Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 35, S. 112:
Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 22 RPG; Art. 34 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 und 2 BauG; Art. 24 BauV; Art. 41 Abs. 3 BZR 1991/93 und Art. 24 BZR 1997/99 Dorfschaftsgemeinde Sarnen
Vor der Anordnung der Entfernung oder Änderung rechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen ist abzuklären, ob eine Baubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bewilligungspflicht von Autoabstellplätzen mit Rasterbelag in der Grünzone (Erw. 1).
Art. 23 RPG; Art. 53 Abs. 1 BauG
Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung; im vorliegenden Fall verneint (Erw. 2).
Art. 58 Abs. 3 BauG
Wird ein Bauvorhaben trotz abschlägigem Baubescheid verwirklicht, so darf die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich direkt die Beseitigung der Baute oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2001
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 2. Oktober 1990 lehnte der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen ein Baugesuch von H. betreffend die Erstellung von Parkplätzen an der Sarneraa auf dessen Parzelle X ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Im Juli 1997 fragte H. das Bauamt der Bezirksgemeinden Sarnen telefonisch an, ob auf seinem Grundstück X geringfügige Terrainveränderungen bis höchstens 200 m3 ohne Baubewilligung gemäss Art. 26 BauV ausgeführt werden könnten. Mit Fax vom 18. Juli 1997 wies das Bauamt H. darauf hin, dass solche Terrainveränderungen nur in der Bauzone W2 gestattet seien, innerhalb der Grünzone hingegen keine Veränderungen erlaubt seien. Diese Regelung sei einzuhalten.
Mit Schreiben vom 27. April 1998 teilte die Baukommission der Dorfschaftsgemeinde Sarnen H. mit, sie habe festgestellt, dass im Bereich seines Grundstückes innerhalb der Grünzone eine Abstellfläche mit Rasterbelag erstellt worden sei und erwarte eine entsprechende Stellungnahme innert Frist. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1998 machte H. geltend, er habe bei seinem Vorgehen den Fax des Gemeindebauamtes vom 18. Juli 1997 befolgt, indem er nicht aufgefüllt, sondern nur den durch Überschwemmung abgelagerten Koffer ausplaniert, mit Humus umgeben und mit Rasterplatten belegt habe.
Mit Beschluss vom 24. November 1998 verlangte der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis zum 31. Dezember 1998 im Sinne von Art. 58 BauG. Der Abstellplatz einschliesslich Aufschüttung sei zu entfernen und der veränderte Bereich wieder in den Zustand vor dem Unwetter zu versetzen.
Am 18. Dezember 1998 erhob H. gegen den Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen Beschwerde an den Regierungsrat und beantragte dessen Aufhebung.
Mit Beschluss vom 21. September 1999 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, und er bestätigte den Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates.
Am 29. Oktober 1999 erhob H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und es sei das Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen und ihm die Ausnahmebewilligung für die Autoabstellplätze zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Ausnahmebewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen (inner- und ausserhalb der Bauzonen) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Diese Bestimmung wird im kantonalen Recht umgesetzt. Nach Art. 34 Abs. 1 BauG sind ober- und unterirdische Bauten und Anlagen nach Massgabe des Gesetzes und der dazu gehörenden Verordnung bewilligungspflichtig. In Art. 24 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juni 1994 (BauV; GDB 710.11) werden die baubewilligungspflichtigen Vorgänge noch näher umschrieben. Danach gelten als Bauten und Anlagen insbesondere alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte (Abs. 2 Bst. a), Tiefbauten, wie Strassen, Plätze, unterirdische Bauten (Bst. b) sowie unter anderem Ablagerungen und Deponien (Bst. c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als "Bauten und Anlagen" jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Darunter fallen auch blosse Geländeveränderungen, wenn sie erheblich sind. Das Bundesgericht hat dies ausdrücklich in Bezug auf die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz festgestellt (BGE 114 Ib 314; vgl. zum Ganzen: Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994, Sarnen 1995, 63, mit Hinweisen;VVGE 1993/94, Nr. 26, Erw. 3a, in fine). Ebenso erachtete etwa der Regierungsrat des Kantons Aargau die Befestigung einer Wiese mit Zementsteinen zwecks Herrichtung eines ganzjährig verwendbaren Parkplatzes als baubewilligungspflichtig (ZBl 80/1979, 522 ff.; ebenso VVGE 1995/96, Nr. 49, Erw. 3a/bb für einen Zaun mit Betonfundament).
