Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 17, S. 51:
a. Art. 23 ff. BauV
Über die Eindeckung eines Baches kann nicht im vereinfachten Baubewilligungsverfahren entschieden werden (Erw. 4).
b. Art. 29 Abs. 2 BauV
Die fehlende Publikation und Auflage eines Baugesuchs, welches im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen ist, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 23. April 2002 (Nr. 604).
Aus den Erwägungen:
4.1 Dass die vorgenommene Eindolung einer Baubewilligung bedarf, steht ausser Frage und ist auch unbestritten (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 2 Bst. e der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 [BauV; GDB 710.11]). Gemäss Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 BauV werden bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in der Regel im ordentlichen Verfahren bewilligt. Abweichend davon kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden, wenn die Baute oder Anlage keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt und der Kreis der betroffenen Personen eindeutig feststeht (Art. 25 BauV). Diese Voraussetzungen sind deshalb wichtig, weil es beim vereinfachten Verfahren nicht darum geht, eine Bewilligung ohne Anhören der Betroffenen zu erteilen. Der Rechtsschutz der Betroffenen darf nicht beeinträchtigt werden. Diese Gefahr besteht, wenn - wie meist im vereinfachten Verfahren - auf eine öffentliche Auflage und ein Baugespann verzichtet wird. In diesen Fällen ist es deshalb unerlässlich, dass den Betroffenen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) mittels direkter Benachrichtigung Gelegenheit zur Einsprache gegeben wird, sofern keine schriftliche Zustimmung vorliegt (Art. 30 Abs. 1 und 2 BauV; Erläuterungen zur BauV, S. 165 f. und 178).
4.2 Da sich das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen befindet, bedarf die umstrittene Bacheindeckung neben der eigentlichen Baubewilligung auch eines Entscheids der zuständigen kantonalen Behörde (derzeit: Planungs- und Umweltdepartement), ob es zonenkonform sei oder ob dafür eine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt werden könne (Art. 25 Abs. 2 RPG). Ferner benötigt die Eindeckung - was bis anhin übersehen wurde - eine Wasserbaubewilligung des Bau- und Forstdepartementes (Art. 28 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 [WBG; GDB 740.1]; vgl. auch Art. 2 des per Ende 2001 aufgehobenen Gesetzes über die Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 [WBPG; LB II 259]), sowie eine fischereirechtliche Bewilligung des Planungs- und Umweltdepartementes (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 [BGF; SR 923.0], Art. 2 Bst. f der Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997 [GDB 651.21]; ferner VVGE 1991/1992, Nr. 8, Erw. 6d).
Wie bereits die Anzahl und Art der erforderlichen Sonderbewilligungen vermuten lässt, kommt für das hier in Frage stehende Bauvorhaben das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 25 und 30 BauV nicht in Betracht. Einerseits berührt die Eindeckung wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen, die Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, die Erhaltung von Fischgewässern sowie die Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG; SR 814.20]; Art. 1 BGF; Art. 1 WBG; Art. 1 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1999 [NSV; GDB 786.11]). Anderseits steht der Kreis der durch die Eindeckung Betroffenen nicht im Vorhinein eindeutig fest. Es sind dies nämlich nicht allein die Nachbarn, sondern unter Umständen auch die Wuhrgenossenschaft der Grossen Schliere. Im Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind ferner auch kantonale Vereinigungen und kantonale Sektionen schweizerischer Vereinigungen, die sich statutarisch dem Natur- und Heimatschutz widmen, zur Wahrung öffentlicher Interessen einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 23 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung [übergangsrechtliche Schutzmassnahmen] vom 22. Dezember 1987 [AB RPG; GDB 710.211], Art. 37 Abs. 2 NSV;VVGE 1997/1998, Nr. 45, Erw. 1d). Diese können vom Bauvorhaben nur Kenntnis erhalten, wenn dieses publiziert und öffentlich aufgelegt wird. Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt sind und somit die Eindeckung der fraglichen Bachstrecke im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist (wie dies übrigens das Bauamt der Gemeinde in seiner Überweisung an die kantonale Koordinationsstelle vom 5. Juni 1996 richtig festhielt). Anzumerken bleibt, dass das erwähnte Verbandsbeschwerderecht bereits im Zeitpunkt bestand, als die strittige Bachstrecke eingedeckt wurde (Mai 1996). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass ihr Bauvorhaben nun nachträglich zu publizieren und öffentlich aufzulegen sein wird (Erw. 5), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BauV sind Baugesuche während zehn Tagen unter Hinweis auf die Zonenzuordnung und allfällig benötigte Sonderbewilligungen öffentlich aufzulegen und gleichzeitig im Amtsblatt bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Die Pflicht zur Bekanntmachung von Bauprojekten ergibt sich indes nicht allein aus Art. 29 Abs. 2 BauV, sondern bereits aus höherrangigem Bundesrecht. Denn damit das in Art. 33 Abs. 2 und 3 Bst. a RPG verankerte Beschwerderecht Dritter gegenüber den in Anwendung des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes erteilten Baubewilligungen tatsächlich gewährleistet ist, müssen die potenziell Beschwerdeberechtigten über das betreffende Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Das Bundesgericht verlangt die Durchführung einer Ausschreibung ausdrücklich auch bei Teil- und Vorentscheiden über bewilligungspflichtige Bauvorhaben, ohne Rücksicht darauf, ob sie positiv oder ablehnend ausfallen (BGE 120 Ib 52 Erw. 2b; ZBl 1994, S. 69 f.).
