Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 30, S. 93:
Art. 72 Abs. 1 Bst. h SchG; Art. 4 Bst. b KSV; Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAV; Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAR; Art. 10 Reglement über die Maturitätsprüfungen
Ausschluss von den Maturitätsprüfungen zufolge ungenügender Maturaarbeit. Gesetzliche Grundlage. Bedeutung eines schulinternen Leitfadens zur Maturaarbeit. Unzulässige "Nachbesserung" der Maturaarbeit im vorliegenden Fall.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2001
Sachverhalt:
M. besucht gegenwärtig die 6. Klasse der Kantonsschule in Sarnen. Zusammen mit C. reichte er eine Maturaarbeit zum Thema "Entwicklung im Profifussball" ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 teilte der Rektor der Kantonsschule den beiden Schülern mit, das Mentorat habe ihre Maturaarbeit als ungenügend bewerten müssen, die Projektleitung habe das Zustandekommen dieser Beurteilung überprüft und sehe keinen Anlass, daran etwas zu ändern, und deshalb seien sie zu den Maturitätsprüfungen nicht zugelassen. Sie hätten nur die Möglichkeit, die Maturaarbeit mit einem neuen Thema zu wiederholen, wobei eine Repetition der 6. Klasse unumgänglich sei.
Gegen diesen Entscheid erhob M. am 7. März 2001 Beschwerde bei der Kantonsschulkommission mit den Anträgen, die Verfügung des Rektors sei aufzuheben, seine Maturaarbeit sei als genügend zu bewerten, eventuell sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, bis spätestens 30. April 2001 eine zweite Maturaarbeit einzureichen, und er sei zu den Maturitätsprüfungen des Frühjahrs 2001 zuzulassen. Am 2. April wies die Kantonsschulkommission die Beschwerde vollumfänglich ab.
Dagegen erhob M. am 23. April 2001 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und er sei zu den Maturitätsprüfungen zuzulassen; die zweite Maturaarbeit, abgeschlossen am Tag der Einreichung der Beschwerde beim Regierungsrat, sei als genügende Maturaarbeit zu bewerten; eventuell sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die erste Maturaarbeit nachzubessern.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2001 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab; er bestätigte den Beschluss der Kantonsschulkommission vom 2. April 2001 und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Am 22. Mai 2001 erhob M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben, und er sei zu den Maturitätsprüfungen des Frühjahrs 2001 zuzulassen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Am 30. Mai 2001 gewährte der Verwaltungsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und er liess den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen einstweilen zu den Maturitätsprüfungen zu.
Aus den Erwägungen:
Der Rektor der Kantonsschule Obwalden verweigerte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2001 die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen. Er hielt ihn an, die Maturaarbeit mit einem neuen Thema zu wiederholen und wies darauf hin, dass eine Repetition der 6. Klasse unumgänglich sei. Durch diese Verfügung wird der Beschwerdeführer betroffen, und er hat im Sinne von Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf die Rüge, die von ihm zusammen mit C. eingereichte Maturaarbeit zum Thema "Entwicklung im Profifussball" sei nicht richtig bewertet worden. Er anerkennt damit, dass er am 15. Dezember 2000 eine ungenügende Maturaarbeit abgeliefert hat. Der von ihm noch in der Beschwerde an die Kantonsschulkommission gestellte Antrag, seine Maturaarbeit sei als genügend zu bewerten, ist daher nicht mehr zu beurteilen. Er macht nurmehr geltend, es lägen gravierende Verfahrensmängel vor, indem ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung seiner Maturaarbeit verwehrt und die von ihm erstellte neue Maturaarbeit nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang hat er auch den noch in seiner Beschwerde an den Regierungsrat gestellten Antrag, es sei ihm eventuell die Möglichkeit einzuräumen, die erste Maturaarbeit nachzubessern, fallen gelassen. Er führt aus, eine eigentliche Nachbesserung der ersten Arbeit sei weder sinnvoll noch zumutbar; es liege aber bereits eine zweite genügende Arbeit vor, welche anstelle einer nachgebesserten Arbeit als erfüllte Voraussetzung für den Eintritt in die Prüfungen betrachtet werden könne. Zu prüfen ist deshalb nur noch, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte zweite Maturaarbeit zum Thema "Internierte Polen in der Schweiz" als zulässige Nachbesserung seiner ersten Maturaarbeit betrachtet werden kann. Wäre dies der Fall, so wäre die Sache an die Kantonsschule zurückzuweisen, da diese vorerst darüber zu befinden hätte, ob die zweite Maturaarbeit als genügend qualifiziert werden könne. Erst das Vorliegen einer genügenden Qualifikation der Maturaarbeit begründete nämlich den Anspruch auf Zulassung zu den Maturitätsprüfungen (vgl. hinten, Erw. 3.).
Da keiner der Fälle des Art. 66 Bst. c GOG gegeben ist, ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Fragen beschränkt, ob die Vorinstanzen eine Rechtsverletzung (einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens) begangen, oder ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben (Art. 66 Bst. a und b GOG). Aus diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter gravierenden Verfahrensmängeln leidet, wie der Beschwerdeführer behauptet.
Art. 10 des Maturitätsanerkennungs-Reglements (MAR) sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren müssen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 MAR werden bei der Bewertung der Maturaarbeit die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Die Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV) enthält in Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 gleichlautende Regelungen. Sodann sieht Art. 10 des Reglements über die Maturitätsprüfungen vor, dass zu den Maturitätsprüfungen jene Schüler und Schülerinnen zugelassen werden, welche die betreffende Schule mindestens während des vollen Schuljahres besucht und eine genügende Maturaarbeit vorgelegt haben. Der Beschwerdeführer hat unumstritten die Kantonsschule mindestens während des vollen letzten Schuljahres besucht. Gemäss Art. 10 des Reglements über die Maturitätsprüfungen hätte er folglich einen Anspruch auf Zulassung zu den Maturitätsprüfungen, wenn er eine genügende Maturaarbeit vorgelegt hätte. Umgekehrt steht aufgrund von Art. 10 des Reglements über die Maturitätsprüfungen fest, dass eine ungenügende Qualifikation der Maturaarbeit die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen zur Folge hat.
Am 15. September 1997 erliess die Kantonsschulkommission gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. i KSV (in der Fassung gemäss Nachtrag vom 22. April 1993; LB XXII, 275 ff.), wonach der Kantonsschulkommission der Erlass der Promotionsordnung obliegt, Rahmenbestimmungen für die Maturaarbeit (RB). Nach Art. 1 RB ist es Ziel der Maturaarbeit, dass die Schülerinnen und Schüler ein überschaubares Problem - fachbezogen oder fächerübergreifend - selbstständig abhandeln. Die Maturaarbeit soll nachweisen, dass die Schülerinnen und Schüler die Fertigkeit haben, Informationen zu suchen, zu ordnen, auszuwerten und zu verarbeiten. Gemäss Art. 2 RB ist die Maturaarbeit eine schriftliche oder schriftlich dokumentierte Arbeit, zu welcher auch eine mündliche Präsentation der Ergebnisse gehört. Die Themenwahl hat nach Art. 3 RB durch eine Besprechung mit der Mentorin oder dem Mentor zu erfolgen; neben dem genauen Titel ist auch eine Ideenskizze auszuarbeiten, die den Inhalt der Arbeit beschreibt. Als Zeitplan legt Art. 4 RB fest, dass die Maturaarbeit während der 5. Gymnasialklasse und dem 1. Semester der 6. Klasse durchgeführt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben nach den Herbstferien der 5. Klasse mit ihrer Mentorin oder ihrem Mentor Kontakt aufzunehmen und den Themenvorschlag zu erarbeiten (Abs. 3). Ab dem 1. Februar wird das Thema durch die Mentorin oder den Mentor bei der Schulleitung abgegeben (Abs. 4). Nach den Weihnachtsferien der 6. Klasse wird die Maturaarbeit abgegeben (Abs. 5). Nach den Sportferien der 6. Klasse findet die mündliche Präsentation statt (Abs. 6). Nach Art. 5 RB haben die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Mentorin oder dem Mentor einen verbindlichen Zeitplan zu erstellen, der für die Begleitung als Grundlage dient. Die Betreuung umfasst die Elemente (1.) Ideensammlung, Literatur- und Materialsammlung, (2.) Grobkonzept, Inhaltsverzeichnis, Disposition, (3.) Zwischenbericht (Grobfassung), (4.) Bereinigte Fassung, (5.) Abgabe. Art. 7 RB regelt die Bewertung der Maturaarbeit. Die Bewertungskriterien umfassen namentlich die formale Gestaltung, den Aufbau, den Gehalt, die Sprache sowie den Arbeitsprozess.
