Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 38, S. 129:
Art. 2, Art.32 und Art. 32a USG; Art. 8 Abs. 1 AB Umweltschutz
Die Gebührenerhebung für die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach dem Abfallreglement und dem Tarif für Abfallgebühren der Gemeinde Lungern hält vor dem Verursacherprinzip stand und verletzt auch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2002
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben wird unter anderem die Art und die Menge des übergebenen Abfalls berücksichtigt (Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG). Die Einwohnergemeinde Lungern hat zur umweltgerechten und hygienischen Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle auf dem gesamten Gemeindegebiet das Abfallreglement vom 7. September 1998 erlassen. Danach orientiert sich die Gemeinde bei der Verteilung der im Rahmen der Zweckerfüllung anfallenden Kosten in der Regel am Verursacherprinzip (Art. 1 Abs. 2 Abfallreglement). Bei der Zweckerfüllung beachtet sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (Art. 1 Abs. 3 Abfallreglement). Die von der Gemeinde erhobenen Gebühren für die Abnahme der Abfälle müssen die Kosten der Abfallbewirtschaftung abdecken (Art. 16 Abfallreglement). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr variiert je nach dem, ob der Abgabepflichtige einen Haushalt bewohnt, Inhaber eines kleineren oder grösseren Gewerbes ist oder ein Hotel, ein Restaurant oder einen Campingplatz betreibt (Art. 17 Abfallreglement und Art. 1 des Tarifs für Abfallgebühren in der Gemeinde Lungern vom 7. September 1998).
Gestützt auf das Abfallreglement und den Tarif für Abfallgebühren hat die Gemeindekasse Lungern der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1999 den Betrag von Fr. 13'350.-- für die Kehrichtentsorgung in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, diese Gebührenrechnung verstosse gegen das Verursacherprinzip, da die Höhe der Gebühr pauschal für verschiedene Kategorien von Abfallverursachern (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis e) festgelegt werde und sich somit nicht nach der effektiv anfallenden Abfallmenge pro Verursacher richte. Zudem verletze die angefochtene Gebührenrechnung auch das Äquivalenzprinzip: Einerseits stehe insbesondere die Gebühr pro fest stationiertem Standplatz auf dem Camping-Areal von Fr. 105.-- in keinem Verhältnis zum objektiven Wert der Entsorgungsleistung des Gemeinwesens, betrage sie doch ca. die Hälfte eines Haushaltes, obwohl der Standplatz in der Regel nur während weniger Wochen im Jahr benützt werde. Andererseits käme eine selber vorgenommene Entsorgung des Kehrichts viel billiger, was das Missverhältnis zwischen Höhe der Gebühr und Leistung des Gemeinwesens ebenfalls zu dokumentieren vermöge.
a) Art. 32a USG setzt das Verursacherprinzip bezüglich der Entsorgung von Siedlungsabfällen um. Ausgangspunkt ist Art. 2 USG, wonach der Verursacher die Kosten von gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen, wie sie etwa die Abfallentsorgung darstellt, zu tragen hat. Art. 8 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 (AB USG; GDB 780.111) hat das Verursacherprinzip in Bezug auf die Kosten von Massnahmen aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung auch im kantonalen Recht verankert. Für den Regelungsbereich der Abfälle bestimmt Art. 32 Abs. 1 USG den Inhaber der Abfälle als massgeblichen Verursacher. In Bezug auf die Finanzierung schreibt Art. 32a Abs. 1 USG den Kantonen vor, die Kosten für die Entsorgung von Siedlungsabfällen, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden. Das Verursacherprinzip verlangt nicht, dass jeder Abfallinhaber für die Entsorgungskosten der effektiv durch ihn erzeugten Abfälle aufzukommen hat. Es impliziert vielmehr, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten trägt und dass die von jedem einzelnen bezahlten Abgaben einen gewissen Zusammenhang mit der von ihm verursachten Abfallmenge haben, wobei den Kantonen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen. Schematisierungen und Pauschalierungen sind zulässig; insbesondere wird nicht verlangt, dass die von jedem einzelnen Abgabepflichtigen geleistete Abgabe ausschliesslich die von ihm persönlich verursachten Kosten deckt. Schematisierungen und Pauschalierungen finden ihre Grenze da, wo der Grundsatz der Rechtsgleichheit oder das Willkürverbot verletzt werden (BGE 125 I 456 f. Erw. 3b ff., mit Hinweisen; Ursula Brunner, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, N. 1 und 23 zu Art. 23a USG; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht II, Zürich 2001, 81; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, N. 266).
