Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 2, S. 4:
a. Art.54 AG
Wird die Information der Behörde gerügt, stellt dies eine Abstimmungsbeschwerde dar. Auf dem Weg der Stimmrechtsbeschwerde erfolgt die Rüge, eine Abstimmung sei gar nicht zulässig (Erw. 2).
b. Art. 54a AG
Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Eine spätere Anfechtung widerspricht Treu und Glauben (Erw. 3.2).
c. Art.64 Abs. 2 KV; Art. 86 Abs. 1 KV
Es ist zulässig, den Stimmberechtigten eine Kreditvorlage über den Bau einer Strasse vorzulegen, wenn bereits eine Planungsinitiative eingereicht ist, welche den Bau durch eine Änderung des Zonenplans verhindern will (kein unzulässiger Gegenvorschlag) (Erw. 3.3).
d. Art. 54 Bst. b AG
Die Tatsache eines hängigen Beschwerdeverfahrens über eine Initiative, welche das Vorhaben planungsrechtlich verhindern will, ist eine entscheidrelevante Information, welche Eingang in die Botschaft des Gemeinderates hätte finden müssen (Erw. 4.2). Dieser Mangel führt aber nicht dazu, dass die angesetzte Abstimmung als ungültig erklärt werden müsste, da er noch vor der Abstimmung behoben wurde (Erw. 4.3).
Entscheid des Regierungsrates vom 14. September 2004 (Nr. 106).
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 30. August 2004 erhoben A, B und C beim Regierungsrat Beschwerde mit den Anträgen:
"1. Es sei festzustellen, dass es nicht zulässig ist, am 26. September 2004 eine Urnenabstimmung betreffend die Militärstrasse durchzuführen. Die Abstimmung sei als ungültig zu bezeichnen. 2. Es sei festzustellen, dass der Gemeinderat Sarnen seine Informationspflichten im Zusammenhang mit der für 26. September 2004 vorgesehenen Abstimmung über die Militärstrasse verletzt hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners."
Zur Begründung machen sie geltend, am 18. Mai 2003 hätten die Stimmenden der Dorfschaftsgemeinde Sarnen einen Objektkredit für den Zusammenschluss der Militärstrasse Nord und Süd im Gebiet Feld verworfen. Am 7. Juli 2003 hätten sie eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eingereicht mit dem Ziel, die Militärstrasse im Gebiet Feld als durchgehende Strasse aus dem Baulinienplan (Verkehrsplan) 2001 zu streichen. Diese Initiative sei vom Einwohnergemeinderat Sarnen (als Nachfolger des Dorfschaftsgemeinderates) für ungültig erklärt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Regierungsrat sei noch hängig. Am 26. September 2004 finde nun eine kommunale Volksabstimmung über einen Baukredit für die Militärstrasse (durchgehend, aber verkehrsberuhigt) statt.
Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie die Informationspolitik des Gemeinderates. Dieser habe
- im Infoblatt vom Mai 2004 nur erwähnt, dass er über die Initiative entschieden habe, nicht aber, dass er sie als ungültig erklärte,
- in der Botschaft an die Stimmberechtigten die Initiative und den momentanen Verfahrensstand mit keinem Wort erwähnt.
Es komme dazu, dass die Information nicht rechtzeitig erfolgt sei. Es genüge nicht, die Fristen der Abstimmungsgesetzgebung einzuhalten. Diese seien zu kurz, es könne kein Abstimmungskampf stattfinden.
Sodann bringen sie vor, der Gemeinderat wolle den Zusammenschluss der Militärstrasse realisieren, dies wolle die Initiative aber gerade verhindern. Der Gemeinderat greife damit in das Initiativrecht ein.
Aus den Erwägungen:
Mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle im Zusammenhang mit dem Stimmrecht stehenden Rügen erhoben werden. Denkbar sind sämtliche Themen der Zulassung zur Urne, Eintrag im Stimmregister, Ausschluss vom Stimmrecht usw. (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 17 f., 341 ff.). Eine Verletzung des Stimmrechts liegt aber auch vor, wenn vorgebracht wird, der Gemeinderat unterbreite eine verfassungswidrige Initiative der Abstimmung (VVGE 1989 und 1990, Nr. 34, Erw. 2b).
Der Abstimmungsbeschwerde unterliegen alle Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung, wie Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiges Auszählen, unerlaubte Handlungen Dritter, unzulässige Propaganda von Behörden usw. (Hiller, a.a.O., 21 f.).
Die Beschwerdeführer rügen die behördliche Information einerseits und anderseits die Unzulässigkeit einer Abstimmung betreffend den Bau der Militärstrasse. Sie erhoben damit eine Abstimmungsbeschwerde, machen aber auch eine Beeinträchtigung ihres Stimmrechts geltend, d.h. erhoben eine Stimmrechtsbeschwerde. Ihre Beschwerdebefugnis ist nach Art. 54b AG gegeben, da sie in der Gemeinde Sarnen stimmberechtigt sind.
3.1 Die kommunale Volksabstimmung vom 26. September 2004 wurde im Amtsblatt Nr. 35 vom 26. August 2004 angekündigt (S. 1023 f.). Die Beschwerde datiert vom Montag, 30. August 2004, und wurde an diesem Datum der Post übergeben. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 6 Abs. 1 und 2 AG) ist die Beschwerdefrist mit der Postaufgabe am 30. August 2004 grundsätzlich gewahrt. Mit der Abstimmungsbeschwerde rügen sie die ihrer Meinung nach fehlerhafte behördliche Information. Diesen Beschwerdegrund konnten sie naturgemäss erst mit der behördlichen öffentlichen Bekanntmachung der Volksabstimmung und der Zustellung der Botschaft erkennen. Die Abstimmungsbeschwerde ist somit rechtzeitig innert drei Tagen seit der Entdeckung dieses Beschwerdegrundes erfolgt.
3.2 Anders verhält es sich in Bezug auf die Stimmrechtsbeschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, es sei unzulässig über den Bau einer durchgehenden, verkehrsberuhigten Militärstrasse abzustimmen, solange über die Gültigkeit der Initiative nicht entschieden sei. Diese Rüge hätten die Beschwerdeführer schon längst vorbringen müssen, denn der Gemeinderat Sarnen entschied am 26. April 2004 in seinem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative:
"4. Das Departement Werke wird beauftragt, zu Handen des Gemeinderates eine Abstimmungsvorlage mit dem Ziel auszuarbeiten, dass die Militärstrasse als durchgehende, verkehrsberuhigte Strasse mit Tempo 30 ausgebaut wird mit dem entsprechenden Bauprojekt und Kreditbewilligung. 5. Das Bauprojekt Militärstrasse mit der Kreditbewilligung wird am 26. September 2004 den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zur Abstimmung unterbreitet."
Dieser Beschluss wurde den heutigen Beschwerdeführern (mit einer Rechtsmittelbelehrung, wenn auch nicht nach Art. 54a AG) eröffnet und sie nehmen in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2004 betreffend Ungültigkeit ihrer Initiative sogar auf diese angekündigte Abstimmung Bezug. Die Beschwerdefrist ist heute abgelaufen. Es widerspricht auch Treu und Glauben, den Beschluss vom 26. April 2004 bezüglich Ziff. 5 nicht anzufechten und heute vorzubringen, diese Volksabstimmung sei unzulässig (vgl. Hiller, a.a.O., S. 324). Auf die Stimmrechtsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.3 Die Stimmrechtsbeschwerde wäre aber auch inhaltlich unbegründet. Darin wird geltend gemacht, der Gemeinderat wolle die Militärstrasse durchgehend erstellen, dies sei aber angesichts der hängigen Initiative unzulässig. Die Beschwerdeführer verkennen, dass einer eingereichten Initiative keine so genannte positive Vorwirkung zukommt, sie hat auch keine aufschiebende Wirkung. Erst wenn der Gemeinderat eine Planungszone nach Art. 7 Abs. 2 Bst. d des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) verfügt hätte, müsste ein Baubewilligungsverfahren sistiert werden (siehe zum Ganzen Notker Dillier, Aktuelle Fragen des Initiativrechts nach kantonalem Verfassungsrecht, in VVGE 1991 und 1992, S. 251 ff., insbesondere S. 289/290 mit Hinweisen). Würde die Initiative den Bau der Militärstrasse rückwirkend verbieten wollen, stellte sich die Frage, ob dies mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar wäre (Dillier, a.a.O., S. 272 f.). Solange die hängige Initiative nicht angenommen und umgesetzt ist, gilt noch der heute gültige Baulinienplan (Verkehrsplan). Es ist eine politische Frage, ob die gemäss Baulinienplan vorgesehene Militärstrasse erstellt werden soll oder nicht. Darüber haben die Stimmberechtigten in einem demokratischen Verfahren zu bestimmen.