Bei den Akten findet sich ferner ein "Leitfaden zur Matura-Arbeit 1999/2001" der Kantonsschule Obwalden. Darin wird festgelegt, dass bei der Maturaarbeit dem Arbeitsprozess ein grosses Gewicht zukomme. Er solle bewusst eigenständig geführt und reflektiert werden und einen Lerngewinn ausweisen. Die Studierenden hätten während der ganzen Arbeit ein Journal zu führen, in dem sie ihren Arbeitsprozess zu begleiten und zu reflektieren hätten. Der Leitfaden enthält einen "Projektleitfaden", in welchem die im Rahmen der Arbeit zu durchlaufenden sechs Phasen im Einzelnen beschrieben werden. Ferner enthält der Leitfaden ein Glossar und Formulare für die Beurteilung der Leistungen in den verschiedenen Phasen der Arbeit. Unter Ziffer III des Leitfadens wird das Beurteilungsverfahren umschrieben. Unter dem Titel "C. Sachebene" wird unter anderem ausgeführt: "Eine Nachbesserung ist nach Phase 2 und 4 im Zeitraum von zwei Wochen zulässig. Die Maximalqualifizierung der nachgebesserten Phasen ist genügend".
a) Der Grundsatz rechtssatzmässiger Verwaltung gilt für alle Bereiche staatlicher Tätigkeit, also auch für die Schule (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 189). Entscheide von Verwaltungsstellen müssen gesetzeskonforme Entscheidungen sein, Willkür ausschliessen sowie staats- und verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren standhalten (Rolf Dubs, Recht und New Public Management im Schulwesen, in: Festschrift Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, 396). Dies bedeutet freilich nicht, dass alles staatliche Handeln einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz oder in einer Verordnung bedarf (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 189). Das Prinzip, dass administratives Handeln auf Rechtssätzen zu beruhen hat, lässt sich gerade im Bereich der Schule nicht rigoros durchführen; insbesondere der Unterricht selbst, aber auch die Leistungsbewertung entziehen sich weitgehend der Durchnormierung. Lehrpläne, Promotions- und Prüfungsordnungen enthalten vielfach bloss Rahmenbestimmungen und Direktiven, die dem Lehrer wie auch den zuständigen Behörden erhebliche Beurteilungs- und Ermessensspielräume öffnen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, 60). Wegen ihres stark technischen Gehalts, wegen des Zwanges zu Detailregelungen und wegen der häufigen Änderungen würde eine Regelung von Lehrplänen, Promotions- und Prüfungsreglementen im Gesetz Schule und Schülern wenig dienen, ja die Ausbildung geradezu erstarren lassen (Plotke, a.a.O., 64, 84). Entsprechend wird heute im Zusammenhang mit dem New Public Management im Schulwesen eine gewisse Lehrplanautonomie der Schulen gefordert, damit sie eine eigene Schulkultur und ein eigenes Profil erhalten (Dubs, a.a.O., 399). Dennoch ist zu beachten, dass Anordnungen mit schwerwiegenden Folgen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen lassen müssen. So hat das Verwaltungsgericht etwa die Frage aufgeworfen, ob sich ein Ausschluss von der Schule angesichts der einschneidenden Wirkung eines solchen Vorganges nicht auf eine Grundlage im Gesetz oder in einer kantonsrätlichen Verordnung stützen müsste (VVGE 1987/88, Nr. 41, Erw. 2). Zugleich hat das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, dass die Nichtpromotion eines Schülers in die nächste Klasse im Vergleich mit dem Ausschluss aus der Schule eine erheblich weniger einschneidende Massnahme sei, wenngleich dadurch die Ausbildungszeit des Schülers um ein Jahr verlängert werde; denn Lebens- und Be-rufschancen würden dadurch kaum beeinträchtigt. Die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für diese Massnahme dürften daher nicht überspannt werden. Der Gesetzgeber sei nicht in der Lage, die Voraussetzungen für die Promotion oder Nichtpromotion mit der für die praktische Anwendung erforderlichen Bestimmtheit selber zu regeln, weshalb der Verzicht des Gesetzgebers, diesbezüglich gewisse Grundsätze aufzustellen, und die Delegation des ganzen Fragenkomplexes an die Kantonsschulkommission unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit keine Bedenken erwecke (a.a.O.).
b) Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass Art. 10 des Reglements über die Maturitätsprüfungen, wonach das Vorliegen einer genügenden Maturaarbeit Voraussetzung für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bildet, als ausreichende Rechtsgrundlage zu qualifizieren ist, um einen Schüler oder eine Schülerin einstweilen von den Maturitätsprüfungen auszuschliessen. Etwas Anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er macht vielmehr geltend, entgegen dem Leitfaden zur Matura-Arbeit 1999/2001 sei ihm zu Unrecht die Möglichkeit der Nachbesserung verweigert worden. Diese Nachbesserungsmöglichkeit ist indessen in keinem Erlass enthalten, sondern sie ergibt sich ausschliesslich aus dem erwähnten Leitfaden zur Matura-Arbeit 1999/2001. Dieser Leitfaden hat jedoch nicht den Charakter eines staatlichen Erlasses; entsprechend trägt er auch keine Unterschrift, wie der Beschwerdeführer selbst hervorhebt. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Richtlinie, welche die Schule offensichtlich im Bestreben erlassen hat, die Modalitäten der Maturaarbeit näher zu konkretisieren, um dergestalt im Interesse der Rechtsgleichheit unter allen Schülerinnen und Schülern einen einheitlichen Standard für die Erarbeitung und Bewertung der Maturaarbeiten zu erreichen. Das Bundesgericht hat in einer ähnlichen Konstellation erkannt, es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Gesetz über die Kriterien für die Erteilung eines Alkoholverkaufspatents nur in allgemeiner Weise ausspreche und sich die im Einzelfall massgeblichen Kriterien nicht aus einer Rechtsverordnung ergäben, sondern nur aus einer gleichmässigen und den besonderen Umständen Rechnung tragenden Praxis der Behörden (BGE 111 Ia 32; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 189 f., 193). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es keine Norm gibt, die dem Beschwerdeführer die Nachbesserung einer ungenügenden Maturaarbeit gestattet, sondern dass die Kantonsschule lediglich in einer Richtlinie festgelegt hat, dass in bestimmten Phasen und zeitlich limitiert Nachbesserungen möglich sind. Im Leitfaden zur Matura-Arbeit 1999/2001 hat die Kantonsschule offengelegt, nach welchen Grundsätzen sie die Maturaarbeiten durchführen will. Jeder einzelne Schüler und jede Schülerin hat entsprechend einen Anspruch, nach Massgabe des Leitfadens behandelt zu werden; eine uneinheitliche Anwendung des Leitfadens käme einer Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) gleich. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer entsprechend dem Leitfaden behandelt wurde, oder ob die Kantonsschule sich in seinem Fall von einer Praxis, an welche sie sich gemäss eigenem Bekunden im Leitfaden halten will, unzulässigerweise entfernt hat.