b) Im vorliegenden Fall ist die durch den Beschwerdeführer innerhalb der Grünzone errichtete Abstellfläche mit Rasterbelag zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat durch ein Unwetter verursachtes Überschwemmungsmaterial planiert und die Geschiebeablagerungen mit einem Raster versehen, sodass darauf nun Autos abgestellt werden können. Die Abstellplätze liegen unbestrittenermassen in der Grünzone. Gemäss Art. 41 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1991/6. Juni 1993 (BZR) müssen Bebauung und Gestaltung der Grundstücke mit dem Zonenzweck (vgl. Art. 41 Abs. 1 BZR: "Erhaltung von Freiflächen sowie Erholungsgebieten und Wahrung schützenswerter Landschaftsbilder", ferner Anhang 7) vereinbar sein; Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen), Stützmauern oder Ablagerungen sind untersagt. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 24 des Bau- und Zonenreglements vom 9. Dezember 1997, welches am 6. Juli 1999 in Kraft getreten ist; nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind in den Grünzonen Parkplätze sogar ausdrücklich nicht gestattet. Stellt somit das neue BZR nicht milderes Recht dar, so ist auf das BZR von 1991/1993 abzustellen (vgl. auch Art. 67 Abs. 1 GOG). Schliesslich hält Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG fest, dass See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden sollen. Die vom Beschwerdeführer erstellten Abstellplätze befinden sich unmittelbar am Ufer der Sarneraa. Bei dieser Sach- und Rechtslage liegt von vornherein nicht ein bewilligungsfreies Bauvorhaben im Sinne von Art. 26 Bst. e BauV vor, da Schutzinteressen berührt sind; es kann daher offen bleiben, ob lediglich eine geringfügige Terrainveränderung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Die Baubewilligungspflicht ist im Übrigen schon deshalb zu bejahen, weil nicht nur das Terrain verändert wurde, sondern überdies Rastersteine verlegt wurden. Insgesamt handelt es sich somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Behörden. Etwas anderes macht denn auch der Beschwerdeführer nicht geltend, verlangt er doch lediglich, es sei ihm eine Ausnahmebewilligung für die Autoabstellplätze zu erteilen.
a) Gemäss Art. 13 BauG gelten Grünzonen als Bauzonen. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt nach Art. 23 RPG das kantonale Recht. Gemäss Art. 53 Abs. 1 BauG kann der Gemeinderat bei schützenswerten Interessen des Eigentümers von den Planungs- oder Bauvorschriften abweichende Bewilligungen erteilen, wenn die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt, oder wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich dem Sinn dieses Gesetzes besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann. In jedem Fall dürfen durch die Ausnahmebewilligungen weder andere wichtige öffentliche Interessen noch solche der Nachbarn wesentlich beeinträchtigt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt somit eine Ausnahmesituation voraus, bei der die Durchsetzung der baupolizeilichen Norm hart und unbillig wäre. Es sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden. Eine Ausnahmebewilligung ist nur dann gesetzeskonform, wenn sie die Absicht des Gesetzgebers fortführt und diese im Hinblick auf besondere Gegebenheiten des Einzelfalles nuanciert. Die an den Ausnahmegrund zu stellenden Anforderungen richten sich vorab nach der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, indem eine Ausnahmebewilligung umso eher in Frage kommt, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen. Das bedingt in jedem Fall eine sorgfältige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Norm und den entgegenstehenden Interessen an der Ausnahme. Dem Bauherrn soll nicht leicht eine grosszügige, für ihn zwar optimale, aber der Normbauordnung widersprechende Lösung ermöglicht werden. Die Ausnahmebewilligung darf auch nicht dazu eingesetzt werden, um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf diesem Wege das Gesetz selber abgeändert würde (VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 9a; BGE 117 Ia 141, Erw. 4; BGE vom 25. März 1997 i.S. Erbengemeinschaft B.,1P.616/1996/kls; vgl. ferner Erläuterungen zum Baugesetz, a.a.O., 106 ff.; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 37; Haefelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 500, N. 1970 ff.). Führt eine derartige Beurteilung eines Baugesuches zum Ergebnis, dass die Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind, so besteht ein Anspruch auf Bewilligungserteilung (Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Zürich 1991, 155; Haefelin/Müller, a.a.O., 502, N. 1977). Für die nachträgliche Ausnahmebewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, 140 f.).
b) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe aktiv keine Aufschüttungen vorgenommen. Vielmehr seien diese durch das Unwetter verursacht worden, er habe lediglich planiert. Es ist unbestritten, dass am Ort, wo der Beschwerdeführer die Parkplätze erstellt hat, durch ein Unwetter Geschiebe abgelagert wurde. Doch kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Zu Recht hat der Dorfschaftsgemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 24. November 1998 ausgeführt, dass aus der Ablagerung von Überschwemmungsmaterial nicht abgeleitet werden könne, dieses Material dürfe an seinem Ort belassen und die Fläche, die sich künstlich ergeben hat, einer zonenwidrigen Nutzung zugeführt werden. Hinzu kommt aber, dass der Beschwerdeführer nicht bloss das angeschwemmte Material planiert hat, sondern dass er überdies Rastersteine verlegt und damit einen festen Untergrund für die von ihm gewollten Autoabstellplätze geschaffen hat.
c) Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, im äusseren Erscheinungsbild stellten sich die Autoabstellplätze als grün dar, da zwischen den Rastern Gras wachse. Es handle sich nicht um ein festes Werk. Die Abstellplätze liefen dem Zonenzweck nicht zuwider und beeinträchtigten die Umgebung nicht negativ, sondern passten ins Erscheinungsbild der Umgebung. Auch diese Vorbringen sind unbehelflich. Es sind die gleichen Gründe, welche zur Bejahung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens führten, welche vorliegend einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers laufen die Autoabstellplätze sehr wohl dem Zonenzweck der Grünzone entgegen, welcher nach Art. 41 Abs. 1 und 2 und Anhang 7 BZR 1991/93 namentlich in der Erhaltung von Freiflächen und der Wahrung schützenswerter Landschaftsbilder liegt. Beim in Frage stehenden Uferbereich der Sarneraa handelt es sich gerade um eine solche zu erhaltende Freifläche. Die Abstellplätze stellen ein bewilligungspflichtiges Werk dar, welches nicht deswegen einer Ausnahmebewilligung zugänglich ist, weil es unter Umständen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könnte. Unerheblich ist schliesslich, ob die Abstellplätze in den Augen des Beschwerdeführers die Umgebung nicht negativ beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, und es ist auch bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar, inwiefern eine unverhältnismässige Härte oder Unbilligkeit darin bestehen sollte, von ihm die Einhaltung der massgeblichen Zonenvorschriften zu verlangen. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Wirtschaftliche bzw. Nutzungsüberlegungen sind generelle Gründe, die sich praktisch immer anführen lassen. Sie schaffen in der Regel - und so auch vorliegend - nicht eine besondere Situation, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt (BGE vom 25. März 1997 i.S. Erbengemeinschaft W.,1P.616/1996/kls).
