Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 15, S. 45:
a. Art. 24 Abs. 2 aRPG
Wird ein Stall, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Raumordnung (1. Juli 1972) nur in untergeordneter Weise zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken verwendet wurde, endgültig in ein Wochenend-Haus umgebaut, kann dies nicht mehr als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 betrachtet werden (Erw. 3 und 4).
b. Art. 24c RPG, Art. 52 Abs. 2 RPV
Auch unter dem neuen Recht müssen teilweise Änderungen und massvolle Erneuerungen bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen deren Identität wahren (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Februar 2001 (Nr. 385).
Aus den Erwägungen:
2.2 Dem Regierungsrat kommt die volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 61 Abs. 4 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1). Für die Beurteilung der Beschwerde sind demnach grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend. Am 1. September 2000 ist die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 20. März 1998 (RPG; SR 700) sowie die (neue) Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Kraft getreten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird indes nach bisherigem Recht (aRPG) zu Ende geführt, soweit sich das neue Recht für die Beschwerdeführer nicht als günstiger erweist (Art. 52 Abs. 2 RPV).
3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Trennung des Siedlungs- vom Nicht-Siedlungsgebiet ein zentrales Anliegen der Raumplanungsordnung des Bundes darstellt (Art. 75 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 RPG). Zonenfremde Bauten ausserhalb des Baugebietes sind daher nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von Art. 24 aRPG zulässig und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung der von der Bundesverfassung und dem RPG festgelegten Raumplanungsordnung und damit an der Beseitigung widerrechtlich erstellter bzw. zweckwidrig genutzter Bauten.
Art. 24 aRPG setzt die seit 1. Juli 1972 geltende Raumplanungsordnung fort. Damals wurde mit dem Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971; AS 1972, 950) erstmals eine konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet eingeführt (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N 2 zu Art. 24; Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. Zürich 1991, S. 31 ff.). Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (bzw. ausserhalb des Gebietes des generellen Kanalisationsprojekts) geniessen demnach in dem Umfang, wie sie am 1. Juli 1972 Bestand hatten und genutzt wurden, den Schutz der Bestandesgarantie. Unter den eng gefassten Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 aRPG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen diese erneuert und wieder aufgebaut sowie teilweise geändert werden. Alle Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 vorgenommen wurden und das gleiche Objekt betreffen, sind an das anzurechnen, was im Licht von Art. 24 Abs. 2 aRPG für ein bestimmtes Objekt an Änderungen höchstens zulässig ist(BGE 113 Ib 223). Es ist somit vom Zustand des Stalls, wie er sich am 1. Juli 1972 präsentierte, auszugehen und festzustellen, welche Änderungen dieser seither erfahren hat.
3.2 Was Zustand und Nutzung des Stalls Mitte 1972 betrifft, existieren heute keine Dokumente mehr. Auf Grund der vorliegenden Akten, der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführer, der von diesen aufgelegten Fotos aus den Jahren 1974 bis 1981 sowie der Feststellungen anlässlich des Augenscheins vom 16. November 2000 kann indes von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:
Die Brüder O. und B. haben die Liegenschaft im Jahre 1972 von der Erbengemeinschaft ihrer verstorbenen Mutter faktisch zur Bewirtschaftung und Benützung übernommen (der eigentliche Kauf erfolgte erst am 4. Januar 1975). Bezüglich Dimensionen und äusserer Erscheinung präsentierte sich der Stall im Wesentlichen gleich wie heute; er ist zweigeschossig und weist einen Grundriss von 10.3 x 6.0 m auf. Das Innere des Anbaus (gegen Nordwesten gerichteter Teil des Stalls mit Aufenthaltsraum, Kochnische und WC im Erdgeschoss sowie dem Vorraum und Zimmer 1 im Obergeschoss [Bezeichnung gemäss Bauplan vom 15. April 1998]) war 1972 bescheidener eingerichtet. Im Erdgeschoss befand sich jedoch bereits eine Kochnische, daneben sowie im Obergeschoss (beim heutigen Vorraum und Zimmer 1) ein einfaches Schlaflager mit Stroh. In der Zeit bis 1975 wurden die Innenwände im Anbau getäfert, im Erdgeschoss eine Essecke eingerichtet und die alte Kochnische erneuert sowie die Strohlager durch Betten ersetzt. Vor rund zehn Jahren wurden an der Aussenfassade des Anbaus Eternitschindeln angebracht. Die Familie von O. weilte seit dessen Heirat im Jahre 1968 jeweils in den Sommerhalbjahren immer wieder auf der Liegenschaft und besorgte bis zur Verpachtung des Landes in den Jahren 1994 bzw. 1998 zusammen mit B. die Bewirtschaftung (vor allem die Heuernte). Der Ökonomieteil des Stalls wurde bis anfangs der Achtzigerjahre landwirtschaftlich genutzt: Jeweils im Frühling und Herbst brachte A., ein Bruder, hier seine Rinder unter. Dieser kaufte auch das geerntete Heu ab und lagerte es auf dem Heuboden. Hier wurden 1997 die beiden Zimmer 2 und 3 eingebaut, nachdem der Stall seit längerem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden war und die Pächter die Liegenschaft direkt von ihren Höfen aus bewirtschafteten.
