Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 28, S. 84:
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Sorge der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeten neuen Familie lebt, hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001
Sachverhalt:
Die Ehe von A. Meier* und M. Huber-Müller* (vormals Meier-Müller) wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Obwalden am 6. April 1994 geschieden. Der eheliche Sohn Beat Meier*, geboren am 24. September 1990, wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Diese heiratete am 1. Juni 1996 D. Huber* und trägt seither den Familiennamen Huber (*Namen geändert).
Am 12. August 1996 reichten die Eheleute M. und D. Huber-Müller beim damaligen Justizdepartement ein Gesuch um Namensänderung für Beat Meier ein. Sie verlangten, es sei ihm zu bewilligen, den Namen Huber zu führen. Der Vater, A. Meier, lehnte bereits damals eine Namensänderung ab. Mit Schreiben vom 1. Mai 1997 zog M. Huber-Müller das Namensänderungsgesuch zurück, weshalb das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde.
Am 4. Januar 1999 beantragten die Eheleute Huber-Müller beim Justizdepartement erneut, es sei Beat Meier die Führung des Namens Huber zu gestatten. Der Vater A. Meier opponierte einer Namensänderung seines Sohnes. Mit Entscheid vom 7. August 2000 bewilligte das Justiz- und Sicherheitsdepartement Beat Meier die Änderung seines Familiennamens.
Gegen diesen Entscheid erhob A. Meier am 11. August 2000 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2001 ab.
Mit Eingabe vom 3. August 2001 reichte A. Meier gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom 3. Juli 2001.
D. und M. Huber-Müller beantragten namens des Beschwerdegegners am 16. August 2001 die Abweisung der Beschwerde. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und der Regierungsrat verzichteten am 17. und 22. August 2001 auf eine Stellungnahme.
Auf die Begründung der Anträge der Parteien wird im Folgenden - soweit erforderlich - Bezug genommen.
Aus den Erwägungen:
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung eines Kindes gegeben ist, sind einzig die Interessen des Kindes und nicht diejenigen eines Elternteils massgebend. Die Namensänderung muss allein im Kindesinteresse liegen (LGVE 1993 III Nr. 3; Thomas Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 1993, 375; Andreas Brauchli, Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Zürich 1982, 95).
a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid an, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Wunsch des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie Personen, die ihm im Alltag als Eltern und Geschwister begegnen, für sich allein ebenso wenig einen hinreichenden Grund für eine Namensänderung darstelle wie der Umstand, dass sich das Kind als Teil der neuen Familiengemeinschaft empfinde, in der es mit Mutter und Stiefvater lebe (BGE 124 III 403 Erw. 3). Allerdings leide Beat gemäss dem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern (KJPD) vom 17. September 1999 unter den aktuellen Verhältnissen sehr stark. Wohl sei diese schwierige Situation primär auf das äusserst angespannte und belastete Verhältnis zwischen seinen Eltern zurückzuführen, deren anhaltende Auseinandersetzungen nicht nur den Namen ihres Sohnes betreffen würden, sondern auch die Ausübung des Besuchsrechts sowie die Unterhaltszahlungen. Die Situation von Beat sei in diesem Sinne schwieriger als diejenige eines "durchschnittlichen" Scheidungskindes. Vor diesem Hintergrund sei sein Wunsch, sich mit dem Namen klar der neuen Familiengemeinschaft, in der er mit Mutter, Stiefvater und Stiefgeschwister lebe, zuordnen zu können, nachvollziehbar. Beat betone denn auch bei jeder Gelegenheit, sein grösster Wunsch sei es, Huber zu heissen. In der Schule nenne er sich ebenfalls mit dem "neuen" Familiennamen und lege besonderen Wert darauf, mit diesem angesprochen zu werden. Wie bereits das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Recht ausführe, lasse sich die schwierige Situation bei Beat mit einer Namensänderung allein nicht vollständig lösen. Sie erlaube ihm aber immerhin, nach aussen hin seine Zugehörigkeit zur Familie Huber klar zu dokumentieren. Es könne deshalb ohne weiteres nachvollzogen werden, dass die beantragte Namensänderung dazu beitragen könne, Beat in einem gewissen Mass die für die Kinder in diesem Alter erforderliche Sicherheit und Geborgenheit zu vermitteln. Mit Sicherheit würde es für Beat sehr schwierig und äusserst belastend sein, wenn er sich in der Schule nun plötzlich wieder Meier nennen müsste. Auf Grund der besonderen Umstände sei im vorliegenden Fall das Interesse von Beat an der Namensänderung höher zu bewerten als jenes der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers an der Unabänderlichkeit des ursprünglichen Familiennamens.
