Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 26, S. 81:
Art. 15 VGV in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ZPO
Keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in einer Invalidenversicherungssache bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im hängigen Verfahren betreffend Unfallversicherung.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 23. August 2002
Aus den Erwägungen:
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Am 31. Mai 2002 verfügte die IV-Stelle Obwalden, dass X. ab dem 1. September 2000 eine ganze und ab dem 1. Januar 2001 nur mehr eine halbe IV-Rente ausgerichtet werde.
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Gegen diese Verfügung erhob X. am 29. Juni 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden. Er stellte die Anträge, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im hängigen SUVA-Verfahren zu sistieren, es sei ihm eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2002 beantragte die IV-Stelle Obwalden die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter anderem führte sie aus, sie könne dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens nicht zustimmen.
- a) Gemäss Art. 15 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 der Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11) sistiert der Gerichtspräsident das Verfahren in den von der Prozessordnung besonders bestimmten Fällen (Bst. a), aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen hängigen Verfahren beeinflusst werden kann (Bst. b), oder im Einverständnis der Parteien (Bst. c). Diese Möglichkeit gilt grundsätzlich auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Kann mit der Sistierung eine doppelspurige Prozessführung vermieden werden, ist dies sicher zweckmässig. Indessen rechtfertigen es rein prozessökonomische Überlegungen nicht, einen Prozess zu sistieren, für den das Bundesrecht vorschreibt, dass er rasch zu führen sei. Nach Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) muss das kantonale Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten einfach und rasch erledigt werden. Es müssen schon erhebliche Gründe für die Sistierung sprechen, so wenn das vom angerufenen Richter zu treffende Urteil vom Ausgang eines anderen hängigen Verfahrens entscheidend beeinflusst werden kann (vgl. dazu AbR 1986/87, Nr. 14).
b) Der Invaliditätsbegriff in der IV stimmt mit demjenigen in der obligatorischen UV grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 1995, 97, mit Hinweisen; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, 45, mit Hinweisen). Jeder Sozialversicherer ist jedoch in seiner Beurteilung selbstständig. Weder das IVG noch das UVG sehen eine Bindung eines Sozialversicherers an den Entscheid des anderen Sozialversicherers vor. In der Lehre wird die Meinung vertreten, im Interesse einer anzustrebenden Koordination der Versicherungszweige und einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung gleicher Sachverhalte sollte von einer vertretbaren Invaliditätsbeurteilung einer anderen Versicherung generell nur abgewichen werden, wenn ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, 39; Peter, a.a.O., 45; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 468 ff.).
- Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Invalidenversicherung in der Beurteilung der Invalidität grundsätzlich selbstständig ist. Schon aus diesem Grund rechtfertigt sich die beantragte Sistierung nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag in keiner Weise begründet. Die IV-Stelle führt nachvollziehbar aus, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall mit Unfallfolgen, bei dem die Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung zu koordinieren wären; im Gegenteil seien die verbleibenden Unfallfolgen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass das SUVA-Verfahren sich auf die Beinverletzung des Beschwerdeführers bezieht, während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht daneben eine schwere Herzerkrankung, Atemprobleme, unerträgliche Rückenbeschwerden, Schwindelattacken sowie psychische Probleme geltend macht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welches wie dargelegt einfach und rasch erledigt werden muss, zu sistieren. Es fehlt an den im Hinblick auf Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG geforderten erheblichen Gründen für eine Sistierung (vgl. zum Ganzen schon VGPE vom 14. März 2001 i.S. A.O.). Dem Sistierungsantrag kann folglich nicht stattgegeben werden.