Heute befindet sich im Erdgeschoss des Anbaus ein Aufenthaltsraum mit Kochnische sowie eine Toilette. Die Essecke besteht aus einem Eckbank mit Tisch und bietet ungefähr acht Personen Platz. In der Kochnische befindet sich ein Schüttstein, ein Gas- und ein Feuerherd sowie ein Geschirrschränklein. Im Erdgeschoss des Ökonomieteils werden derzeit Gartenmöbel und Bauholz gelagert. Im Obergeschoss des Anbaus, welches über eine schmale Treppe vom Aufenthaltsraum erreicht wird, liegt der Vorraum (mit einer Couch und einem Bett) sowie das Zimmer 1 (zwei Kajütenbetten mit je zwei Schlafplätzen). Im Weitern befinden sich im Obergeschoss die Zimmer 2 (zwei Betten) und 3 (ein Kajütenbett mit zwei Plätzen sowie ein separates Bett), welche 1997 in den Ökonomieteil eingebaut wurden. Der nicht durch diese beiden Zimmer in Anspruch genommene Teil des Obergeschosses des Ökonomieteils (in den Plänen als Lager bezeichnet) wird zur Zeit nicht genutzt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer wird das Gebäude heute vor allem von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft von O. als Wochenend-Haus benützt. Das zur Parzelle gehörende Land ist seit einigen Jahren verpachtet. Für die Bewirtschaftung der Liegenschaft wird der Stall heute nicht mehr genutzt.
4.1 Der Stall befindet sich gemäss Zonenplan in der Landwirtschaftszone. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gebäude im heutigen Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, was unbestritten ist. Mangels Zonenkonformität kann deshalb die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 aRPG zum Vornherein nicht in Frage kommen. Daran ändert auch der mit der erwähnten Teilrevision aufgenommene Art. 16a RPG nichts, der nunmehr ausdrücklich umschreibt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gelten. Ebenso scheidet eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 aRPG aus. Nach dieser Bestimmung können - in Abweichung vom Erfordernis der Zonenkonformität - Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen. Eine solche Standortgebundenheit ist bei der heutigen Nutzung des Stalles als Wochenendhäuschen offensichtlich nicht gegeben. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG zusteht und ob ihnen eine solche durch die Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden ist.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 aRPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Da diese Bestimmung eine reine Kompetenznorm darstellt, haben die Kantone entsprechende Vorschriften zu erlassen, andernfalls Ausnahmebewilligungen unter diesem Titel nicht möglich sind. Der Kanton Obwalden hat dies in Art. 56 Abs. 2 BauG getan, indem die Formulierung von Art. 24 Abs. 2 aRPG praktisch wörtlich übernommen wurde. Der hier zu beurteilende Einbau der Zimmer 2 und 3 und die in den vergangenen Jahren geänderte Nutzung des Gebäudes sind somit im Lichte der zu Art. 24 Abs. 2 aRPG entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Begriffe Erneuerung, teilweise Änderung und Wiederaufbau bundesrechtlicher Natur sind und vom kantonalen Recht nicht ausgedehnt werden können; sie stellen die Grenze für Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 aRPG dar (BGE 113 Ib 305, Erw. 3a).
4.2 Vorerst ist festzuhalten, dass ein Wiederaufbau im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vorliegt, weshalb auf diesen Begriff nicht weiter einzugehen ist. Hingegen ist zu prüfen, ob die seit 1972 ausgeführten Arbeiten unter den Begriff der Erneuerung fallen.