Zusammen mit dem Baugespann bildet die Veröffentlichung, Ausschreibung oder Bekanntmachung das einzige Mittel, durch das Nachbarn und weitere Interessierte von einem Bauvorhaben Kenntnis und damit Gelegenheit erhalten, sich vor dem Entscheid über das Baugesuch zu diesem zu äussern. Diese Information dient gleichermassen den entscheidenden Baubehörden. Denn bei der Prüfung der Regelkonformität des Bauvorhabens nehmen sie Mängel oft erst auf Intervention Dritter wahr. Die Unterlassung der Veröffentlichung des Baugesuchs stellt denn auch stets eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten dar. Bekanntmachung und Auflage müssen - unter Vorbehalt des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 30 BauV und jenen Fällen, in denen sich das Bauvorhaben zum Vorneherein als ungesetzlich erweist - bei allen Baugesuchen erfolgen (VVGE 1997/1998, Nr. 45, Erw. 1a und b; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 261 f.; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage 1985, N 4 zu § 151).
Wie oben dargelegt, ist für die strittige Bacheindeckung das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dennoch wurde im vorliegenden Fall - aus welchen Gründen auch immer - von der öffentlichen Bekanntmachung und Auflage des Baugesuchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BauV abgesehen. Damit leiden die beiden Entscheide des Gemeinderates und des Planungs- und Umweltdepartementes an einem erheblichen Verfahrensmangel. Auf die Bekanntmachung und Auflage durfte hier auch deshalb nicht verzichtet werden, weil seit der vollständigen Einreichung des Baugesuchs Ende April 1997 bis zur Erteilung der Bewilligungen bereits vier Jahre vergangen waren. Das Erfordernis von Auflage und Publikation dient nämlich dem Schutz der Einspracheberechtigten. Die äusserst lange Verfahrensdauer, für welche keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, ist zwar in der Tat sehr bedauerlich. Dies darf sich aber nicht zum Nachteil der Einspracheberechtigten auswirken. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in jenem Fall, welcher dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts (VVGE 1997/1998, Nr. 45) zu Grunde lag, seit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs bis zum Bewilligungsentscheid ebenfalls über 3½ Jahre vergangen waren; trotzdem bestand das Gericht darauf, die öffentliche Auflage und Publikation nachzuholen.
5.2 Wie dargelegt, stellt die fehlende Publikation und Auflage des Baugesuchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar. Wohl lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen zu. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine solche Heilung allerdings nicht. Einerseits stellt die fehlende Publikation und öffentliche Auflage einen erheblichen Verfahrensmangel dar, welcher bereits für sich allein die Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen rechtfertigt (Art. 20 Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21). Anderseits kann es grundsätzlich nicht Aufgabe des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz sein, die unterlassene Publikation und Auflage im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nachzuholen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass weitere, bis anhin ausser Acht gebliebene Sonderbewilligungen nötig sind (Erw. 4.2), was ohnehin eine Ergänzung des Baugesuchs nötig machen wird.