Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 45, S. 159:
Art. 23 SubmG
Zieht die Vergabebehörde für die Bewertung der Angebote Fachkräfte bei, so steht es ihr grundsätzlich offen, deren Bewertung aus sachlichen Gründen zu korrigieren. Wird die Bewertungstabelle aber von der Behörde als Grundlage für den Zuschlag übernommen, verfügt sie über keinen Spielraum mehr. Vielmehr hat der Zuschlag an das Unternehmen zu erfolgen, welches gemäss Bewertungstabelle das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2002
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 30. November 2000 (SubmG; GDB 975.6) können die Reihenfolge der Kriterien sowie weitere Kriterien im Rahmen der Ausschreibung festgelegt werden. Dabei sowie bei der Festlegung der Gewichtung der Kriterien kommt der Vergabebehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hauser, a.a.O., 1411). Aus dem Transparenzgebot ergibt sich, dass die ausgewählten Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung den Anbietern in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 SubmG; VGE vom 7. Mai 2002 i.S. P. AG, Erw. 9.b, m.H.; vgl. auch Pra 2000, 801; Baurecht 2002, 8; Hauser, a.a.O., 1410). Der Zuschlag darf nur aufgrund der im Einzelfall bekannt gegebenen Kriterien erteilt werden. Diese Bekanntgabe ist verbindlich und es müssen alle bekannt gegebenen Zuschlagskriterien mit der jeweiligen Gewichtung in die Bewertung einbezogen werden (vgl. Hauser, a.a.O., 1406, mit Hinweisen).
Auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde wiederum ein weiter Ermessensspielraum zu. Indessen muss diese Bewertung in sachlich haltbarer Weise erfolgen, ansonsten der Vergabestelle eine Ermessensüberschreitung oder sogar ein Ermessensmissbrauch anzulasten ist. Es sind weitgehend die gleichen Grundsätze zu beachten wie bei der Auswahl der Kriterien. Dem Transparenzgebot kommt allerdings aufgrund der besonderen Regeln über die Entscheidbegründung ein anderer Stellenwert zu. Die Bewertung muss die nachgefragte Leistung und deren Preis wiederspiegeln. Das Bewertungs- oder Benotungssystem muss sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden. Qualitätsunterschiede, die sich im Hinblick auf die konkrete Beschaffung als vorteilhaft erweisen, müssen deshalb ins Gewicht fallen. Eine allzu grobe Skala kann hier problematisch sein. Umgekehrt dürfen Unterschiede, die sich im konkreten Fall nicht als relevant erweisen, nicht berücksichtigt werden (Hauser, a.a.O., 1420).
Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 23 Abs. 1 SubmG). Der Begriff "wirtschaftlich günstigstes Angebot" ist ein unbestimmter, aber der Auslegung zugänglicher Rechtsbegriff. Überprüfbar ist insbesondere, ob sich die Vergabebehörde an die bekannt gegebenen Bewertungskriterien gehalten und nicht vergabefremde Kriterien zur Anwendung gebracht hat.
b) Vorliegend ist den Akten eine Bewertungstabelle vom 26. März 2002 zu entnehmen, in welcher die Anbieter eine Benotung in Bezug auf die einzelnen in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vergabekriterien erhalten haben. In der Folge wurde diese Benotung entsprechend der prozentualen Gewichtung der einzelnen Kriterien in Wertpunkte umgerechnet, was zu einer konkreten Rangierung der einzelnen Angebote führte. Mit dieser durch die von der Gemeinde beigezogene B. AG vorgenommenen Bewertung wurde offensichtlich das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt. Der Gemeinde als Vergabebehörde wäre es grundsätzlich offen gestanden, die Benotungen innerhalb der Tabelle aus ihr angemessen erscheinenden, sachlichen Gründen zu korrigieren, was in der Bewertungstabelle unter Umständen zu einer anderen Rangierung hätte führen können. Aus dem Protokoll der fünften Baukommissions-Sitzung vom 28. März 2002 wird jedoch ersichtlich, dass die Bewertung der B. AG in der Folge nicht mehr überholt, sondern von der Gemeinde als Grundlage für den Zuschlag übernommen wurde. Insbesondere wurden anlässlich der Sitzung noch Begründungen abgegeben, weshalb gewisse Benotungen etwas schlechter ausgefallen seien als andere. Der Bewertungstabelle kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet hat.
Wie vorstehend erwähnt, steht der Vergabebehörde zwar bei der Festlegung und Gewichtung der Vergabekriterien sowie bei der Beurteilung der Angebote bzw. bei der Benotung der einzelnen Kriterien ein erhebliches Ermessen zu. Sobald die Bewertung jedoch abgeschlossen und das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt ist, verfügt die Vergabebehörde über keinen Spielraum mehr, d.h. der Zuschlag hat an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erfolgen, auch wenn die Differenz zum zweitrangierten Angebot noch so klein ist (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. September 2000, V 00 1). Indem die Vorinstanz - gemäss Stellungnahme vom 14. Mai 2002 - nach der Benotung und durch die besagte Bewertungstabelle erfolgten Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vier Erstrangierten nochmals einer freien 'Prüfung' unterzogen hat, handelte sie rechtswidrig. Die in ihrer nachträglichen 'Prüfung' eruierten Gründe für den Zuschlag an die M. AG hätten - könnten sie tatsächlich als bewertungsrelevant bezeichnet werden - als entsprechende Benotung eines der Kriterien in die Bewertungstabelle einfliessen müssen. Beeinflussten die nachgeschobenen Gründe die Benotung der ausgeschriebenen Kriterien nicht, wie dies vorliegend aufgrund der Akten anzunehmen ist, so durften sie aber auch nicht zu einem anderen Zuschlag führen, als dies die Bewertung der Vergabekriterien ergibt. Mit den Ausschreibungsunterlagen wurden diese Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes bindend festgelegt.