Eine Erneuerung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG umfasst bauliche Vorkehren, welche Bauten und Anlagen in Stand halten, in Stand stellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass Umfang, Erscheinung und Zweckbestimmung verändert werden. Entscheidend ist immer, dass die Massnahmen das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder - gemessen am heutigen Wohnstandard - dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen. Erlaubt sind somit Unterhalts- und Renovationsarbeiten unter Beibehaltung der Grundstruktur eines Gebäudes, insbesondere durch Auffrischen oder Ersetzen der abgenutzten, schadhaften oder gealterten Bauteile, unter gleichzeitiger Anpassung an neuzeitliche Komfortansprüche. Im Einzelnen fallen darunter etwa die Sanierung der Grundmauern und Bodenbeläge, die Behebung von Schäden an Türen und Fenstern, die Reparatur bzw. Neueindeckung des Daches sowie die Renovation der Fassade einschliesslich der Erneuerung des Farbanstrichs. Bei Wohnhäusern können überdies auch die Verbesserung der Isolation und der Einbau von WC, Dusche, Bad, Küchenkombination oder Zentralheizung Erneuerungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG darstellen. Demgegenüber liegt keine Massnahme zur Erhaltung eines Bauwerks vor, wenn Räume versetzt, Wände heraus gebrochen oder neu eingezogen werden oder die Zweckbestimmung bisheriger Räume wesentlich geändert wird. Genauso wenig kann von blossen Erneuerungsarbeiten die Rede sein, wenn eine Baute über die allgemeine Entwicklung der Ansprüche hinaus in einen qualitativ höheren Rang gehoben wird, in dem zum Beispiel aus einer einfachen Behausung eine Villa entsteht. In all diesen Fällen wird der Rahmen des Begriffs der Erneuerung gesprengt, handelt es sich mithin um eine Änderung, für die es sich erst noch weisen muss, ob sie als "teilweise Änderung" bewilligt werden kann (Thomas Müller, a.a.O., S. 110 f.; EJPD/BRP, a.a.O., N 14 zu Art. 22 und N 34 zu Art. 24).
Was die seit 1972 beim Anbau vorgenommenen Arbeiten (siehe Erw. 3.2) betrifft, so wurde die Struktur dieses Gebäudeteils sowie der einfache Ausbaustandard im Wesentlichen beibehalten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Inneneinrichtung des Anbaus sei über die allgemeine Entwicklung der Komfortansprüche hinaus erneuert worden. Es handelt sich nach wie vor um eine einfache Unterkunft, die in etwa mit der Ausstattung einer Alphütte verglichen werden kann. Die Kochnische ist bescheiden eingerichtet. Die Toilette wurde lediglich neu mit einer Wasserspülung versehen; es wurde aber weder eine Dusche noch ein Bad eingebaut. Es besteht kein Anschluss ans Stromnetz und es wurde auch keine Heizung installiert, sodass ein Aufenthalt nach wie vor nur im Sommerhalbjahr möglich ist. Das Erdgeschoss verfügt bloss über Gaslicht, im Obergeschoss ist gar keine Lichtquelle vorhanden. Im Weitern geht der Ersatz der Schlaflager aus Stroh durch Betten nicht über den vergleichsweise heran zu ziehenden Komfort einer Alphütte hinaus, und ist als Anpassung an zeitgemässe Ansprüche zu werten. Das Anbringen von Eternit-Schindeln an der Aussenfassade des Anbaus schliesslich stellt eine eigentliche Renovationsarbeit dar.
Die seit 1972 beim Anbau vorgenommenen Arbeiten haben diesen Teil des Gebäudes nicht auf eine qualitativ höhere Stufe gehoben, insbesondere entstand dadurch nicht eine eigentliche Ferienwohnung, welche einen Aufenthalt über eine längere Dauer und zu jeder Jahreszeit ermöglichen würde. Es handelt sich eher um ein Wochenendhäuschen, das auf Grund der bescheidenen sanitären Einrichtungen und der fehlenden Heizung nur im Sommerhalbjahr benutzt werden kann. Insgesamt können die getätigten Arbeiten als Erneuerungsarbeiten qualifiziert werden und erweisen sich damit (nachträglich) als rechtmässig und von Art. 24 Abs. 2 aRPG gedeckt. Damit ist indes die Frage, ob der Anbau in diesen Jahren gleichzeitig eine Zweckänderung erfahren hat, nicht beantwortet. Dies wird nachfolgend unter dem Titel der "teilweisen Änderung" zu prüfen sein. Dasselbe gilt für den Einbau der Zimmer 2 und 3, der offensichtlich nicht als blosse Erneuerungsarbeit eingestuft werden kann.