Bei der Ausgestaltung der Abgaben ist insbesondere auch die Art und Menge des übergebenen Abfalls zu berücksichtigen (Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG). Dem Sinn des Verursacherprinzips ist grundsätzlich nur Genüge getan, wenn auch das Ausmass der Verursachung Berücksichtigung findet; einem kleinen Verursacher dürfen nicht gleich hohe Kosten überbunden werden wie einem grossen Verursacher (LGVE 1998 II Nr. 39 Erw. 2b). Doch Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG verlangt mit der Berücksichtigung der Menge nicht, dass sich die Abgaben umfassend, allein und im strengen Sinn proportional zur Abfallmenge verhalten; es genügt, wenn eine Abhängigkeit der Abgabenhöhe von der Menge festzustellen ist. Dabei kommt den Kantonen bzw. den Gemeinden ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Denn schon die vom Gemeinwesen geschaffene blosse Möglichkeit, der Kehrichtabfuhr jederzeit Abfälle abzugeben, verursacht diesem unabhängig von den effektiv abgegebenen Abfällen gewisse Kosten. Im Weiteren nimmt das Gemeinwesen im Abfallwesen zusätzliche Aufgaben wahr; so stellt es auf öffentlichen Strassen und Plätzen Kehrichteimer auf und betreibt Sammelstellen für Glas, Altmetall etc. Da die Erhebung von speziellen Gebühren für all diese Spezialabfuhren mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, erscheint es gerechtfertigt und verstösst nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Abgaberechts, wenn ein gewisser Teil der gesamten Entsorgungskosten mengenunabhängig ausgestaltet wird (BGE in URP 1997, 40 f. Erw. 3b, c; Brunner, a.a.O., N. 41 Art. 32a USG; Griffel, a.a.O., N. 266). Entsprechend schreibt das Bundesrecht den Kantonen nicht vor, eine Sackgebühr oder etwas Entsprechendes einzuführen (BGE in URP 1996, 830).
b) Die Einwohnergemeinde Lungern unterscheidet bei der Erhebung der Abgabegebühren sechs Verursachertypen: Haushalte, kleinere und grössere Gewerbe, Hotels, Restaurants und Camping (Art. 17 Abfallreglement und Art. 1 Tarif für Abfallgebühren). Indem die Abfallgebühren für all diese Typen von Verursachern verschieden sind, werden deren unterschiedliche Abfallmengen - zwar schematisch und pauschal, sicher aber genügend - berücksichtigt. Einen zusätzlichen Bezug zur verursachten Abfallmenge weist bei Hotels, Restaurants und beim Camping die Gebührerhebung pro Liegestelle, Sitzplatz resp. Standplatz auf, könnten diese Typen doch auch als solche und somit ohne weitere Differenzierungen veranschlagt werden. In diesem Zusammenhang wäre bei den Haushaltungen eine Gebührerhebung gestützt auf die Zimmerzahl und ganz allgemein mittels Kehrichtsack- bzw. Containergebühren noch verursachergerechter. Das alles ändert aber nichts daran, dass die von der Gemeinde Lungern gewählte Typisierung einen genügenden Bezug zur Menge der Abfälle aufweist und demzufolge nicht gegen das Verursacherprinzip verstösst, sind doch die im Abfallreglement getroffenen Unterscheidungen sachlich zureichend differenziert und sie beinhalten auch keine unzulässigen Pauschalierungen. Im Gegensatz zu einer Koppelung der Kehrichtgebühr an den Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft (vgl.LGVE 1998 II Nr. 39) weist die vorliegende Regelung der Gemeinde Lungern einen genügenden Bezug zur tatsächlich in der Liegenschaft anfallenden Abfallmenge auf. Schliesslich ist den Gemeinderechnungen zu entnehmen, dass in den Jahren 1997 und 1998 nicht sämtliche Ausgaben der Abfallbeseitigung mittels Kehrichtabfuhrgebühren gedeckt werden konnten; erst eine Gebührenerhöhung per 1. Januar 1999 führte zu einer ausgeglichenen Rechnung (mit einem bescheidenen Überschuss). Dem Verursacherprinzip ist somit auch in dieser Hinsicht Genüge getan. Im Rahmen der Anwendung des Kostendeckungsprinzips ist es im Übrigen auch zulässig, angemessene Rückstellungen für die Erneuerung bestehender und die Bereitstellung künftiger Infrastrukturanlagen in die Kostenrechnung einzubeziehen (BGE 125 I 457).