Die Beschwerdeführer bezeichnen die Kreditvorlage, über welche am 26. September 2004 abgestimmt werden soll, beiläufig als (indirekten) Gegenvorschlag zur Initiative. Über einen indirekten Gegenvorschlag darf - aus Gründen der Chancengleichheit - nicht früher als über die Initiative abgestimmt werden (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 888 ff. und 2168; Dillier, a.a.O., 284 ff.; Ivo Caviezel, Die Volksinitiative, Freiburg 1990, S. 194). Es stellt sich die Frage, ob die Kreditvorlage einen (unzulässigen) Gegenvorschlag darstellt.
Ein Gegenvorschlag ist ein Erlass oder ein Grundsatzbeschluss, der dem Initiativbegehren gegenübergestellt wird. Der direkte Gegenvorschlag wird in der Regel vom Parlament aufgestellt, über ihn wird gleichzeitig mit dem Initiativbegehren abgestimmt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Der indirekte Gegenvorschlag kann vom Parlament oder von der Regierung ausgehen, er kann einen Erlass einer höheren oder tieferen Rechtsetzungsstufe als das Initiativbegehren betreffen (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2150 ff.). Ein direkter Gegenvorschlag liegt hier nicht vor, da über die Kreditvorlage und die Initiative nicht gleichzeitig abgestimmt wird (vgl. Alfred Kölz, Die kantonale Volksabstimmung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in ZBl 1982, 1 ff., 31).
Ein indirekter Gegenvorschlag liegt vor, wenn der Volksinitiative ein Erlass gegenübergestellt wird, der eine materielle Alternative zu ihr darstellt, eine andere Rechtsetzungsstufe beschlägt und nicht gleichzeitig mit ihr als formeller Gegenvorschlag den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt wird. Der indirekte Gegenvorschlag wird meistens in der Absicht erstellt, die Initianten zum Rückzug zu bewegen oder die Ablehnung der Volksinitiative in der Volksabstimmung zu erreichen. Der indirekte Gegenvorschlag wird somit nicht wie der direkte Gegenvorschlag formell in der gleichen Volksabstimmung der Initiative gegenübergestellt; er ist nur materiell eine Alternative. Betrifft zum Beispiel eine Gesetzesinitiative einen Gegenstand, der besser in der Verfassung oder, umgekehrt, in einer Verordnung geregelt wird, so kann dem Volk eine entsprechende Verfassungsvorlage unterbreitet oder eine entsprechende Verordnung in Aussicht gestellt werden (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2167).
