Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 24, S. 71:
Art. 26 Abs. 1 GOG
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens, nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt hat.
Art. 15 VGV in Verbindung mit Art. 99 Abs. 5 ZPO
Ausnahmsweise, bei Vorliegen ernsthafter, sachlicher Gründe, sind auch für Entscheide betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Gebühren zu erheben.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2001
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. September 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Obwalden die Anspruchsberechtigung von W. auf Arbeitslosengelder ab. Gegen diese Verfügung erhob W. am 27. Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht Obwalden Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und die Arbeitslosenkasse Obwalden sei anzuweisen, ihm ab dem 1. Juli 1999 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Weiter beantragte er, dass dieses Beschwerdeverfahren kostenlos zu führen sei; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch sei ihm Rechtsanwalt D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
In der Folge traf der Verwaltungsgerichtspräsident diverse Beweiserhebungen, und die Parteien konnten sich mehrmals zur Sache äussern.
Mit Urteil vom 29. Dezember 2000 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhebe. Zufolge mutwilliger Prozessführung auferlegte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behielt es vor.
Aus den Erwägungen:
Nach der Praxis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Einkommen den Notbedarf, wie er sich aus den für den Kanton Obwalden verbindlich erklärten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ergibt, um nicht mehr als 10 bis 15 % übersteigt (vgl. OGKE vom 21. März 1977 i.S. S.). Als vermögenslos gilt nicht nur, wer überhaupt über kein Vermögen verfügt, sondern auch wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann, wobei Erspartes von Fr. 10'000.-- als solcher angesehen wurde (AbR 1980/81, Nr. 15, E. 3, mit Hinweisen;AbR 1986/87, Nr. 16;AbR 1994/95, Nr. 14, E. 3a).
a) Das Verwaltungsgericht wies in seinem Urteil vom 29. Dezember 2000 auf zahlreiche Unstimmigkeiten hin. Es liess jedoch die Frage offen, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Gesuchsteller die gesetzlich vorgesehene Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist erfüllt habe, oder ob entsprechend der angefochtenen Verfügung der Arbeitslosenkasse davon auszugehen sei, dass die Beitragszeit vom 1. bis 30. Juni 1999 bei der P. AG der von der Rechtsprechung geforderten Überprüfbarkeit nicht standhalte. Das Verwaltungsgericht verneinte jedoch einen Anspruch des Gesuchstellers auf Leistungen der Arbeitslosenkasse wegen dessen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Es erachtete es als erwiesen, dass der Gesuchsteller im massgebenden Zeitpunkt bei der P. AG eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, und dass er dadurch die Entscheidungen seiner Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht namentlich auf die folgenden Umstände: Der Gesuchsteller habe das Gründungskapital der P. AG von Fr. 100'000.-- zumindest im Teilbetrag von rund Fr. 68'000.-- persönlich erbracht. Weiter habe er mit Quittung vom 15. Dezember 1993 bestätigt, 100 Inhaberaktien zu je Fr. 1'000.-- der P. AG erhalten zu haben. Im Verfahren vor dem Verhörrichter für Wirtschaftsdelikte der Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri habe er ausgesagt, dass er Ende 1993 die "C. AG" beauftragt habe, die P. AG zu gründen. Er habe die P. AG über Strohleute gründen lassen, weil er nicht gewollt habe, dass eine Verbindung zwischen dieser Gesellschaft und ihm zu erkennen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies ferner darauf hin, dass der Vater des Gesuchstellers nur zum Schein alle Inhaberaktien der P. AG besitze. Der Gesuchsteller habe somit als Hauptgesellschafter der P. AG zu gelten. Dies werde bestätigt durch einen Mandatsvertrag, welchen der Gesuchsteller am 6. Dezember 1993 mit C. abgeschlossen habe; danach habe C. das Mandat des Verwaltungsrats im Sinne eines Treuhänders für den Gesuchsteller ausüben müssen. Der Gesuchsteller habe ferner über die Unterschriftenberechtigung bezüglich Bankkonten der P. AG beim ehemaligen Schweizerischen Bankverein Sarnen und bei der UBS AG Sarnen verfügt, bei letzterer bis zum Widerruf am 22. Oktober 1999. Weiter habe die P. AG den Gesuchsteller am 20. Dezember 1993 zu ihrem Generalbevollmächtigten ernannt; ein Widerruf dieser Generalvollmacht sei nicht aktenkundig und werde nicht einmal behauptet. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller infolge rechtsmissbräuchlicher Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0; vgl. BGE 123 V 234) bzw. aufgrund eines Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 ZGB keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder habe. Das Verwaltungsgericht erwog schliesslich, dass der Gesuchsteller gewusst habe, dass er faktisch an der P. AG der Berechtigte sei. Trotzdem habe er das Gegenteil behauptet und namentlich verschwiegen, dass er an der P. AG massgeblich finanziell beteiligt sei und im massgeblichen Zeitpunkt einen grossen Einfluss auf das Unternehmen habe ausüben können. Er habe folglich versucht, die Rechtspflege zu täuschen.
b) Diesen Ausführungen ist auch im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu folgen. Es erübrigt sich, darauf hier näher einzugehen; für Einzelheiten kann auf den einlässlich begründeten Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt nicht allein die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels die Annahme einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung. Vielmehr bedürfe es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres habe erkennen können, den Prozess aber trotzdem führe (BGE 124 V 285). Daraus ist zu folgern, dass im umgekehrten Fall, da leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung zu bejahen ist, ohne weiteres auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens zu schliessen ist. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Gesuchsteller nahm von vornherein einen offensichtlich unbegründeten Standpunkt ein, und er wusste, dass er dies tat. Nachdem er vor dem Verhörrichter für Wirtschaftsdelikte der Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri zunächst jede massgebliche Beziehung zur P. AG bestritten und die Aussage verweigert hatte, musste er in der Folge aufgrund der erdrückenden Beweislage im Verhör vom 17. Januar 2000 den von ihm bis dahin eingenommenen Standpunkt aufgeben. Trotzdem hielt er im Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zuletzt an seiner Darstellung fest, ohne hiefür gute Gründe anführen zu können. Bei dieser Sachlage konnte der Gesuchsteller nicht ernsthaft damit rechnen, dass seiner Beschwerde Erfolg beschieden sein werde. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war somit offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 26 Abs. 1 GOG.
Gemäss Art. 15 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) in Verbindung mit Art. 99 Abs. 5 der Verordnung über den Zivilprozess vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11) sind für die Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel keine Gebühren zu erheben. Daraus ergibt sich, dass ausnahmsweise, bei Vorliegen ernsthafter, sachlicher Gründe, auch für Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege Gebühren zu erheben sind. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erhebung von Gebühren gegeben. Mit Urteil vom 29. Dezember 2000 schloss das Verwaltungsgericht auf eine mutwillige Prozessführung. Im vorliegenden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren einen offensichtlich aussichtslosen Standpunkt eingenommen hat und dass er um die Mutwilligkeit seines Verhaltens wusste. Bei dieser Sachlage erweist sich ohne weiteres auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als mutwillig. Der Gesuchsteller musste sich bewusst sein, dass diesem Ansinnen kein Erfolg beschieden sein konnte. Dem Gesuchsteller sind somit auch im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 25c der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen.