Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 27, S. 82:
Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 VGV; Art. 128 f. ZPO; Art. 29 Abs. 1 GOG
Der Umstand, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV in Klagesachen vor dem Verwaltungsgericht die Klageantwortfrist nicht erstreckt werden kann, schliesst die Bewilligung einer nichteinlässlichen Klageantwort im Sinne der Art. 128 f. ZPO nicht aus.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2002
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV ist die Rechtsantwort im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Klage innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen. Art. 7 VGV sieht vor, dass in Klagefällen vor Verwaltungsgericht die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen. Nach Art. 128 der Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11) kann der Gerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Gesuch des Beklagten hin verfügen, dass sich die Klageantwort auf bestimmte Einwendungen beschränkt; das begründete Gesuch um Beschränkung ist vom Beklagten innert der Antwortfrist einzureichen. Werden das Gesuch um Beschränkung oder die Einwendungen in der getrennten Behandlung abgewiesen, ist dem Beklagten gemäss Art. 129 Abs. 2 ZPO eine neue Frist zur Abgabe der einlässlichen Antwort zu setzen.
b) Die Beklagte vertritt die Auffassung, da Art. 7 VGV nur auf die ZPO verweise, "soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen", Art. 3 Abs. 2 VGV aber gerade eine solche besondere Bestimmung darstelle, greife der Verweis in Art. 7 VGV auf die Zivilprozessordnung nicht Platz. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 7 VGV verweist für Klagefälle vor dem Verwaltungsgericht ganz allgemein auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, welche sinngemäss anzuwenden seien. Besondere Bestimmungen über einen Ausschluss einer nichteinlässlichen Klageantwort finden sich in der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren nicht. Art. 3 Abs. 2 VGV spricht sich lediglich über die Frist für die Rechtsantwort aus und führt, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) zum Ausschluss von Fristerstreckungen, weil in Art. 3 VGV die Möglichkeit der Fristerstreckung nicht vorgesehen ist. Dass damit aber auch die Möglichkeit der Einreichung einer nichteinlässlichen Klageantwort von vornherein ausgeschlossen wäre, kann aus Art. 3 VGV nicht abgeleitet werden. Eine solche Folgerung entspräche im Übrigen nicht der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichtspräsidenten (vgl. VGPE vom 7. Oktober 1997 i.S. H.B.). Die Beklagte macht denn auch nicht geltend, ein solcher Schluss ergebe sich aus den Materialien zu Art. 3 VGV. Auch der möglicherweise durch den Verordnungsgeber gewollte Umstand, dass mangels Erstreckbarkeit der Frist öffentliche Körperschaften zu Forderungsklagen von Bürgern prompt Stellung zu nehmen haben, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Regelung in Art. 3 VGV ist ohnehin eine strenge Vorschrift, und es liesse sich nicht rechtfertigen, sie auf dem Weg der Auslegung - ohne dass sich dies aus dem Wortlaut ergäbe - in ihrer Wirkung noch zusätzlich zu verschärfen. Dazu besteht denn auch kein sachlicher Grund, verfolgen doch die Art. 128 f. ZPO über die nichteinlässliche Klageantwort andere Ziele, namentlich die Förderung der Verfahrensökonomie, indem sie gestatten, in besonderen Fällen das Prozessthema einstweilen auf einzelne Fragen zu beschränken. Ist somit vorliegend eine nichteinlässliche Klageantwort nicht schon von vornherein ausgeschlossen, so ist zu prüfen, ob dem entsprechenden Antrag der Beklagten gefolgt werden kann. ...