Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 39, S. 132:
Art. 39 UVG; Art. 49 f. UVV
Kürzung von Leistungen der Unfallversicherung. Unterscheidung zwischen absolutem und relativem Wagnis. Die Teilnahme an Motocross-Veranstaltungen stellt in der Regel ein absolutes Wagnis dar.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2001
Aus den Erwägungen:
Entsprechend der Legaldefinition in Art. 50 Abs. 2 UVV werden zwei Arten von "Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt" unterschieden, nämlich jene, bei denen der Versicherte die Vorkehren zur Beschränkung des Risikos auf ein vernünftiges Mass nicht trifft, sowie jene, bei denen der Versicherte diese Vorkehren nicht treffen kann. Eine Handlung, die unabhängig von der Ausbildung, der Ausrüstung und den Fähigkeiten des Versicherten objektiv mit so grossen Gefahren verbunden ist, dass diese auch unter den günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können, stellt ein absolutes Wagnis dar. Bei dieser Art von Wagnis spielen die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Versicherten keine Rolle, denn die Handlung stellt zum Vornherein aufgrund der objektiven Umstände ein Wagnis dar. Liegt kein absolutes Wagnis vor, ist zu prüfen, ob es sich allenfalls um ein relativesWagnis handelt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte die Vorkehren zur Beschränkung des Risikos auf ein vernünftiges Mass nicht trifft. Voraussetzung ist somit, dass die Möglichkeit der Gefahrenreduktion überhaupt offen steht. Diese Risikominderung kann der Versicherte wahrnehmen, wenn er bestimmte Erfordernisse hinsichtlich Ausbildung, Vorbereitung, Ausrüstung, Fähigkeiten und Eigenschaften erfüllt. Damit wird die Gefährlichkeit einer Handlung in Bezug auf die handelnde Person, also individuell, beurteilt (Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37 bis 39 UVG, Freiburg 1993, 291 ff.).
b) Der Begriff des absoluten Wagnisses wird durch eine reichhaltige Rechtsprechung konkretisiert (Rumo-Jungo, a.a.O., 293 f.). Danach gelten von den gefährlichen Sportarten zunächst solche als absolute Wagnisse, die wettkampfmässig betrieben werden und bei denen es auf Geschwindigkeit ankommt. So hat das Eidg. Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass Motocross-Rennen an sich, bei Qualifikationsausscheidungen und beim Training auf der Rennstrecke, ein absolutes Wagnis darstellen (RKUV 1991, Nr. U127, 221; BGE 125 V 314). Die SUVA stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 12. November 1999 auf diese Rechtsprechung und führt dazu im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Motocross-Veranstaltung in Rothenturm zwar nicht um ein Meisterschaftsrennen, jedoch um eine Benefiz-Veranstaltung mit Renncharakter gehandelt habe.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die einseitige Betrachtungsweise der SUVA werde den konkreten Verhältnissen in keiner Art und Weise gerecht. Selbst wenn in der Praxis zugunsten einer rationellen Rechtsanwendung auf "Listen absoluter Wagnisse" abgestellt werde, dürfe eine solche Schematisierung grundsätzlich nur als Raster dienen, innerhalb dessen den objektiven Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen sei. Die Vorinstanz sei von einem absoluten Wagnis ausgegangen, ohne dabei die näheren Umstände, die zum Unfall geführt hätten, abzuklären. So habe die SUVA nicht berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äusserst erfahrenen Motocrosspiloten handle, der im Zeitpunkt des Unfalls auf eine mehr als 20-jährige Erfahrung habe zurückblicken können. In Fahrerkreisen gelte er als äusserst vorsichtiger Fahrer, der nicht bereit sei, grössere Risiken einzugehen. So habe er denn auch am Anlass vom 3. Juli 1999 ohne jegliche Ambitionen teilgenommen, indem er die Gelegenheit habe nutzen wollen, auf einer abgesperrten und abgesicherten Piste mit seinem Motocrossrad ein paar Runden zu drehen. Dafür habe er auch sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen, obwohl es sich bei diesem Rennen um eine Benefiz-Veranstaltung gehandelt habe, bei welcher keine Zeitmessung durchgeführt worden sei.
b) Unbestritten ist, dass die Motocross-Veranstaltung vom 3. Juli 1999 kein offizielles Rennen war. Es handelte sich dabei um eine Benefiz-Veranstaltung, an welcher sowohl Hobby- wie Rennfahrer teilnahmen. Gemäss den Auskünften des verantwortlichen OK-Präsidenten kann die Frage, ob es sich bei diesem Motocross um einen Plausch-Anlass oder um ein Rennen handle, nicht eindeutig beantwortet werden. Für geübte Fahrer gelte die Veranstaltung als Möglichkeit für ein rennmässiges Training. Demgegenüber biete sie Hobbyfahrern ohne Rennlizenz eine Gelegenheit, sich auf einer richtig abgesicherten Rennstrecke "auszutoben".
Somit steht fest, dass das fragliche Rennen auf einer Rennstrecke stattgefunden hat, was dafür spricht, dass die Veranstaltung von den meisten Teilnehmern auch als Rennen betrachtet wurde. Dies gilt umso mehr, als die Teilnehmenden in Klassen eingeteilt wurden, die ihrem fahrerischen Können entsprachen. Pro Klasse waren maximal 45 Fahrer zugelassen - eine Teilnehmerzahl, die automatisch eine Konkurrenzsituation bewirkt. Weiter spricht auch der Umstand, dass das Rennen in zwei Läufen ausgetragen wurde und die drei Erstrangierten einen Pokal erhielten, für eine Rennveranstaltung. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als routinierter lizenzierter Rennfahrer in einem Teilnehmerfeld mit anderen Lizenzfahrern ohne Rücksicht auf die Konkurrenz eine Trainingsfahrt absolviert hat. Selbst wenn er ohne Siegesabsichten und mit kontrolliertem Tempo fuhr und sich - wie die von ihm eingereichte Videosequenz zeigt - nicht auf Positionskämpfe einliess, birgt allein die Tatsache, dass sich zumindest ein Teil seiner Mitfahrer rennmässig verhalten hatte, solche Gefahren mit sich, die der Beschwerdeführer auch als verantwortungsbewusster und seriöser Fahrer nicht beeinflussen konnte. Aus diesen Gründen ist die Benefizveranstaltung vom 3. Juli 1999 den Motocross-Rennen zuzuordnen, welche die Rechtsprechung als absolute Wagnisse definiert hat.