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Ehe von M. und D. Huber nunmehr seit über fünf Jahren Bestand habe, sodass eine Namensänderung auch nicht mit dem Hinweis auf eine angebliche Instabilität der Beziehung zwischen Mutter und Stiefvater verweigert werden könne. Schliesslich habe das Justiz- und Sicherheitsdepartement bei seinem Entscheid auch berücksichtigen dürfen, dass sich die Beurteilung von Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind im ländlichen Obwalden noch nicht derart geändert habe, wie dies das Bundesgericht im Entscheid 124 III 401 ff. festgestellt habe, bei dem ein Fall aus dem Kanton Zürich zu beurteilen gewesen sei.
b) Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass einzig die Mutter ein Interesse an einer Namensänderung habe und dass sie mit dieser Namensänderung Beat noch mehr von ihm als Vater entfernen wolle. Er führt weiter aus, dass es für ihn kein Problem sei, wenn Beat in der Schule weiterhin den Namen Huber benutze. Es sei für ihn wichtig, dass sein Sohn unbeeinflusst entscheiden könne, welchen Namen er tragen wolle. Dies sei jedoch zum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Es gehe Beats Mutter nur darum, nach aussen einen schönen Schein zu wahren, der nicht gegeben sei. So habe sie bereits als junge Frau Schulden gemacht, um ein teures Auto zu kaufen. Ausserdem habe sie Steuern nicht bezahlt, um ihren aufwendigen Lebensstil zu betreiben. Verlustscheine lägen zur Ansicht bei. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass anhand des Gutachtens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern vom 17. September 1999 klar ersichtlich sei, wie angespannt und konfliktreich der Umgang in der Familie Huber sei. Zu beachten sei auch die Sprache Beats, die das soziale Niveau der Familie genaustens widerspiegle. Er macht ausserdem geltend, dass im Beschluss des Regierungsrates Konfliktpunkte hervorgehoben worden seien, die sich ungünstig auf ihn als Vater auswirken würden und teilweise nicht der Wahrheit entsprächen.
c) aa) Der vom Beschwerdegegner im Namensänderungsgesuch vom 4. Januar 1999 angeführte Grund, dass es sein grösster Wunsch sei, Huber zu heissen, vermag nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Dass sich der Beschwerdeführer mit der Familiengemeinschaft, in der er mit der Mutter und dem Stiefvater lebt, identifiziert, ist nachvollziehbar, stellt aber für sich allein ebenfalls keinen Grund für eine Namensänderung dar (LGVE 2000 I Nr. 1). Abgesehen davon lässt das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern Zweifel aufkommen, ob der Wunsch, Huber zu heissen, wirklich nur Beats Wunsch ist und nicht demjenigen seiner Mutter entspricht. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, befindet sich Beat in einem Loyalitätskonflikt, der durch die andauernden Auseinandersetzungen seiner leiblichen Eltern um das Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen ausgelöst wurde. Diesen Konflikt versucht er zu lösen, indem er seinen Vater vehement ablehnt und sich auf die Seite der Mutter stellt. Dies hat gemäss Gutachten seinen Grund darin, dass Beat zu seiner Mutter ausgedehntere Beziehungserfahrungen hat und von ihr mehr emotionale Sicherheit erfährt. Dennoch wird laut Gutachten auch eine gewisse Rivalität zur jetzigen Partnerin seines Vaters spürbar, was den Schluss zulässt, dass Beat früher das Zusammensein mit ihm und seine ungeteilte Aufmerksamkeit durchaus genossen hat. Somit wird deutlich, wie stark Beat unter den anhaltenden Auseinandersetzungen leidet.
