Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 21, S. 61:
a. Art. 8 SHV
Ein Darlehen im Sinne von Art. 8 SHV setzt einen Konsens beider Parteien, der Sozialbehörde und der hilfebedürftigen Person, voraus; es kann der hilfebedürftigen Person nicht gegen deren Willen mittels Verfügung "aufgezwungen" werden (Erw. 2).
b. Art. 13 SHG
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Erw. 3).
c. Art. 17 SHG
Die Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe beschränkt sich auf die beiden Fälle, wo die unterstützte Person durch Erbschaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Soweit sie hingegen auf Grund eigener Arbeitsleistung in finanziell günstige Verhältnisse gelangt, wird nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine Rückerstattung verzichtet (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 7. Januar 2002 (Nr. 362).
Aus den Erwägungen:
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese hat einen den persönlichen Bedürfnissen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 [SHG; GDB 870.1]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 (SHV; GDB 870.11) erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Die Behörden des Kantons Obwalden halten sich bei der Bemessung der Sozialhilfe in konstanter Praxis an die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe herausgegebenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien, 3. Ausgabe, Dezember 2000; vgl.VVGE 1991/1992, Nr. 30; 1993/1994, Nr. 49, Erw. 4).
Verschiedene kantonale Sozialhilfegesetze sehen vor, dass wirtschaftliche Hilfe in Form eines Darlehens gewährt werden kann. Diese Hilfeart ist an besondere Voraussetzungen geknüpft, weshalb es der Behörde verwehrt ist, grundsätzlich alle Geldleistungen als Darlehen auszurichten. Während Darlehen grundsätzlich immer rückzahlbar sind, müssen andere Formen der wirtschaftlichen Hilfe nur zurückerstattet werden, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel unzulässig ist es, die Mittel zur Existenzsicherung in Form von Darlehen zu gewähren, weil die finanziellen Verpflichtungen der unterstützten Person dadurch wachsen und die Bedürftigkeit noch grösser wird, was dem Grundgedanken der Sozialhilfe zuwider läuft. Zulässig ist die Gewährung von Darlehen bei bloss vorübergehender Notlage, also insbesondere dann, wenn die unterstützte Person grundsätzlich wirtschaftlich leistungsfähig ist, sich jedoch momentan in einem finanziellen Engpass befindet. Es muss somit Aussicht bestehen, dass das Darlehen innert relativ kurzer Zeit zurückbezahlt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn grössere Vermögenswerte vorhanden sind und relativ rasch veräussert werden können. Denkbar ist auch die Finanzierung von Investitionen und die Gewährung von Starthilfen, wenn die unterstützte Person dadurch mit einiger Wahrscheinlichkeit finanziell selbstständig werden kann (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 132 f.).
Die Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Obwalden unterscheidet zwischen persönlicher Hilfe, wirtschaftlicher Hilfe und Massnahmen der weitern Hilfe (vgl. Art. 12 ff. SHG; Art. 6 ff. SHV). Das Darlehen wird als Massnahme der persönlichen Hilfe verstanden (vgl. Art. 8 SHV). Bei der persönlichen Hilfe ist die Beziehung zwischen der Hilfe suchenden und der betreuenden Person von grosser Bedeutung. Keine kann ohne die Zustimmung der andern etwas unternehmen, denn es gibt weder einen Anspruch auf eine ganz bestimmte Hilfeleistung, noch kann jemandem gegen seinen Willen geholfen werden (vgl. Botschaft des Regierungsrates zum SHG vom 13. Juli 1982 [nachfolgend: Botschaft], S. 37).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 SHV kann die Sozialbehörde bei einer nachweislich vorübergehenden Notlage zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Hilfesuchenden ein Darlehen gewähren. In der parlamentarischen Beratung wurde als Beispiel für eine solche vorübergehende Notlage der Fall erwähnt, wo die Zinsen von bestehenden Kleinkrediten nicht mehr bezahlt werden können. Hier erlaube es die Möglichkeit, ein Darlehen zu gewähren, diesen Kredit bei der Bank abzulösen, die Verzinsbarkeit und Rückzahlung neu zu regeln und dabei für die betroffene Person günstigere Zahlungsfristen zu vereinbaren (Ausführungen des Kommissionspräsidenten Balz Kiser, Kantonsratsprotokoll vom 24. Februar 1983, S. 73 f.).