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden als teilweise Änderungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG nebst Um- und Anbauten auch Erweiterungen und Zweckänderungen verstanden. Sie gelten als teilweise, wenn sie Umfang und Erscheinung, also die Identität der Baute, in den wesentlichen Zügen wahren und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt verursachen. Gemessen an der bestehenden Anlage muss die Änderung von untergeordneter Bedeutung sein (BGE 123 II 261, Erw. 4). Umbauten, Anbauten und Erweiterungen sind - bei unverändertem Nutzungszweck - teilweise Änderungen, wenn sich äusseres Bild (Grösse, Gestaltung, Proportionen) und innere Ausstattung in einer Art verändern, die einem unbefangenen Betrachter erlaubt, geändertes und unverändertes Bauwerk miteinander auf ein und dieselbe Stufe zu setzen; es darf kein neues Bauwerk entstehen. Zweckänderungen sind - bei äusserlich unveränderter Gestalt des Bauwerks - teilweise, solange sie nicht wesentlich neue Nutzungsmöglichkeiten eröffnen. Das heisst: Das Bauwerk, für welches die Zweckänderung verlangt wird, muss mindestens zum Teil für einen Zweck geschaffen worden sein, der dem angestrebten Zustand in seinen Auswirkungen nahesteht. Wohnnutzungen einerseits, alle übrigen Nutzungen anderseits sind in der Regel keine einander nahe stehenden Nutzungen. Diese Bedingungen können namentlich erfüllt sein bei bisher teilweise bewohnten Gebäuden, die überwiegend oder ganz bewohnbar gemacht werden, wie zum Beispiel Maiensässe und Alphäuser, deren Ökonomieteil zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Wer ein Bauwerk gleichzeitig baulich verändert und einer neuen Zweckbestimmung zuführt, muss, um Art. 24 Abs. 1 aRPG zu entgehen, nachweisen, dass sein Vorhaben die Voraussetzungen sowohl eines teilweisen Um-, An- oder Erweiterungsbaus als auch einer teilweisen Zweckänderung erfüllt (vgl. EJPD/BRP, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 24).
Wie dem in Erwägung 3.2 Ausgeführten entnommen werden kann, wurde das Gebäude bereits beim Inkrafttreten der geltenden Raumplanungsordnung nicht ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt. Damals wurde die Liegenschaft zwar noch von O. und B. bewirtschaftet; im Ökonomieteil des Stalls wurde Heu gelagert und im Frühling und Herbst wurden Rinder untergebracht. Der Anbau wurde aber bereits damals - vor allem von der Familie von O. - während den Sommerhalbjahren auch als Wochenendhaus benutzt. Es handelte sich somit nicht um eigentlichen landwirtschaftlichen Wohnraum, sondern es lag eine gemischte Wohnnutzung vor, die einerseits durch die Bewirtschaftung der Liegenschaft durch die Eigentümer bedingt war, sich anderseits aber auch aus der Benutzung als Wochenendhaus ergab. Zwar ist in der Zwischenzeit auf Grund der Verpachtung des Landes die Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführer weggefallen und der Anbau wird heute ausschliesslich zu Freizeitzwecken genutzt, was eine Nutzungsänderung darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anbau bereits früher nicht ausschliesslich als landwirtschaftlicher Wohnraum, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zu Freizeitzwecken genutzt wurde, dort blosse Erneuerungsarbeiten ausgeführt wurden und auf Grund des bescheidenen Ausbaus auch heute bloss eine Nutzung während des Sommerhalbjahres möglich ist, kann die in den letzten Jahren erfolgte Nutzungsänderung des Anbaus jedoch als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG nachträglich legitimiert werden.
