darstelle und deshalb privat sei. Die durch die Beschwerdeführerin geforderte Teilfinanzierung der Kanalisationsleitungen bis zur Liegenschaft B habe zudem bereits stattgefunden, da die Gemeinde, wie am 23. Mai 2002 zugesagt, die hohen Kosten für die Strassenquerung der neuen Leitung übernommen habe, obwohl dies bereits eine Leitung der Feinerschliessung sei.
Die Leitung zur Liegenschaft B sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in genau gleichem Umfang mitfinanziert worden, wie die anderen Leitungen der Feinerschliessung, indem die Gemeinde im betroffenen Bereich sämtliche erforderlichen Strassenquerungen finanziere, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sei. Und dies seien auch die einzigen Kosten, die von der Gemeinde übernommen worden seien, was die Feinerschliessung im gesamten Gebiet betreffe.
3.3 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) haben die Kantone öffentliche Kanalisationen zu erstellen. Nach Art. 5 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sorgen die Kantone für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten. Der GEP legt die Gebiete fest, für die eine öffentliche Kanalisation zu erstellen ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a GSchV). Der neue GEP der Gemeinde wurde auf Grund der Bestimmungen von Art. 7 Abs. 3 GSchG in Verbindung mit Art. 5 GSchV und Art. 7 der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 (VV zum GSchG; GDB 783.11) vom Einwohnergemeinderat erlassen. Dabei wurde die Kompetenz zur Ausarbeitung eines GKP nach Art. 7 VV zum GSchG analog auf den GEP angewandt. Der GEP wurde vom Einwohnergemeinderat gemäss Protokollauszug am 16. Oktober 2000 und vom zuständigen kantonalen Departement am 30. Oktober 2000 genehmigt. Zum GEP gehören unter anderem ein Katasterplan und ein Eigentumsplan. In diesem Eigentumsplan wird dargestellt, welche Leitungen im Eigentum der Öffentlichkeit und welche im Privateigentum stehen. Aus dem Eigentumsplan des GEP der Gemeinde ergibt sich, dass die bestehenden Leitungen bis auf die Höhe von Punkt 705.000 öffentlich sind.
Weder das kantonale noch das kommunale Recht regeln das Verfahren zum Erlass des GEP. Die VV zum GSchG bezieht sich noch auf das alte Gewässerschutzgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971, in dem der GEP noch nicht vorgesehen war. Auch ist dessen Rechtsverbindlichkeit nicht klar. Es ist daher fraglich, ob der GEP grundeigentümerverbindlich ist wie ein Nutzungsplan (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) oder ob ihm nicht eher Richtplancharakter und daher nur Behördenverbindlichkeit zukommt (vgl. Art. 9 Abs. 1 RPG). Es ist daher zu prüfen, ob die im GEP vorgenommene Aufteilung in öffentliche und private Kanalisationen richtig ist und im vorliegenden Fall als verbindlich angewandt werden kann.
3.4 Das Erschliessungsrecht ist dem Grundsatz nach auf Bundesebene geregelt. In Art. 5 Abs. 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) und Art. 19 Abs. 2 RPG ist die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens geregelt. Der Kanton Obwalden hat diese Pflicht im Baugesetz an die Gemeinden delegiert. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) obliegt den Gemeinden die Aufgabe der Groberschliessung des Baugebiets. Gemäss Art. 28 Abs. 3 BauG obliegt die Feinerschliessung den jeweiligen Grundeigentümern und die Feinerschliessung wiederum hat nach den Vorschriften der Gemeinde zu geschehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 KanR). In Art. 4 Abs. 1 und 2 WEG werden die Begriffe der Grob- und Feinerschliessung wie folgt definiert:
1 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. 2 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
Weiter sind aus den Gesetzestexten, weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht, keine Bestimmungen betreffend der Trennung und Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung zu entnehmen. Somit kommt der Gemeinde ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Folglich geniesst die Gemeinde bei der Einteilung in Grob- und Feinerschliessung die verfassungsmässig geschützte Autonomie nach Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. April 1999 (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 82 und 83 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101); vgl. auch Art. 5 VV zum GSchG, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist "eine Gemeinde ... in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt" (BGE 122 I 279, Erw. 8b; vgl. auch Christa Braaker, Die Gemeindeautonomie in: BV - CF 2000, Die neue Schweizerische Bundesverfassung, Basel 2000, S. 225 ff., S. 234).