a) Zum Einen richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die Gebühr pro fest stationierten Standplatz auf dem Campingareal von jährlich Fr. 105.-- (Art. 1 Abs. 1 Bst. f Tarif für Abfallgebühren). Insbesondere im Vergleich zur Haushaltgebühr pro Wohnung von jährlich Fr. 205.-- (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Tarif für Abfallgebühren) sei diese Gebühr unangemessen hoch, würden doch die Standplätze im Jahr durchschnittlich während bloss ca. acht Wochen belegt. Zum Anderen komme das Missverhältnis zwischen Höhe der Gebühr und Leistung auch dadurch zum Ausdruck, dass sich die private Entsorgung des Kehrichts auf lediglich Fr. 9'171.-- im Jahr belaufen würde.
b) Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Haushaltgebühr pro Wohnung von Fr. 205.-- ebenfalls unabhängig von der bewohnten Dauer sowie der Anzahl im Haushalt wohnenden Personen festgesetzt worden ist. Dass des Weiteren die Hotels eine wesentlich kleinere Gebühr pro Liegestelle zu tragen haben als für einen Standplatz auf dem Campingareal erhoben wird, begründet die Einwohnergemeinde Lungern in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2000 mit der gesamthaften und dadurch weniger Abfall produzierenden Bewirtschaftung der Gäste durch das Hotel - dies im Gegensatz zur individuellen Verpflegung auf den jeweiligen Standplätzen des Campingplatzes. Dies ist durchaus nachvollziehbar. Deshalb erscheint die im Abfallreglement getroffene Pauschalierung - insbesondere auch in Bezug auf die Höhe der Abfallgebühren - als vernünftig und vertretbar; eine darüber hinaus gehende Differenzierung wäre dagegen als unangemessen und unzumutbar zu betrachten und mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden, welcher letztlich in keinem vernünftigen Verhältnis von Kosten und Nutzen stehen würde.
c) Da im Bereich der Abfallentsorgung das Entsorgungsmonopol der Gemeinde zusteht, ist eine private Entsorgung durch den Beschwerdeführer nicht weiter zu prüfen. Von Belang ist aber immerhin die geltend gemachte finanzielle Diskrepanz einer privaten Entsorgung (Fr. 9'171.--) gegenüber der in Rechnung gestellten staatlichen Entsorgung (Fr. 13'350.--). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Berechnung der Kosten für eine private Entsorgung in Bezug auf die der Berechnung zugrundeliegende Abfallmenge um eine blosse Schätzung des Beschwerdeführers handelt. Schon deshalb kann diese nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden. Weiter ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass bereits die vom Gemeinwesen geschaffene Möglichkeit, der Kehrichtabfuhr jederzeit Abfälle abzugeben, diesem unabhängig von den effektiv abgegebenen Abfällen gewisse Kosten verursacht. Indem die Gemeinde eine Kehrichtabfuhr und -entsorgung organisiert, die den Betroffenen jederzeit zur Verfügung steht, erbringt sie eine Leistung, deren Wert es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt, einen Teil der Kosten des Abfallwesens mit einer Gebühr abzudecken, die unabhängig von der effektiven Benützung ist. Schliesslich dient die Kehrichtgebühr nicht nur zur Deckung der Transport- und Verbrennungskosten des verbrennbaren Kehrichts, sondern auch der Entsorgungs- und Verwertungskosten für die separaten Sammlungen wie Glas, Altmetall, Sperrgut, Öl, etc. All diese Leistungen wurden bei der Berechnung der privaten Entsorgungskosten nicht berücksichtigt. Unter Würdigung all dessen käme eine private Entsorgung wesentlich teurer zu stehen als von der Beschwerdeführerin dargelegt. Jedenfalls dürfte die Differenz zu den Kosten der staatlichen Entsorgung eher bescheiden und damit vernachlässigbar ausfallen. Auch insofern kann nicht auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geschlossen werden.