Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 34, S. 109:
Art. 45 BauG; Art. 12 Abs. 1 BZR Dorfschaftsgemeinde Sarnen
Berechnung des Niveaupunktes eines geplanten Gebäudes (Erw. 3).
Art. 39 Abs. 1 BauG
Bei Kleinbauten und Kleinstbauten besteht ein Anspruch auf Verminderung des Grenzabstands bis zu 1,5 m, solange keine speziellen Gründe dagegen sprechen (Erw. 4).
Art. 51 Abs. 1 BZR Dorfschaftsgemeinde Sarnen
Es ist rechtskonform, in einem hochwassergefährdeten Gebiet keine Tiefgaragen anzuordnen (Erw. 5).
Art. 37 BauG
Allein wegen der Grösse und dem Volumen ist das Bauprojekt nicht unvereinbar mit dem Eingliederungsgebot, wenn die geltenden Zonenvorschriften eingehalten sind und das Quartier im Übrigen kein einheitliches Bild zeigt (Erw. 7).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2001
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 BZR (Bau- und Zonenreglement) der Dorfschaftsgemeinde Sarnen darf in der zweigeschossigen Wohnzone in der Dorfschaft mit einer Firsthöhe von maximal 10 Metern gebaut werden. Gemäss Art. 45 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) gilt als Firsthöhe der senkrechte Abstand zwischen Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Firstes (Abs. 2). Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt eines Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden (Abs. 3).
b) Die Beschwerdeführer beanstanden nicht den festgelegten Ort des Schwerpunktes des Gebäudegrundrisses, sondern dessen Berechnung hinsichtlich der Höhe über Meer. Zur Beantwortung dieser Frage ist massgebend, welches vorliegend der "gewachsene Boden" darstellt. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob die Aufschüttung auf der Parzelle X als gewachsenes Terrain im Sinne des Gesetzes zu gelten hätte, da die Beschwerdegegner und Bauherren für die Berechnung des Niveaupunktes ohnehin nicht auf diese Aufschüttung abgestellt haben. Fraglich ist deshalb, ob die Höhe des unter den Aufschüttungen gewachsenen Bodens richtig festgestellt wurde. Weder das kantonale noch das kommunale Recht enthalten Vorschriften über eine in einem solchen Fall anzuwendende Berechnungsmethode.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Höhe über Meer im Bereich der Einfahrt auf der Parzelle Y und gehen damit vom tiefsten Niveaupunkt in der nordöstlichen Ecke der Parzelle aus. Inwiefern die Übernahme dieser Höhe über Meer als Niveaupunkt und Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses angemessener sein sollte als der durch einen patentierten Ing. Geometer aus neun verschiedenen Höhenkoten in der näheren Umgebung der Parzelle X berechnete durchschnittliche Niveaupunkt, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits die Vorinstanz anlässlich des Augenscheines festgestellt hat, kann bei diesen Punkten zweifelsfrei von gewachsenem Terrain gesprochen werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, nicht von der Richtigkeit dieser Feststellung des Sachverhaltes auszugehen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV; GDB 134.14]). Insbesondere können die Beschwerdeführer aus der Landkarte von 1951 sowie aus der Ansichtskarte von ca. 1960 nichts Gegenteiliges ableiten. Zum einen bleibt darauf das seither gewachsene Terrain, welches heute seit mindestens 10 Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat, unberücksichtigt (vgl. dazu VVGE 1995/96, Nr. 47). Zum anderen enthält auch die Landkarte Höhenkurven, welche auf ein Gefälle hinweisen, wogegen die aufgelegte Ansichtskarte keinerlei Aussage über ein derart geringes Gefälle, wie es hier zur Diskussion steht, machen kann. Umso weniger vermag diese Ansichtskarte zu beweisen, dass der von den Vorinstanzen festgelegte Niveaupunkt falsch wäre. Die Beschwerdeführer vermögen in Bezug auf die Berechnung des Niveaupunktes und der darauf abgestützten Firsthöhe weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes genügend darzulegen. Die Durchführung eines Augenscheines könnte an dieser Beurteilung nichts ändern. Vielmehr sind die Berechnungen der Vorinstanzen als angemessen zu bezeichnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
a) Dem kann nicht gefolgt werden. Den Plänen, welche der Baubewilligung zugrunde liegen, kann ohne weiteres entnommen werden, dass es sich bei den geplanten Garagebauten um voneinander unabhängige Kleinbauten handelt, welche nicht als Einheit betrachtet werden können. Deren Distanz zueinander beträgt nicht weniger als 9.10 Meter bzw. 9.50 Meter. Deren Breite beträgt 5.85 Meter bzw. 6.0 Meter, deren Länge 5.85 Meter bzw. 8.70 Meter. Es ist somit ohne Weiteres von drei Kleinbauten auszugehen, für welche der Grenzabstand bis auf 1,5 Meter vermindert werden kann.
b) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen mit der Gewährung eines verminderten Grenzabstandes eine Rechtsverletzung begangen haben sollten. Obwohl es sich bei Art. 39 Abs. 1 BauG um eine "Kann"-Vorschrift handelt, besteht ein Anspruch auf Verminderung des Grenzabstandes bis zu 1,5 Meter, solange keine speziellen Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 sowie zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Sarnen 1995, 79). Solche Gründe sind weder den Akten zu entnehmen, noch vermögen die Beschwerdeführer solche vorzubringen. Feuerpolizeiliche Gründe sind keine ersichtlich. Auch kann der allgemeine Sinn und Zweck eines Grenzabstandes keine Begründung für einen Ausnahmefall von Art. 39 Abs. 1 BauG darstellen. Vielmehr sind sowohl Art. 36 BauG wie auch Art. 39 BauG gerade auch für Garagebauten erlassen worden (vgl. dazu Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden, 69 ff.). Schliesslich wird von den Beschwerdegegnern und Bauherren nicht einmal der Mindestabstand in Anspruch genommen. Der kleinste Grenzabstand, welcher im Übrigen nicht an der Grenze zu einer der Parzellen der Beschwerdeführer liegt, beträgt 2,2 Meter. Es braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 BZR sind wo möglich mindestens zwei Drittel der Abstellplätze unterirdisch anzulegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass das hier in Frage stehende Gebiet für Hochwasser anfällig ist. Es liegt sowohl in der Nähe des Seeufers, als auch nahe der Sarner-Aa. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es keinen Sinn mache, im Gebiet Goldmatt und Spitalmatte weitere Tiefgaragen anzuordnen und damit das Schadenspotential bei Hochwasser weiter anwachsen zu lassen, eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beinhalten sollte. Vielmehr erscheint diese Beurteilung bei der gegebenen Sachlage durchaus angemessen. ...
a) Gemäss Art. 37 BauG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; dies gilt auch für Materialien und Farben. Der Kanton Obwalden hat sich damit im Baugesetz für die strengste Variante ortsplanerischer Gestaltungsvorschriften entschieden (vgl. Erläuterungen des Baudepartementes, a.a.O., 73;VVGE 1995/96, Nr. 48, Erw. 8.a). Danach muss die geplante Baute in einem gewissen Einklang mit der Umgebung stehen. Es geht um den Gesamteindruck des Ortsbildes, des Quartierbildes. Schutzziel ist die Erhaltung des "Charakteristischen", des "Typischen", die Einheitlichkeit des betreffenden Gebietes. Erforderlich ist zudem stets eine Abwägung der Interessen des Bauherrn gegenüber dem öffentlichen Interesse an der befriedigenden Gestaltung (vgl. Erläuterungen des Baudepartementes, a.a.O., 74). Das Bundesgericht führte in einem Urteil vom 21. Mai 1997 (ZBl 99/1998, 174) aus, wenn eine Behörde sinngemäss zu verstehen gebe, dass sie nicht gewillt sei, Bauprojekte zu bewilligen, welche die in der Zone zulässige maximale Gebäudehöhe erreichten, so laufe eine solche Haltung darauf hinaus, den geltenden Zonenvorschriften die Anwendung zu versagen. Es sei nicht angängig, entgegen der Zonenordnung systematisch nur Bauten mit einer geringeren Geschosszahl zuzulassen mit der Begründung, nur so würde ein gutes Gesamtbild erreicht. Ebenso wenig könnten Bauten, die in jeder Hinsicht den geltenden Zonenvorschriften entsprächen, schon deshalb als unvereinbar mit dem Eingliederungsgebot bezeichnet werden, weil sie grössere Ausmasse und eine grössere Nutzungsdichte aufwiesen als die umstehenden Gebäude; in solchen Fällen vermöchten nur klar überwiegende öffentliche Interessen einen Bauabschlag zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BGE 115 Ia 363, Erw. 3.a, 370, Erw. 5,115 Ia 114, Erw. 3.d,114 Ia 343, E. 4.b; vgl. ferner VVGE 1995/96, Nr. 48, Erw. 8.d; Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden, a.a.O., 75; VGE vom 24. September 1999 i.S. T.M. und Einwohnergemeinde E.). Wie das Bundesgericht in BGE 101 Ia 223 ausgeführt hat, sind solche klar überwiegende öffentliche Interessen etwa gegeben, wenn die Ausnützung der baureglementarischen Möglichkeiten als unvernünftig erschiene, beispielsweise weil es darum gehe, eine Landschaft, ein Gebäude oder ein Ensemble von Gebäuden von ausserordentlicher Schönheit zu schützen, die also bemerkenswerte ästhetische Qualitäten aufwiesen, die dem Neubauprojekt abgingen oder die durch dessen Erstellung beeinträchtigt würden (vgl. auch Elsbeth Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Zürcher Verwaltungsgerichts, Zürich 1999, 75).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in erster Linie die Gemeindebehörden dazu berufen, über die Ästhetik von Bauprojekten und deren Eingliederung in Ortsbild und Landschaft zu befinden. Die kantonalen Behörden haben sich bei der Überprüfung solcher weitgehend auf Ermessen beruhender Entscheide grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere dort, wo nicht nur eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes untersagt, sondern positiv ein ästethisch befriedigender Eindruck verlangt wird. Abzustellen ist immer auf möglichst objektivierte Kriterien. Die entscheidende Behörde hat dementsprechend im Einzelnen darzulegen, warum eine bestimmte bauliche Gestaltung mit den sie umgebenden Bauten und Landschaftselementen keine befriedigende Wirkung ergibt (vgl.VVGE 1999/2000 Nr. 41).