Die Gemeinde kann innerhalb ihrer Autonomie die Abgrenzung der öffentlichen und der privaten Kanalisation nicht beliebig vornehmen. Sie hat sich an die Voraussetzungen und Schranken der Rechtsordnung zu halten und sich möglichst an den Sinn der Rechtsordnung anzulehnen. Danach haben die Gemeinden zum Beispiel dafür zu sorgen, dass das Abwasser aus den Bauzonen (und allen bestehenden Bauten und Anlagen) erfasst wird (vgl. Art. 10 GSchG). Auf jeden Fall haben sich die Gemeinden an eine konsequente Praxis zu halten, wobei sie aber auch ihre finanziellen Möglichkeiten berücksichtigen dürfen. Sie müssen insbesondere in allen bestehenden Überbauungen die gleichen kanalisationsmässigen Leistungen erbringen, wenn auch nicht zu den genau gleichen Abgabenbeträgen (zum Ganzen: AGVE 1996, Nr. 35, S. 298 f.). Innerhalb eines zu erschliessenden Gebiets kann es hingegen Unterschiede geben, die sich zum Beispiel mit der Topographie oder Bodenbeschaffenheit der betreffenden Liegenschaften begründen lassen.
Aus den Legaldefinitionen in Art. 4 Abs. 1 und 2 WEG ist ersichtlich, dass ein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung die Umschreibung der Begünstigten und somit der Funktion der Leitung ist. Dient eine Leitung mehrheitlich dem ganzen zu überbauenden Gebiet, so ist sie der Groberschliessung zuzuordnen. Bringt eine bestehende oder zu erstellende Erschliessungsanlage jedoch nur einem einzelnen Haus oder einzelnen Liegenschaften einen Vorteil, so stellt sie einen Teil der Feinerschliessung dar.
Wenn sich also im vorliegenden Fall an die Leitung beim KS 14 eine Mehrheit der Grundeigentümer des Gebiets direkt anschliessen müssten, könnte davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Teilstück zwischen KS 13 und KS 14 noch um eine Leitung der Groberschliessung handelt. Da jedoch von diesem KS 14 nur einige Leitungen abzweigen, sich die Mehrheit an den KS 13 oder die davor gelegene Leitung anschliesst, ist es vertretbar, dass die Groberschliessung nicht bis zum KS 14 führt, sondern bis zum KS 13. Das Teilstück zwischen diesen beiden Kontrollschächten dient zwar zur Entwässerung von mehr als einer Liegenschaft und trotzdem kommt ihm nur eine untergeordnete Erschliessungsfunktion zu, so dass es als Teil der Feinerschliessung im fraglichen Gebiet zu qualifizieren ist.
Aus den Akten ist weder eine andere Praxis der Gemeinde ersichtlich, noch wird eine solche geltend gemacht, die aufzeigen würde, dass in anderen Erschliessungsgebieten andere Massstäbe zur Trennung von privaten und öffentlichen Leitungen angewandt wurden und Anlass zu Beanstandungen bezüglich willkürlicher Abgrenzung von Grob- und Feinerschliessung durch die Gemeinde gäben.
Die Gemeinde hat somit im Rahmen ihres Ermessens die Groberschliessung bis zum KS 13 festgelegt, was nicht weiter beanstandet werden kann.
3.5 Die Kosten der Groberschliessung werden von der Gemeinde übernommen, jedoch erhebt sie angemessene Beiträge von den jeweiligen Grundeigentümern (Art. 29 Abs. 1 BauG und Art. 5 KanR; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 WEG). Die Kosten der Feinerschliessung hingegen gehen in der Regel voll zu Lasten der Grundeigentümer gemäss Art. 29 Abs. 2 BauG (vgl. auch: Art. 6 Abs. 2 WEG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 258 ff.; Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 529 ff., S.541 f.). Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, dass ihre Kosten für die Feinerschliessung (KS 14 bis zum Hausanschluss) im Zusammenhang mit dem neuen GEP ungefähr Fr. 32 100.-- betragen würden und damit nicht mehr zumutbar wären, zumal andere, private Leitungen zum Teil von der Gemeinde finanziert würden, jene zur Liegenschaft B aber nicht, was willkürlich erscheine.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG dann zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichen Aufwand herstellen lässt. Zumutbar ist er dann, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für gleiche Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001,1A.1/2001, Erw. 2a).