Die umstrittene Kreditvorlage steht unzweifelhaft in einem Spannungsverhältnis zur eingereichten (zurzeit als ungültig erklärten) Initiative. Der Begriff des indirekten Gegenvorschlags zu einer Volksinitiative setzt indessen voraus, dass es sich dabei um einen "Erlass" (Gesetz, Verordnung) handelt (Hangartner/Kley, a.a.O., N 890 und 2167; Kölz, a.a.O., S. 31). Gegenvorschläge beinhalten Akte der Rechtssetzung. Hier beabsichtigt der Gemeinderat keine Änderung des Baulinienplans (Anpassung des Zonenplans), sondern er beabsichtigt die nach dem Baulinienplan zulässige bzw. vorgesehene Strasse zu erstellen. Stellt der Bau der (verkehrsberuhigten) Militärstrasse einen Gegenvorschlag zur Initiative dar? Muss die Behörde ein Bauvorhaben zurückstellen, weil eine Planungsinitiative hängig ist?
Vorerst ist festzuhalten, dass die Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101) die Möglichkeit eines Gegenvorschlags nicht vorsieht. Nach einem Urteil des Bundesgerichts (BGE 112 Ia 391, Erw. 4 und 5) liegt kein Gegenvorschlag vor, wenn das kantonale Recht in Bezug auf Volksinitiativen in Form der allgemeinen Anregung diese Möglichkeit nicht enthält. Gestützt darauf liegt hier kein unzulässiger indirekter Gegenvorschlag vor. Zum gleichen Ergebnis führt Folgendes:
Es geht einerseits um die Handlungsfähigkeit der Behörde, ein ihrer Ansicht nach nötiges Bauvorhaben zu erstellen, und dem Recht der Initianten und Stimmberechtigten auf Chancengleichheit der Initiative und unverfälschter Willenskundgabe anderseits (vgl. Hangartner/ Kley, a.a.O., N 895). Bei der Abwägung dieser beiden Interessen ist zu berücksichtigen, dass eine Planungsinitiative kein taugliches Mittel ist, ein missliebiges Bauvorhaben zu verhindern, da ihr keine Vorwirkung zukommt. Private Bauvorhaben können trotz hängiger Initiative verwirklicht werden. Es ist nicht einzusehen, wieso die öffentliche Hand gegenüber Privaten benachteiligt werden soll. Auch vermag das Initiativrecht einen bereits eingeleiteten Rechtsetzungsprozess nicht zu stoppen (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2170). Der Bau der Militärstrasse ist ein Vorhaben, das von der (damals zuständigen) Behörde schon vor der hängigen Initiative beschlossen wurde. Die Initiative versucht, den Bau durch Änderung der planungsrechtlichen Vorgaben zu verhindern. Dies ist zulässig, auch wenn das Mittel der Planungsinitiative nur beschränkt dazu geeignet ist. Wenn die Initiative zurzeit keine direkten Wirkungen auf den allfälligen Bau der Militärstrasse entfaltet, ist dies nicht ein Problem der Chancengleichheit zwischen der Kreditvorlage und der Initiative, sondern eine Folge des gewählten Mittels der Planungsinitiative. Es ist daher nicht gerechtfertigt, der hängigen Initiative hier ausnahmsweise - weil sie als indirekter Gegenvorschlag verstanden werden könnte - Vorwirkung zu erteilen. Die Gemeindeurnenabstimmung vom 26. September 2004 stellt daher keinen unzulässigen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative dar. Der Entscheid, ob die Militärstrasse wie vorgeschlagen gebaut werden soll, ist im demokratischen Verfahren an der Urne zu fällen. Aus diesem Grund ist die Gemeindeurnenabstimmung vom 26. September 2004 zulässig.
4.1 Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien und unverfälschten Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Daraus folgt, dass jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung soll treffen können. Die Freiheit der Meinungsbildung schliesst grundsätzlich jede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der Stimmbürger im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen. Eine solche unerlaubte Beeinflussung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Hingegen ist es zulässig, dass eine Behörde ihre Sachvorlage den Stimmberechtigten zur Annahme empfiehlt und Erläuterungen oder Berichte dazu beilegt, sofern sie dabei ihre Pflicht zu objektiver Information nicht verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage nicht falsch orientiert (BGE vom 28. Juli 2004, 1 P. 136/2004, Erw. 3.1 und 3.2; ZBl 1991, 347 ff., Erw. 3a; Hangartner/Kley, a.a.O., N 2580 ff.; Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 179 ff.).
