Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 23, S. 65:
a. Art. 7 und Art. 18 f. Tourismusgesetz
Die Tourismusförderungsabgabe stellt eine Kostenanlastungssteuer dar, bei der das kausalabgaberechtliche Äquivalenzprinzip nicht zur Anwendung kommt.
b. Art. 14 des Reglements der Einwohnergemeinde Engelberg über die Kurtaxe sowie Tourismusförderungsabgabe; Art. 19 Abs. 2 und 3 Tourismusgesetz
Die im Reglement vorgenommene Branchenklassifizierung von Coiffeurbetrieben erfolgte nach sachlichen Kriterien und unter Beachtung der Vorgaben des kantonalen Rechts.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 2001 (Nr. 88).
Aus den Erwägungen:
Betriebe und selbstständigerwerbende Personen, welche nicht unter die Kategorie "Beherbergende und Gastgewerbe" fallen, entrichten die Abgabe pro Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Abhängigkeit vom Tourismus sowie der Wertschöpfung gemäss Branchenklassifizierung. Die Abgabe besteht aus einer Grundtaxe und einem Promille-Anteil der AHV-Lohnsumme der beschäftigten Personen, einschliesslich Geschäftsinhaber/-leiter und deren im Betrieb tätigen Familienangehörigen. Die Höhe der Grundtaxe sowie der Promille-Ansatz richtet sich nach der sogenannten Branchenpunktezahl (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Reglements). Die Branchenklassifizierung gemäss Art. 14 des Reglements bewertet die einzelnen Betriebsarten bzw. Berufe unter dem Aspekt "Abhängigkeit vom Tourismus" (Skala von 1.0 bis 2.0) sowie "Wertschöpfung" (Skala 1.0 bis 3.0), was eine Branchenpunktzahl von mindestens 2.0, höchstens 5.0 ergibt. Coiffeure sind zusammen mit den Betrieben der Kosmetik und der Massage mit einer Punktzahl von insgesamt 3.0 eingereiht, was eine Grundtaxe von Fr. 450.-- sowie einen Anteil der AHV-Lohnsumme von 1.4 Promille ergibt.
3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Tourismusförderungsabgabe nicht um eine Kausalabgabe, sondern nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung um eine sogenannte Kostenanlastungssteuer. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell - abstrakt -stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot. Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (BGE 124 I 291, Erw. 3b mit Hinweisen,122 I 305; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss. Bern 1991, S. 20 ff.; ferner Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 9 f.; vgl. zur früheren Regelung der Fremdenverkehrs- und Kurtaxe:VVGE 1978 bis 1980, Nr. 67).
3.2 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine bestimmte, ihr individuell zurechenbare staatliche Gegenleistung. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Erhebung der Tourismusförderungsabgabe verletze das (kausalabgaberechtliche) Äquivalenzprinzip, demzufolge die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. auch Marantelli, a.a.O., S. 111 f.). Näher zu prüfen bleibt allerdings, ob die Erhebung der Tourismusförderungsabgabe das Gebot der Gleichbehandlung verletzt.
Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, darf Art. 8 Abs. 1 BV (bzw. Art. 11 Abs. 1 KV) nicht im Sinne einer absoluten Rechtsgleichheit verstanden werden. Vielmehr sind die Behörden gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich (Gleichbehandlungsgebot) und ungleiche Sachverhalte ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln (Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundesverfassung, in: BBl 1997 I 142; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 396 f.). Das Erheben einer Sondersteuer, wie der Tourismusförderungsabgabe, verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV nicht bereits auf Grund der Tatsache, dass sie nur einen beschränkten Kreis von Abgabepflichtigen erfasst. Verlangt wird aber, dass die Auswahl der Steuersubjekte nach sachlichen Kriterien vorgenommen wird.
Das kantonale Recht bestimmt in Art. 18 Abs. 1 des Tourismusgesetzes, dass die Tourismusförderungsabgabe von juristischen Personen und selbstständigerwerbenden Personen geschuldet wird, die zu einer Gruppe gehören, deren Tätigkeit ganz oder teilweise mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt. Darauf stützt sich Art. 8 des kommunalen Reglements, der den Kreis der Steuersubjekte in detaillierter Weise umschreibt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Abhängigkeit vom Tourismus sei kein taugliches Kriterium zur Festlegung des Kreises der Abgabepflichtigen, da in Engelberg alle Einwohner vom Fremdenverkehr abhängig seien - insbesondere auch die Arbeitnehmer, welche aber von der Abgabepflicht ausgenommen seien - macht sie letztlich geltend, es bestehe überhaupt keine abgrenzbare Gruppe von Pflichtigen, denen die für die Tourismusförderung anfallenden Ausgaben aus sachlich haltbaren Gründen eher zugemutet werden könnten als der Allgemeinheit. Dies entspricht indessen nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Danach dürfen die entsprechenden Kosten ohne Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots jenen Personen angelastet werden, die aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (ZGRG 1999, S. 113, unter Hinweis auf BGE 122 I 61 ff. = AJP 1996, S. 1140). Die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Coiffeurgeschäfts in Engelberg gehört zweifellos zu jenen Gewerbetreibenden, die mindestens teilweise vom Tourismus profitieren; dies im Gegensatz zu den unselbstständig Erwerbenden, denen die wirtschaftlichen Vorteile des Fremdenverkehrs nur über das Arbeitsverhältnis vermittelt zukommen. Die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden und verstösst auch nicht gegen die Rechtsgleichheit.
Als unbegründet erweist sich ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, die Berechnung der Tourismusförderungsabgabe erfolge nach unsachlichen, willkürlichen Kriterien. Die Branchenklassifizierung gemäss Art. 14 des Reglements (s. Erw. 2) nimmt eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Betriebe bzw. Branchen auf Grund der Kriterien "Abhängigkeit vom Tourismus" und "Wertschöpfung" vor, und stützt sich somit auf die Vorgabe von Art. 19 Abs. 2 des Tourismusgesetzes, wonach bei der Berechnung der Abgabe den Vorteilen, welche die Pflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen ist. Die in Art. 14 des Reglements aufgeführten Branchen weisen alle eine Branchenpunktzahl in der Spannbreite zwischen 3.0 und 5.0 auf. Coiffeurbetriebe sind mit 3.0 am tiefsten eingestuft, gleich wie Lebensmittel-, Haushalt-, Möbel- und Blumengeschäfte, Kioske, Betriebe der Kosmetik und Massage, Taxi- und Pferdekutschenhalter sowie Busunternehmer. Es wurde also sehr wohl berücksichtigt, dass ein Coiffeurbetrieb weniger stark vom Fremdenverkehr profitiert als z.B. Ski- und Snowboardschulen, Sport- und Schuhgeschäfte oder Bergbahnen und Skilifte mit einer Branchenpunktezahl von insgesamt je 4.0. Die Einstufung des Betriebs der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden. Im Weiteren erweist sich die auf Grund dieser Einstufung vorgenommene Berechnung der für das Jahr 1999 geschuldeten Tourismusförderungsabgabe als korrekt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der einzelnen Branchen bzw. Betriebe gilt es schliesslich auch zu berücksichtigen, dass der kommunale Gesetzgeber unter Beachtung der Kriterien gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 des Tourismusgesetzes bei der Bemessung der Tourismusförderungsabgabe über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, in den der Regierungsrat angesichts seiner beschränkten Überprüfungsbefugnis (Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101] und Art. 69 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1]) nicht einzugreifen hat.