Eine Gutheissung des Namensänderungsgesuches würde diesen momentanen Vater-Sohn-Konflikt nur verschärfen, da anzunehmen ist, dass diesfalls der leibliche Vater den Kontakt zu seinem Sohn endgültig abbrechen würde. Damit würde Beat die Chance genommen, jemals wieder Zugang zu seinem Vater zu finden. Das würde wiederum nicht dem Kindeswohl entsprechen, da Beat früher zu seinem Vater guten und regelmässigen Kontakt pflegte und die momentan ablehnende Haltung Beats seinem Vater gegenüber nur aus dem Loyalitätskonflikt, in dem sich Beat angesichts der angespannten Verhältnisse befindet, resultiert.
Auch wenn eine Gutheissung des Namensänderungsgesuches Beat im jetzigen Zeitpunkt ein gewisses Mass an Sicherheit und Geborgenheit vermitteln könnte, könnte sie nicht wesentlich zur Entschärfung des Konflikts, in dem sich Beat zurzeit befindet, beitragen. Eine spezielle Situation, welche die Namensänderung zu rechtfertigen vermöchte, liegt nicht vor. Es kommt vielmehr nicht selten vor, dass im Anschluss an Scheidungen Probleme mit der Ausübung des Besuchsrechts sowie den Unterhaltszahlungen entstehen. Diese Probleme genügen für eine Namensänderung nicht. Andernfalls hätten es die früheren Ehegatten in der Hand, durch einen konfliktreichen Umgang die Namensänderung zu erwirken, während Eltern, welche sich bemühen, eine lebendige Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil aufrecht zu erhalten und das Besuchsrecht konfliktfrei ausüben zu lassen, die Namensänderung versagt bliebe. Was es ausserdem noch zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitfaktor. Gerade im Hinblick auf die bevorstehende Pubertätsphase Beats ist es nicht auszuschliessen, dass es angesichts der in dieser Phase stattfindenden Identitätssuche in ein paar Jahren gar nicht mehr seinem Wunsch entsprechen würde, Huber zu heissen. Sollte es in einigen Jahren jedoch immer noch sein Wunsch sein, Huber zu heissen, hätte er später immer noch die Möglichkeit, selbst ein Namensänderungsgesuch zu stellen. Ausserdem ist festzuhalten, dass für die Eheleute Huber-Müller, auch bei einer Abweisung des Namensänderungsgesuchs, theoretisch immer noch die Möglichkeit besteht, Beat zu adoptieren, wenn das Einverständnis des leiblichen Vaters vorliegen würde.
bb) Im Übrigen stellen auch die Tatsachen, dass sich Beat bereits seit dem Eintritt in den Kindergarten im Jahre 1996 Huber nennt, seine Zeichnungen mit Huber unterschreibt und Wert darauf legt, von seinen Mitschülern Huber genannt zu werden, für sich allein keine wichtigen Gründe für eine Namensänderung dar. Es muss ausserdem berücksichtigt werden, dass der Name "Huber" eigenmächtig zugelegt wurde. Dies wird auch durch eine Aktennotiz vom 29. Januar 1997 belegt. Aus dieser Aktennotiz geht hervor, dass M. Huber-Müller anlässlich eines Telefongesprächs sagte, dass Beat als Beat Huber in den Kindergarten gehe. Es kann grundsätzlich nicht angehen, dass jemand nur eigenmächtig eine gewisse Zeit lang einen bestimmten Namen zu führen braucht, um so eine Namensänderung zu erzwingen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2001;5P.135/2001/bnm).
cc) Da Beat laut den Aussagen seiner Lehrerinnen in seiner Klasse zudem gut integriert ist und ausserdem, gemäss einem Schreiben des Schulleiters der Schule vom 5. November 1998, die offiziellen Unterlagen Beats, wie Zeugnis, Zahnheft etc. schon bisher auf den Namen Meier lauteten, und er auch in der Schülerliste unter diesem Namen geführt wird, kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr zu seinem amtlichen Namen kaum dem Gespött seiner Mitschüler ausgesetzt sein würde und so soziale Nachteile erfahren müsste.
dd) Schliesslich vermag der Hinweis der Vorinstanz, im ländlichen Obwalden habe sich die Beurteilung von Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind noch nicht derart geändert wie dies das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Zürich festgestellt habe, nicht zu überzeugen. Denn als bundesrechtliche Regelung ist Art. 30 Abs. 1 ZGB auf dem ganzen Gebiet der Schweiz nach den gleichen Grundsätzen anzuwenden. Eine unterschiedliche Auslegung von Ort zu Ort wäre mit der Einheit des Bundeszivilrechts nicht zu vereinbaren.