b) Die Vorinstanz berücksichtigte in ihren Erwägungen, dass das Bauprojekt durch keinerlei Vorschriften, Schutzzonen oder nahe gelegene Denkmalpflegeobjekte in dessen Gestaltung eingeschränkt werde. Ferner könne das Projekt vollumfänglich nach den geltenden Bauvorschriften bewilligt werden. Am Augenschein habe sich sodann gezeigt, dass sich das Spitalmattenquartier durch verschiedene grosszügige Ein- und Zweifamilienhäuser auszeichne. Der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen führte mit Stellungnahme an das Planungs- und Umweltdepartement vom 9. Dezember 1999 aus, es scheine vermessen, von einem prägenden Bild von grosszügigen Ein- und Zweifamilienhäusern zu sprechen, da dies nicht der Tatsache entspreche. Tatsächlich ist bekannt, dass im besagten Quartier einige Häuser mehr als zwei Wohnungen beinhalten und ein beträchtliches Volumen ausweisen. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Vorinstanz ebenfalls zum Schluss kam, dass die Häuser architektonisch keine Einheitlichkeit oder sichtbare Grundstruktur aufwiesen. Von einer typischen und charakteristischen Architektur im Spitalmattenquartier könne nicht gesprochen werden. Insofern sei auch keine erhöhte Schutzwürdigkeit des Quartiers gegeben. Das geplante Vierfamilienhaus werde zu einem der grössten Baukörper in diesem Quartier gehören. Anlässlich des Augenscheines habe jedoch auch festgestellt werden können, dass in der näheren Umgebung des geplanten Projekts bereits ähnlich grosse Bauten bestünden. Von einem Fremdkörper in diesem Quartier könne daher nicht gesprochen werden. Durch die Gestaltung der Fassade werde sodann eine optische Unterteilung erreicht. Ausserdem würden unterschiedliche Materialien angewendet, welche die Fassadenflächen unterteilen würden. Schliesslich seien im Quartier nicht nur Satteldächer, sondern auch andere Dachformen anzutreffen, weshalb es unverhältnismässig wäre, die Baubewilligung wegen der gewählten Dachform des Pultdaches zu verweigern.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die Verhältnisse im Quartier sind dem Gericht bekannt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Feststellung der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig sein könnte (vgl. Art. 13 Abs. 1 VGV). Die Beschwerdeführer machen dies auch nicht konkret geltend. Es sind keinerlei öffentliche Interessen gegeben, die die Ausnützung der baureglementarischen Möglichkeiten als unvernünftig erscheinen liessen. Es gilt weder ein spezielles Objekt noch in der näheren Umgebung ein spezielles Ortsbild zu schützen. Die Beschwerdeführer beanstanden hauptsächlich die Grösse und das Volumen des Bauprojektes. Allein deshalb rechtfertigte es sich aber ohnehin nicht, das Bauvorhaben mit dem Eingliederungsgebot als nicht vereinbar zu bezeichnen, nachdem die geltenden Zonenvorschriften eingehalten sind und das Quartier im Übrigen kein einheitliches Bild - weder in Bezug auf die Dächer noch in Bezug auf die Bauweise oder die Volumen - zeigt. Anders zu entscheiden bedeutete vor diesem Hintergrund einen nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in die sich aus dem Eigentum ergebenden Freiheiten der Bauherren und nicht zuletzt auch in den durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum der Gemeinde. Schliesslich hat die Baubewilligungsbehörde in Bezug auf die Farbgebung und Fassadengestaltung die Auflage gemacht, dass noch ein Material- und Farbkonzept zur Genehmigung einzureichen sei. Es ist insgesamt weder eine Rechtsverletzung noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gegeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
c) Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage bedarf es weder eines Gutachtens durch einen Architekturexperten noch eines förmlichen Augenscheines durch das Verwaltungsgericht. ...