c) Die Vorinstanzen vertreten die Auffassung, die Nachbesserung gemäss Ziffer III./C2. gemäss Leitfaden zur Matura-Arbeit 1999/2001 sei auf die Behebung untergeordneter Mängel beschränkt. Dem kann gefolgt werden. Zwar enthält der Leitfaden die Beschränkung der Nachbesserungsmöglichkeit hinsichtlich untergeordneter Mängel nicht ausdrücklich. Doch ergibt sich eine solche Beschränkung aus dem Sinn der Regelung. Die Nachbesserung ist zunächst einmal nach Phase 2 (Konzept) vorgesehen. Gemäss Glossar ist das Konzept ein in sich kohärenter wohl geformter schriftlicher Plan für das gesamte Werk der Maturaarbeit, welcher die zugrunde liegende Motivation, den Adressaten, die Ziele und den Weg der Projektarbeit aufzeigt. Die Nachbesserungsmöglichkeit in der Konzeptphase erscheint als naheliegend und sinnvoll, kann dadurch doch verhindert werden, dass die Arbeit in eine falsche Richtung geht und zu einem Scheitern des Schülers oder der Schülerin führt. Für eine Nachbesserung ist der zur Verfügung gestellte Zeitraum von zwei Wochen in der Konzeptphase als ausreichend zu betrachten. Weiter ist eine Nachbesserung nach Phase 4 (Dokumentation/Produkt) vorgesehen. Gemäss Glossar ist die Dokumentation ein schriftliches Zeugnis. Sie zeichnet den Projektbogen nach, beinhaltet die Leitfrage, das theoretische Fundament der Maturaarbeit, die Anlage und die Ergebnisse der Feldarbeit sowie wichtige Erfahrungen. Das Produkt ist eine aus der Maturaarbeit entstehende, von aussen wahrnehmbare Darstellung mit kommunikativem Wert (Gegenstand, Objekt, Text, Manifestation, ...) in anspruchsvoller Form. Die Beschränkung der Nachbesserungsmöglichkeit auf den Zeitraum von zwei Wochen zeigt auf, dass es bei der Nachbesserung der Dokumentation oder des Produkts darum geht, kleinere Mängel dieser Arbeitsergebnisse zu beheben. Keinesfalls kann die Nachbesserung nach Phase 4 den Sinn haben, grundlegende Änderungen der Arbeit vorzunehmen oder gar eine neue Arbeit durchzuführen. Dies ergibt sich zwingend, wenn Ziffer III./C2. des Leitfadens im Zusammenhang mit den Rahmenbestimmungen für die Maturaarbeit ausgelegt wird. Die Rahmenbestimmungen betonen nämlich gleichermassen wie eingangs der Leitfaden den Prozesscharakter der Maturaarbeit. Es geht bei der Maturaarbeit eben nicht nur darum, ein Ergebnis zu produzieren und zu präsentieren; vielmehr soll die Maturaarbeit gemäss Art. 1 der RB namentlich die Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler nachweisen, Informationen zu suchen, zu ordnen, auszuwerten und zu verarbeiten; dabei steht offensichtlich im Vordergrund, die Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg in der Projektarbeit zu schulen. Diese Projektarbeit umfasst namentlich die Zusammenarbeit mit der Mentorin oder dem Mentor (vgl. etwa Art. 5 Abs. 3 der RB, wonach die Betreuung zahlreiche Elemente des Arbeitsprozesses umfasst). Indem der Beschwerdeführer innerhalb von gut zwei Monaten eine vollständig neue Maturaarbeit verfasst hat, hat er sich insbesondere bezüglich des in den Rahmenbestimmungen für die Maturaarbeit vorgegebenen Zeitrahmens, aber auch bezüglich wesentlicher didaktischer Ziele der Maturaarbeit von den Intentionen entfernt, welche die Schulbehörden mit der Maturaarbeit verfolgen. Sein Vorgehen kann nicht als zulässige Nachbesserung qualifiziert werden, zumal es schon begrifflich den Rahmen der "Nachbesserung" sprengt.
d) Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, die Neuregelung finde erst zum zweiten Mal Anwendung, weshalb es sich in Bezug auf die zulässigen Nachbesserungen nicht um eine gefestigte Praxis handeln könne. Wie bereits erwähnt, hat die Kantonsschule mit dem Erlass des Leitfadens bekundet, nach welchen Regeln sie die Maturaarbeit durchführen lassen will. Dabei ist sie zu behaften. Doch vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, er sei - gemessen an den von ihm heute vorgebrachten Rügen - im Widerspruch zum Leitfaden oder ungünstiger als andere Schülerinnen und Schüler behandelt worden. Unbehelflich ist auch, wenn er geltend macht, schon eine geringfügige Nachbesserung hätte ausgereicht, eine Note zu erzielen, welche mittels Aufrundung zu einer genügenden Beurteilung geführt hätte. Die von ihm eingereichte Maturaarbeit zum Thema "Entwicklung im Profifussball" erweist sich unumstritten als offensichtlich ungenügend. Es war nicht willkürlich, wenn die Schule die Nachbesserungsmöglichkeit bei einer offensichtlich ungenügenden und an schwerwiegenden Mängeln leidenden Arbeit von vornherein ausschloss. Selbst wenn aber ein Nachbesserungsanspruch bejaht würde, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Einerseits macht der Beschwerdeführer heute nicht mehr geltend, die Nachbesserung seiner ersten Arbeit zur "Entwicklung im Profifussball" müsse ihm gestattet werden; folglich wäre selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers nicht mehr zu prüfen, ob er mittels Nachbesserung eine "genügende" Bewertung hätte erzielen können. Andererseits ist nach dem Gesagten eine Nachbesserung mittels der Erstellung der zweiten Arbeit zum Thema "Internierte Polen in der Schweiz" von vornherein unstatthaft (vgl. vorne, Erw. 4.c).
e) Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Maturaarbeit angeblich mit einem ungeeigneten Kollegen habe ausführen müssen, vermag er nichts für sich abzuleiten. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer die Form der Gruppenarbeit und seinen Partner selbst gewählt. Neben den Vorteilen, die ein gemeinsames Arbeiten bringt, hat er deshalb auch allfällige Nachteile zu tragen. Im Übrigen sieht Art. 7 Bst. f RB ausdrücklich vor, dass bei Gruppenarbeiten die Schülerinnen und Schüler die Arbeitsaufteilung bekanntzugeben haben, je nachdem gebe es Einzel- oder Gruppenbewertungen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, rechtzeitig eine Arbeitsaufteilung vorzunehmen und der Schule bekanntzugeben; diesfalls wäre seine Arbeit allein bewertet worden. Da er dies nicht getan hat, muss er sich mit der Gruppenbewertung abfinden. Es geht bei Gruppenarbeiten nicht an, sich nachträglich auf den Standpunkt zu stellen, die Mitarbeit des Kollegen sei ungenügend gewesen; andernfalls müsste in jedem derartigen Fall ein Beweisverfahren über Art und Umfang der Leistungen der Gruppenmitglieder durchgeführt werden. Das widerspräche jedoch dem Sinn einer Gruppenarbeit, durch bewusstes Zusammenwirken eine Gesamtleistung zu erzielen. Im Übrigen weist die Maturaarbeit über die "Entwicklung im Profifussball" offensichtlich derart grosse Mängel auf, dass sie selbst als ungenügend zu qualifizieren wäre, wenn sie als Einzelarbeit abgeliefert worden wäre.
f) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nachbesserung der von ihm eingereichten, offensichtlich ungenügenden Maturaarbeit zum Thema "Entwicklung im Profifussball" durch Einreichung seiner zweiten Maturaarbeit zum Thema "Internierte Polen in der Schweiz" hat. Folglich hat es mit der ungenügenden Bewertung der ersten Arbeit sein Bewenden. Die Arbeit zum Thema "Internierte Polen in der Schweiz" kann -jedenfalls für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen im Frühjahr 2001 - nicht berücksichtigt werden. Zu Recht haben demzufolge die Vorinstanzen den Beschwerdeführer nicht zu den Maturitätsprüfungen zugelassen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Folge, nämlich dass er ein Schuljahr zu wiederholen hat, nicht als unverhältnismässig. Die Vorinstanzen haben damit keine Rechtsverletzung begangen. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates vom 15. Mai 2001 zu bestätigen.
(Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 16. November 2001 ab, soweit darauf einzutreten war).