Bei einem solchen Darlehen handelt es sich um einen gewöhnlichen privatrechtlichen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Sowohl nach allgemeiner Vertragslehre (vgl. Art. 1 OR) als auch nach dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und 2 SHV hat das Darlehen auf einem Konsens beider Parteien, der Sozialbehörde und der hilfebedürftigen Person, zu beruhen. Art. 8 Abs. 2 SHV bestimmt denn auch ausdrücklich, dass der Grundsatz und die Höhe der Verzinslichkeit, die Rückzahlung sowie eine allfällige Sicherheitsleistung vertraglich zu regeln sind. Daraus folgt, dass ein solches Darlehen nicht einseitig hoheitlich mittels Verfügung gewährt bzw. der betroffenen Person nicht gegen deren Willen "aufgezwungen" werden kann, sondern zwingend einer vertraglichen Einigung bedarf. Dies ergibt sich auch aus der Natur der persönlichen Hilfe, welche - wie dargelegt (Erw. 2.1) - nicht gegen den Willen der betroffenen Person gewährt werden kann.
Im vorliegenden Fall kam es zwischen der Sozialbehörde und der Beschwerdeführerin zu keinem Konsens über den Abschluss eines Darlehensvertrags; vielmehr wurde das Darlehen einseitig hoheitlich mittels Beschluss der Sozialkommission vom 11. September 2000 festgesetzt. Wie oben ausgeführt, vermag ein solcher Beschluss die erforderliche vertragliche Einigung nicht zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist deshalb das Bestehen eines Darlehens im Sinne von Art. 8 SHV klar zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss dem im Entscheid der Sozialkommission vom 11. September 2000 aufgeführten Budget im damaligen Zeitpunkt über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2 200.-- (Anstellung in einer Bäckerei vom 7. August bis 27. Oktober 2000), dem Aufwendungen von insgesamt Fr. 3 525.-- gegenüberstanden, was einen Fehlbetrag von Fr. 1 325.-- ergab. Mitte Oktober 2000 nahm die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Beschäftigung in einem Restaurant an, welche bis Februar 2001 andauerte und ihr monatlich Fr. 1 700.-- netto einbrachte. Dadurch verringerte sich der Fehlbetrag für den Monat Oktober 2000 um Fr. 850.-- auf Fr. 475.--. Der kumulierte Fehlbetrag für die beiden Monate September und Oktober 2000 belief sich somit bereits auf Fr. 1 800.--. Auf Grund dieser Zahlen ist offenkundig und von den Vorinstanzen auch nicht bestritten, dass der per Saldo geleistete Betrag von gesamthaft Fr. 1 829.75 im damaligen Zeitpunkt zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin notwendig war. Der strittige Betrag von Fr. 1 829.75 ist deshalb als wirtschaftliche Hilfe im Sinne von Art. 13 SHG bzw. Art. 10 f. SHV zu betrachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe bloss über einen Zeitraum von knapp anderthalb Monaten (4. Oktober bis 14. November 2000) in Anspruch nehmen musste. Sofern die Voraussetzungen von Art. 13 SHG - wie im vorliegenden Fall - erfüllt sind, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage. Es ist daher insbesondere unzulässig, jemandem, der sich (nur) im Augenblick in einer Notlage befindet, in ein paar Wochen aber eine Stelle antreten kann und damit wieder über genügend Einkommen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts verfügen wird, bloss ein Darlehen zu gewähren, da dies auf eine unzulässige, da im Gesetz nicht vorgesehene Rückforderung hinausliefe (vgl. nachfolgende Erwägung 4; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 29. November 2000 [publiziert in ZeSo 2001, S. 31 f.], in welchem ein vergleichbarer Fall zu beurteilen war).
Nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Bäckerei nahm die Beschwerdeführerin auf Anfang November 2000 eine Anstellung als Hauswartin an, welche ihr ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2 350.-- einbringt (Grundlohn Fr. 1 650.-- plus Nebeneinnahmen von durchschnittlich Fr. 700.--). Unter Berücksichtigung der Zweitbeschäftigung in einem Restaurant (Fr. 1 700.--) ergab sich somit für die Monate November 2000 bis Februar 2001 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 525.-- pro Monat (Einnahmen von insgesamt Fr. 4 050.-- abzüglich Aufwendungen von Fr. 3 525.--). Dieser Überschuss ist auf das eigene Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin zurückzuführen, und nicht auf eine Erbschaft oder auf einen sonstigen Vermögenserwerb, weshalb eine Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe unter diesem Titel nicht möglich ist. Im Übrigen bestehen auf Grund der Akten keinerlei Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen unwahrer oder unvollständiger Angaben in den Genuss der wirtschaftlichen Hilfe gekommen ist. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 1 829.75 sind somit im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.