Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 42, S. 141:
Art. 397d ZGB; Art. 2 AB FFE
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts im interkantonalen Verhältnis bei Beschwerden gegen die ärztliche Einweisung in die fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2002
Sachverhalt:
Am 2. Juli 2002 wurde I. durch Dr.med. A., Konsiliarpsychiater des Kantonsspitals Nidwalden mit Praxisbewilligung im Kanton Nidwalden, mittels einer vorsorglich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Klinik Meisenberg, Zug, eingewiesen. Gegen diese vorsorgliche Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhob I. am 3. Juli 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Die Beschwerde ging am 5. Juli 2002 beim Verwaltungsgericht Obwalden ein. In der Folge traf der Verwaltungsgerichtspräsident telefonische Abklärungen bei der Klinik Meisenberg, bei Dr. A. sowie bei der Gemeinde Engelberg.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980 (AB FFE; GDB 870.511) ist das Verwaltungsgericht nach Art. 397d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unmittelbar zuständig, über Begehren um gerichtliche Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entscheiden. Zuständig für die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) ist gemäss Art. 397b ZGB eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person (Abs. 1). Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen (Abs. 2). Nach Art. 397d Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen.
Am 2. Juli 2002 ordnete Dr. med. A., Konsiliarpsychiater des Kantonsspitals Nidwalden, Stans, mit Praxisbewilligung im Kanton Nidwalden, vorsorglich eine FFE an und wies I. gleichentags in die Klinik Meisenberg, Zug, ein. Schon zuvor hatte Dr. med. D., Assistenzarzt des Kantonsspitals Nidwalden, im Auftrag des Klinikleiters, Dr. W., eine Überweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik Meisenberg per FFE veranlasst. Da Dr. D. nicht über eine Praxisbewilligung im Kanton Nidwalden verfügt, hat Dr. A. die Verantwortung für die Einweisung übernommen, zumal es sich um seine Patientin handelte. Wegen der sofortigen Beschwerdeführung gegen den Einweisungsentscheid des Arztes setzte die Vormundschaftsbehörde von Engelberg ihren Entscheid über die Weiterführung der FFE praxisgemäss bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens aus (vgl. dazu VVGE 1997/98, Nr. 53). Sollte das zuständige Gericht die Einweisung in die FFE bestätigen, so wird die Klinik Meisenberg gestützt auf Art. 397b Abs. 3 Satz 2 ZGB über die Entlassung der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dieses Vorgehen entspricht denn auch den bundesrechtlichen Vorgaben, wonach zwischen Fällen vorsorglicher Einweisung und solchen der Unterbringung für voraussichtlich längere Dauer hinsichtlich des Rechts zur Anrufung des Richters nicht unterschieden wird. Das Bundesrecht will in den erwähnten Fällen mit Rücksicht auf die EMRK den raschen und direkten Zugang zu einem Gericht sicherstellen. In seinem Urteil gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern hielt das Bundesgericht fest, mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben sei die (damals noch gültige) Luzerner Regelung nicht vereinbar, wenn sie im Anschluss an eine vorsorgliche Einweisung zunächst die Überprüfung durch eine Verwaltungsbehörde und erst hernach den Zugang zum Richter vorsehe (vgl. BGE 127 III 385 ff.). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit die vorsorgliche Anordnung der FFE durch Dr. A., Stans. Es fragt sich, ob vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden gegeben ist.
Der Bundesgesetzgeber hat es unterlassen, für die gerichtliche Beurteilung in Art. 397d ZGB die sachliche und örtliche Zuständigkeit festzulegen. Insbesondere regelt auch Art. 397b ZGB nicht die Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung, sondern lediglich die Zuständigkeit zur Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung an sich (vgl. BGE 122 I 22). Die Kantone sind frei, innerkantonal die örtliche Zuständigkeit zu regeln. Interkantonal muss allerdings subsidiär eine von Bundesrechts wegen geltende Ordnung bestehen, die sowohl positive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst. Von daher drängt sich die wohnörtliche Zuständigkeit für die ordentliche Einweisung durch die Vormundschaftsbehörde und jene am Ort der verfügenden Behörde oder Stelle bei Dringlichkeit auf (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht 1999, N. 9 zu Art. 397d ZGB; Alexander Imhof, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Bern 1999, 160; a.M. Eugen Spirig, Zürcher Kommentar 1995, N. 125 zu Art. 397e ZGB, welcher von einer allgemeinen Wohnsitzzuständigkeit auszugehen scheint). Das Verwaltungsgericht Obwalden stellt in konstanter Praxis darauf ab, in welchem Kanton der einweisende Arzt seine Praxis führt oder als Spitalarzt tätig ist und entsprechend über eine Praxisbewilligung verfügt. Es geht davon aus, wenn dieser Arzt eine Einweisung in die FFE vornehme, so stütze er sich dabei auf das Recht seines Praxis- oder Spitalkantons, und er amtiere deshalb als Rechtspflegeorgan dieses Kantons; folglich müsse auch die gerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Einweisungsverfügung im fraglichen Kanton liegen (vgl. VGE vom 16. April 2002 i.S. R.). Diese Regelung entspricht denn auch den allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen. Es würde nämlich gegen das Territorialitätsprinzip verstossen, wenn der Kanton Obwalden eine Anordnung eines Arztes des Kantons Nidwalden überprüfte. Zuständig für eine solche Überprüfung muss vielmehr das Gericht am Ort des verfügenden Arztes sein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AB FFE sind denn auch im Kanton Obwalden nur die im Kanton praktizierenden Ärzte gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB für die Fälle zuständig, in denen Gefahr in Verzug liegt oder die Person psychisch krank ist. Wird gegen die ärztliche Einweisung in die FFE unmittelbar Beschwerde geführt, so stellt sich für das zuständige Gericht die Frage, ob die Einweisung zu Recht erfolgt ist und ob sie aufrechtzuerhalten ist. Der Wohnsitz der eingewiesenen Person ist in solchen Fällen sekundär. Zumeist kennt das Gericht die eingewiesene Person ohnehin nicht, und es hat die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Über die Entlassung der eingewiesenen Person entscheidet in solchen Fällen, wie dargelegt, nach Art. 397b Abs. 3 Satz 2 ZGB die Anstalt. Es rechtfertigt sich somit nicht, losgelöst von allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der betroffenen Person zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als bei einer Verantwortlichkeitsklage wegen widerrechtlicher FFE nach Art. 429a Abs. 2 ZGB zweifellos die Gerichte desjenigen Kantons für deren Beurteilung zuständig wären, in welchem der Arzt praktiziert und über eine Praxisbewilligung verfügt, da bei der Einweisung durch einen Arzt dieser als Verursacher der Verletzung zu gelten hätte. Im vorliegenden Fall erging die Einweisung in die FFE durch Dr. A. in Stans, der im Kanton Nidwalden über eine Praxisbewilligung verfügt, gestützt auf das Recht des Kantons Nidwalden. Im Kanton Obwalden ist kein anfechtbarer Hoheitsakt ergangen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Juli 2002 kann seitens des Verwaltungsgerichts Obwalden mangels örtlicher Zuständigkeit deshalb nicht eingetreten werden.
Die Sache ist demnach an das für die gerichtliche Beurteilung zuständige Kantonsgericht des Kantons Nidwalden zu überweisen.