Die Zumutbarkeit solcher Anschlusskosten wurde vom Bundesgericht in diesem neueren Entscheid in der Höhe zwischen Fr. 6 000.-- und Fr. 6 700.-- pro Einwohnergleichwert (EGW) bejaht, ohne eine Obergrenze festzulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001, 1.A.1/2001, Erw. 2c).
Da die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht ausserhalb, sondern in der Bauzone liegt, können diese Zahlen nicht vorbehaltlos übernommen werden. Da sich diese Zahlen aber auf Vergleichswerte zu Anschlüssen innerhalb der Bauzonen beziehen und sie diese nicht wesentlich überschreiten dürfen, können sie als Richtwerte herangezogen werden und somit eine Art obere Grenze für Kosten bei Anschlüssen innerhalb der Bauzone bilden.
Für die Liegenschaft B werden gemäss Auskunft der Buchhaltung der Gemeinde, was durch die nachträglich angeforderten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin bestätigt wurde, die Kanalisationsbetriebsgebühren nach Art. 37 KanR vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund von 69 Einheiten des EGW berechnet. Auf diese 69 Einheiten verteilt ergeben sich Anschlusskosten von Fr. 465.-- pro EGW, was weit unter dem bundesgerichtlich als zumutbar beurteilten Betrag von Fr. 6 000.-- pro EGW liegt. Auch wenn in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostenberechnung das Teilstück der Leitung zwischen KS 13 und KS 14 und die Kosten für den zur Feinerschliessung gehörenden Kontrollschacht 14 nicht berücksichtigt wurden und sich somit die Kosten für die Kanalisationserstellung in diesem Gebiet für die StWEG B noch etwas erhöhen wird, ist es unrealistisch anzunehmen, dass sich die Kosten derart vervielfachen könnten, dass sie nur annähernd an den hier angenommenen Grenzwert von Fr. 6 000.-- pro EGW gelangen könnten. Somit ist ersichtlich, dass sich die Kosten bei der Umsetzung des GEP für die Liegenschaft B in eher kleinem Rahmen halten, verglichen mit den vom Bundesgericht als angemessen zugelassenen Beträgen pro Einwohnergleichwert.
Die Gemeinde hat sodann die Kosten für alle Strassenquerungen im Zusammenhang mit dem neuen GEP in diesem Gebiet übernommen. Dies geschah jedoch nicht um die Grundeigentümer finanziell zu entlasten, da diese die Querungen eigentlich selbst zu bezahlen hätten, weil es sich um Anlagen der Feinerschliessung handelt, sondern um den Bestand der Gemeindestrasse sicherzustellen, was sicherlich auch im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Ausserdem ist so auch der Gleichbehandlung der Betroffenen beidseits dieser Strasse Genüge getan, da die neuen Leitungen nicht mehr in der Mitte der Strasse verlaufen, sondern rechts versetzt davon. Da die Strassenquerungen jeweils die kostspieligsten Arbeiten der Kanalisationserstellung darstellen, wurden jene Anwohner links der Strasse durch die Übernahme dieser Kosten durch die Gemeinde den anderen auf der rechten Seite der Strasse gleichgestellt, was sich unter dem Gesichtspunkt rechtfertigt, dass die Leitung ja auch auf der anderen Seite der Strasse hätte erstellt werden können. Es kann also in diesem Zusammenhang nicht von einer Teilfinanzierung der privaten Anschlusskosten gesprochen werden, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt. Die Gemeinde führt diese Strassenquerungen konsequent im betreffenden Gebiet aus, so dass nicht von einer willkürlichen Vorgehensweise gesprochen werden kann.
Es steht somit fest, dass die Gemeinde nicht willkürlich gewisse Abschnitte der privaten Leitungen in diesem Gebiet finanziert hat und die Kosten des Anschlusses der Liegenschaft B zumutbar sind, sich sogar in verhältnismässig kleinem Rahmen bewegen und sich die Beschwerde somit in diesen Punkten als unbegründet erweist.