4.2 Soweit die Beschwerdeführer die Information des Gemeinderates im Infoblatt vom Mai 2004 beanstanden und rügen, der Gemeinderat habe nur geschrieben, er habe über die Initiative entschieden, aber nicht wie, kann dies noch nicht Gegenstand einer Abstimmungsbeschwerde sein, war doch damals die Abstimmung vom 26. September 2004 noch nicht offiziell angekündigt; es ging damals nicht um eine Abstimmungserläuterung (siehe im Einzelnen Besson, a.a.O., S. 79 ff.). Hingegen ist die Rüge zulässig, die Information des Gemeinderates in seiner Botschaft zur Abstimmung vom 26. September 2004 sei lückenhaft, weil die Initiative bzw. deren Verfahrensstand mit keinem Wort erwähnt werde.
Der Anspruch auf sachliche Information durch die Behörden kann durch eine lückenhafte Information verletzt werden. Behördliche Information muss insgesamt die wesentlichen Tatsachen und Argumente aufzeigen. Während das Gebot der Ausgewogenheit behördlicher Information insbesondere eine gewisse Chancengleichheit der Argumente der verschiedenen Akteure sichern soll, geht es beim Anspruch auf vollständige behördliche Information darum, dass die Stimmbürger nicht durch lückenhafte Information irregeführt werden. Verboten ist insbesondere das Verschweigen entscheidrelevanter Informationen (Besson, a.a.O., S. 193; Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel und Frankfurt 1992, S. 42 f.; Gion-Andri Decurtins, Die rechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Freiburg 1992, S. 200 ff.).
Die hängige Initiative vom 7. Juli 2003 verlangt Folgendes:
"Die Militärstrasse ist im Gebiet Feld als durchgehende Strasse aus dem Baulinienplan (Verkehrsplan) 2001 zu streichen. Es sind Stichstrassen von Nord und Süd vorzusehen. In diesem Sinne sind die Baulinien neu festzulegen.
Die Baulinien sind so vorzusehen, dass die Militärstrasse für Fussgänger und Fussgängerinnen sowie Radfahrer und Radfahrerinnen als durchgehende Strasse erstellt werden kann. Ebenso ist vorzusehen, dass für Ausnahmefälle (Notfälle, Schliessung des Dorfzentrums) die Militärstrasse auch für den Motorfahrzeugverkehr geöffnet werden kann."
Sie ist nach Auffassung der Beschwerdeführer eine entscheidrelevante Information im Hinblick auf die Abstimmung über einen Kredit für den Bau der Militärstrasse.
Der Gemeinderat ist der Meinung, er habe die Initiative als ungültig erklärt und diese entfalte keine Wirkungen. Daran ändere auch die gegen den Ungültigkeitsbeschluss erhobene Beschwerde nichts. Da das Beschwerdeverfahren zurzeit noch hängig sei, stehe ein abschliessender Entscheid über die Gültigkeit noch aus und der Gemeinderat habe im Mai 2004 zu Recht nur allgemein über die Behandlung der Initiative berichtet. Die direkt Betroffenen seien ja unmittelbar orientiert worden.
Es trifft zu, dass die umstrittene Initiative vom Gemeinderat als ungültig erklärt wurde. Dagegen wurde eine Beschwerde erhoben, welcher aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 68 Abs. 1 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1]). Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Ungültigkeitsbeschlusses ist bis zum Entscheid über die Beschwerde gehemmt. Das Rechtsverhältnis bleibt in der Schwebe (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 68). Es ist zurzeit offen, ob die Initiative gültig ist oder nicht. In Bezug auf die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen gilt die heute gültige Rechtslage.
Erweist sich die in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte Initiative als gültig, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten. Wird die Initiative von den Stimmberechtigten angenommen, so hat der Gemeinderat der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist eine ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten (Art. 86 Abs. 1 KV). Erst dadurch wird der Baulinienplan (Verkehrsplan) abgeändert und die Initiative entfaltet ihre Wirkung.
Die Initianten bezwecken, die Militärstrasse als durchgehende Strasse aus dem Baulinienplan zu streichen. Am 26. September 2004 wird anderseits über einen Baukredit von brutto Fr. 1 300 000.-- für die Erstellung der Militärstrasse auf einer Länge von rund 400 m im Gebiet oberes Feld entschieden, womit die Militärstrasse durchgehend erstellt werden könnte. Der Durchgangsverkehr könnte aber mit einer Schranke verhindert werden (Beschwerdeantwort S. 11).
Es ist öffentlich bekannt, dass die umstrittene Initiative eingereicht und vom Gemeinderat auch behandelt worden ist. Der Gemeinderat selbst hat darüber im Info Sarnen (Mai 2004) berichtet. Es ist in dieser Situation unumgänglich, den Stimmberechtigten die Zusammenhänge zwischen der Initiative und der Kreditvorlage aufzuzeigen. Andernfalls stellt sich die Stimmbürgerin bzw. der Stimmbürger zu Recht die Frage, warum sie bzw. er am 26. September 2004 einen Strassenbaukredit bewilligen soll, wenn doch eine die fragliche Strasse betreffende Initiative noch unerledigt hängig ist. Gerade weil den Behörden eine (beschränkte) Beratungsfunktion zukommt, wie der Gemeinderat zu Recht betont, muss den Stimmberechtigten aufgezeigt werden, wieso eine die Militärstrasse betreffende Initiative in Bezug auf die Kreditvorlage zum Bau dieser Militärstrasse nicht von Belang ist. Die Tatsache eines hängigen Beschwerdeverfahrens über eine Initiative, welche das Vorhaben planungsrechtlich verhindern will, ist ohne Zweifel eine entscheidrelevante Information, welche Eingang in die Botschaft des Gemeinderates hätte finden müssen.
4.3 Der in Erwägung 3.2 festgestellte Mangel führt indessen nicht dazu, dass die angesetzte Abstimmung als ungültig erklärt werden müsste. Solche Mängel müssen rasch behoben werden, so dass die Abstimmung wenn immer möglich trotzdem gesetzeskonform durchgeführt werden kann (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2690 f.; Besson, a.a.O., S. 387 f.; Ramseyer, a.a.O., S. 92).
In seiner Botschaft zur Gemeindeurnenabstimmung vom 26. September 2004 verweist der Gemeinderat auf eine Informationsveranstaltung vom Mittwoch, 8. September 2004 in der Aula Cher. Im Amtsblatt Nr. 36 vom 2. September 2004 ist eine Einladung zu dieser Veranstaltung veröffentlicht. In seiner Beschwerdeantwort vom 6. September 2004 erwähnt der Gemeinderat ebenfalls diese Informationsveranstaltung. Sie ist inzwischen erfolgt. Über die Beschwerde und die Beschwerdegründe wurde in den Medien bereits vorher ausführlich berichtet. Insbesondere berichtete die Neue Obwaldner Zeitung in ihrer Ausgabe vom 2. September 2004 (S. 1 und 19) ausführlich über das Thema; in ihrem Bericht wurde auch auf die Informationsveranstaltung hingewiesen. Das Obwaldner Wochenblatt vom 3. September 2004 veröffentlichte die Medienmitteilung der Beschwerdeführer (S. 20) und einen Leserbrief der SP-Ortsgruppe Sarnen (S. 5). Im Amtsblatt vom 2. September 2004 veröffentlichte die CSP Obwalden (eher Sarnen) ihre Abstimmungsparole und wies auf die Initiative und das Rechtsverfahren hin, im Gratisanzeiger "Aktuell" vom 2. September 2004 war ein (anonymes) Inserat veröffentlicht, das ebenfalls darauf hinwies. Dem Umstand, dass die Botschaft die hängige Initiative und das Beschwerdeverfahren nicht erwähnte, kann in dieser Situation keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Durch die grosse öffentliche Diskussion, welche mit der Beschwerde und ihrer Bekanntmachung eingeleitet wurde, wurde die Tatsache des hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Initiative und die Auffassung des Gemeinderates, dass dies keinen Grund für eine Verschiebung der Abstimmung über den Bau der Militärstrasse ist, allgemein bekannt. Der angekündigten Informationsveranstaltung kommt in dieser Situation eine ganz besondere Bedeutung zu, indem sie eine zusätzliche amtliche Informationsquelle, ergänzend zur Botschaft, darstellt. Der Gemeinderat orientierte dann auch an seiner Informationsveranstaltung vom 8. September 2004 über die Initiative und den Verfahrensstand und seine Auffassung, dass das Anliegen der Initianten auch nach der Erstellung der Militärstrasse noch verwirklicht werden könnte. Auch hierüber wurde in den Medien ausführlich berichtet (Neue Obwaldner Zeitung vom 10. September 2004, S. 1 und 27).
Es ist anzunehmen, dass bereits vor der Informationsveranstaltung vom 8. September 2004 verschiedene Stimmberechtigte brieflich abgestimmt haben ohne diese Orientierung abzuwarten, auf welche in der Botschaft aber auch in den Medien hingewiesen wurde. Die Abstimmungsunterlagen wurden den Stimmberechtigten nach Art. 28 AG in der Woche vom 30. August bis 3. September 2004 versandt. In der Obwaldner Zeitung vom 2. September 2004 wurde über die Abstimmungsbeschwerde erstmals ausführlich berichtet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass brieflich Stimmende in der Zeit zwischen dem 30. August und 1. September 2004, d.h. während drei Tagen, allenfalls in Unkenntnis der hängigen Initiative abgestimmt haben.
Anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 1998 wurde auch die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe ermittelt: 4 Prozent der Personen, die ihre Stimme brieflich abgaben, stimmten in der vierten Woche vor der Abstimmung, 12 Prozent in der dritten, 17 Prozent in der zweiten und 67 Prozent in der letzten Woche (Medienmitteilung des Regierungsrates vom 20. Mai 1999, Nr. 38/99).
Angesichts der geringen Anzahl betroffener brieflich Stimmender (mutmasslich weniger als vier Prozent) und der Tatsache, dass die festgestellte lückenhafte Information in der Botschaft durch die Berichterstattung in der Neuen Obwaldner Zeitung praktisch umgehend publik wurde und dass der Gemeinderat die Information an seiner Informationsveranstaltung vom 8. September 2004 amtlich "nachlieferte", kann eine wesentliche Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses ausgeschlossen werden (vgl. dazu Besson, a.a.O., S. 394 ff.). Die Botschaft stellt erfahrungsgemäss nicht die einzige Entscheidgrundlage der Stimmberechtigen dar, es kann auch davon ausgegangen werden, dass die interessierten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ausreichend informiert waren (vgl. BGE vom 28. Juli 2004, 1 P. 136/2004, Erw. 3.2; LGVE 1998 III, Nr. 1; Besson, a.a.O., S. 111 f.).
Soweit die Beschwerdeführer rügen, es genüge nicht, die Fristen gemäss Abstimmungsgesetz einzuhalten, die politische Diskussion müsse bereits früher einsetzen können, betrifft dies nicht die geschützte Wahl- und Abstimmungsfreiheit und kann deshalb nicht Gegenstand dieser Abstimmungsbeschwerde sein. Es ist eine Frage des politischen Ermessens bzw. des Demokratieverständnisses, in welchem Zeitpunkt der Abstimmungsreife eine Behörde mit ihrer Abstimmungskampagne beginnt. Die Abstimmungsgesetzgebung enthält lediglich Minimalfristen, die hier eingehalten sind (siehe dazu Besson, a.a.O., S. 175 ff.).