VVGE 2001/02 Nr. 22
VVGE 2001/02 Nr. 22Ow Verwaltungsbehoerde07.05.2001
VVGE 2001/02 Nr. 22, S. 64: Art. 6 Abs. 1 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Voraussetzung für eine Tierhaltergemeinschaft ist das Vorhandensein einer Produktionsstätte; Tiere und eine kleine Landfläche genügen nicht. Entscheid des Vol
Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 22, S. 64:
Art. 6 Abs. 1 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Voraussetzung für eine Tierhaltergemeinschaft ist das Vorhandensein einer Produktionsstätte; Tiere und eine kleine Landfläche genügen nicht.
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 7. Mai 2001.
Aus den Erwägungen:
Art. 12 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) hält fest, dass Betriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe, Hirtenbetriebe, Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein müssen. Nach Art. 30 LBV sind Anerkennungsgesuche für Betriebsformen dem zuständigen Kanton einzureichen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 prüfen die Kantone periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen.
Nach Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
- eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
- rechtlich selbstständig ist;
- ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
- während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
Gesuche um Anerkennung einer Tierhaltungsgemeinschaft werden nach Art. 11 LBV beurteilt. Grundvoraussetzung ist, dass alle Mitglieder über einen Betrieb verfügen. Bei A.B. fehlen die Grundelemente eines Betriebes. Auf den 31. März 1999 kündigte die bisherige Verpächterin 1.35 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Auf den 31. März 2000 wurden gemäss Schreiben der Verpächterin weitere 8.7 ha Nutzfläche und die Scheune gekündigt. Auf den letzten Tag der zweiten Kündigung wurde das Gesuch auf Tierhaltungsgemeinschaft eingereicht. Zwar bestand am Stichtag der Einreichung noch ein Betrieb, danach aber nicht mehr. Für eine Tierhaltungsgemeinschaft ist das Weiterbestehen eines Betriebes jedoch Grundvoraussetzung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und e in Verbindung mit Art. 30 LBV). Der Betrieb von A.B. wurde somit aufgelöst, auch wenn am 2. Mai 2000 noch Tiere (11 Kühe und 1 Mastkalb) und eine kleine Landfläche (1.12 ha) vorhanden waren.
Die Voraussetzungen für eine Tierhaltungsgemeinschaft werden durch A.B. nicht erfüllt. Die Tierhaltungsgemeinschaft kann nicht anerkannt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.