d) Unbegründet ist auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge, die Vorinstanz habe die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung nur unzureichend begründet. Der Regierungsrat hat zutreffend auf die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung hingewiesen und anschliessend den zur Diskussion stehenden Sachverhalt darunter subsumiert. In diesem Zusammenhang verwies er auf die "gemachten Ausführungen". Damit verwies er auf seine einlässlichen Erwägungen, in welchen er begründete, weshalb die Autoabstellplätze nicht bewilligt werden könnten und zu entfernen seien. Die Entscheidmotive des Regierungsrates waren somit für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, und es war ihm gestützt darauf auch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
e) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe seine Parzelle als Bauland gekauft, und die Umteilung eines Teils seiner Parzelle entlang der Sarneraa in die Grünzone sei ihm nie bewusst gewesen. Er habe davon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfahren. Die Umzonung sei ihm auch nie schriftlich mitgeteilt worden. Die Gutgläubigkeit könne ihm jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht abgesprochen werden. Auch dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen - seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen - ausgeführt, dass der südliche Teil der Parzelle X, der an die Sarneraa grenzt und auf dem die Parkplätze erstellt wurden, schon im Jahre 1975 der Freihaltezone zugehörte; es stimme somit nicht, dass er die Parzelle, soweit den Bereich der Abstellplätze betreffend, als Bauland gekauft habe. Weiter hat der Dorfschaftsgemeinderat festgehalten, dass der fragliche Bereich nach dem Baureglement und dem Zonenplan vom 19. März 1976 in der Landschaftsschutzzone lag, bis er unter der Herrschaft des Bau- und Zonenreglements von 1991/93 in die Grünzone fiel. Der Beschwerdeführer hat auch gegen diese Ausführungen zu keinem Zeitpunkt opponiert. Bezüglich der Zonenzuweisung der Liegenschaft des Beschwerdeführers sind somit in Bezug auf die Überbaubarkeit des in Frage stehenden Grundstückteils keine Veränderungen eingetreten. Im Übrigen wurden Baureglement und Zonenplan an der Urnenabstimmung der Dorfschaftsgemeinde vom 6. Juni 1993 angenommen, und auch später wurden die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung unumstritten gewahrt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer schon mit Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates vom 2. Oktober 1990 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm schon damals vorgesehene Uferschüttung mit Erstellung von Parkplätzen gemäss gültiger Ortsplanung in die Landschaftsschutzzone und wenig später in die Grünzone zu stehen käme, und dass es sich dabei um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, welches aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht bewilligt werden könne. Die damals vom Beschwerdeführer als Baugesuchsteller eingereichten Baupläne zeigen, dass sein Bauvorhaben weitgehend dem heute verwirklichten entsprach, sollte doch schon im damaligen Zeitpunkt ein "Rasenraster" für Parkplätze gebaut werden. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf Anfrage hin am 18. Juli 1997 mittels eines Telefaxes darauf aufmerksam gemacht, dass sein Vorhaben die Grünzone betreffe, in welcher keine Veränderungen gestattet seien. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer sich heute nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, er habe gutgläubig gehandelt (vgl. Ruoss Fierz, a.a.O, 56).
f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Anspruchs auf eine Ausnahmebewilligung lediglich unbehelfliche Argumente vorträgt. Er beansprucht, ohne dass eine Ausnahmesituation vorläge, eine Sonderbehandlung. Eine solche kann ihm schon unter Hinweis auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht zugestanden werden (vgl. auch BGE 99 Ia 470). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann ihm eine Ausnahmebewilligung auch nicht unter Bedingungen oder Auflagen gewährt werden, da auch mit solchen Nebenbestimmungen die Ziele der Bau- und Zonenordnung nicht verwirklicht werden könnten.
g) Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gibt nämlich der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Ausnahme fällt nur in Betracht, wenn es die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, und wenn keine öffentlichen Interessen oder berechtigte Interessen Dritter der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 71). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, in der Grünzone stehe eine Kehrichtsammelstelle der Dorfschaftsgemeinde Sarnen, welche ebenfalls nicht zonenkonform sei, kann er daraus schon deshalb nichts für sich ableiten, weil dieser Containerplatz gestützt auf einen Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates vom 14. März 2000 an einen Platz ausserhalb der Grünzone verlegt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei offensichtlich um einen Einzelfall, macht doch der Beschwerdeführer nicht geltend, es gebe noch weitere gesetzwidrige Bauten in der Grünzone. Folglich kann nicht auf eine gesetzwidrige Praxis des Dorfschaftsgemeinderates geschlossen werden.