Anders sieht es in Bezug auf die beiden Zimmer 2 und 3 aus. Diese wurden 1997 boxenartig in den Ökonomieteil eingebaut, womit die bestehende Wohnfläche von 58.25 m2 (Anbau samt Toilette und Abstellraum) um 25.5 m 2 auf insgesamt 83.75 m 2 erweitert wurde, was einer Zunahme von knapp 44 Prozent entspricht. Eine derartige Vergrösserung der Wohnfläche zu Lasten des bisherigen Ökonomieteils kann mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits rein flächenmässig nicht mehr als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG betrachtet werden. Hinzu kommt, dass mit dem Einbau der beiden Zimmer der Charakter des Gebäudes endgültig verändert wurde. Aus einem Stall mit angebautem Wohnteil im Jahre 1972 wurde ein Gebäude, das heute ausschliesslich Erholungszwecken dient. Zwar handelt es sich wie erwähnt nicht um ein eigentliches Ferienhaus; dennoch kann das Gebäude im heutigen Zustand und mit der aktuellen Nutzung nicht mehr mit dem Zustand bei Inkrafttreten der geltenden Raumplanungsordnung verglichen werden. Betrachtet man das Gebäude in seiner Gesamtheit, ist die Identität der Baute - verglichen mit dem Zustand im Jahre 1972 - nicht mehr gewahrt. Aus diesem Grund erweist sich die Verweigerung einer (nachträglichen) Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG für die beiden im Jahr 1997 eingebauten Zimmer 2 und 3 als rechtmässig.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich auch unter dem neuen Recht (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 und 16a RPG) die heutige Nutzung des Stalles nicht als zonenkonform erweist und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG mangels Standortgebundenheit nicht in Betracht kommen kann. Von den übrigen Ausnahmebestimmungen fallen Art. 24a, 24b und 24d RPG zum Vornherein ausser Betracht, da sie andere Sachverhalte regeln. Näher zu prüfen ist demnach noch Art. 24c RPG. Nach dieser Bestimmung sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (sog. Bestandesgarantie; Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt indessen die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2). Art. 24c RPG wird in Art. 41 und 42 RPV näher ausgeführt.
Die Bestandesgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV; Art. 14 Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101]). Beim Bauen ausserhalb der Bauzonen definiert der Bundesgesetzgeber die Bestandesgarantie abschliessend in Art. 24c(und 37a) RPG sowie in Art. 41 bis 43 RPV. Einer Umsetzung im kantonalen Recht wie beim früheren Art. 24 Abs. 2 aRPG bedarf es nicht mehr (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur RPV, S. 45).
Die Formulierung von Art. 24c Abs. 2 RPG entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG (Fassung bis 31. August 2000). Das Parlament wollte keine Erweiterung der Baumöglichkeiten in diesem Bereich. Insbesondere gilt die bestehende Rechtsprechung weiter, wonach teilweise Änderungen und massvolle Erweiterungen, die insgesamt die Identität der die Bestandesgarantie geniessenden Bauten in wesentlichen Zügen wahren müssen, nur einmal gewährt werden können. Mehrere Änderungen sind deshalb immer gesamthaft zu betrachten und in ihrer Summe auf die Erfüllung der Voraussetzungen zu prüfen (Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des RPG vom 20. März 1998, November 1998, S. 7 f.).
Am Erfordernis, dass die Frage der Identität der Baute auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen ist, hat sich somit auch mit der Teilrevision des RPG und der neuen RPV nichts geändert (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV). Insofern wurde mit den neuen Bestimmungen des RPG und der RPV lediglich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 24 Abs. 2 aRPG festgeschrieben (siehe Erw. 4.2 und 4.3). Aus diesem Grund führt die Anwendung des neuen Rechts nicht zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Resultat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass neu, im Sinne der Rechtssicherheit, auf Verordnungsstufe eine quantitative Grenze festgelegt wurde, die bestimmt, ab wann eine Erweiterung keinesfalls mehr als massvoll gilt. Gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV ist die Identität einer Baute jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert wird (wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden), oder die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird.
Im vorliegenden Fall wurde die zonenwidrig genutzte Fläche durch den Einbau der Zimmer 2 und 3 um knapp 44 Prozent erweitert. Da diese Erweiterung jedoch im Innern der bestehenden Gebäudehülle erfolgte, wird sie bloss zur Hälfte angerechnet, womit sie sich - rein flächenmässig - noch im Rahmen von Art. 42 Abs. 3 RPV bewegen würde. Diese Höchstgrenze steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Grundvoraussetzung der Identität (auch bei einer geringeren Erweiterung) gewahrt bleibt, was hier nicht der Fall ist (siehe Erw. 4.3). Das neue Recht erweist sich somit für die Beschwerdeführer nicht als günstiger.
Nach dem Gesagten steht fest, dass mit dem Einbau der beiden Zimmer 2 und 3 das Mass dessen, was unter dem Titel der teilweisen Änderung sowohl nach bisherigem wie auch nach neuem Recht noch zulässig ist, überschritten wurde. Für die beiden Zimmer wurde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Vorinstanz somit zu Recht verweigert. Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass im Anbau seit 1972 blosse Erneuerungsarbeiten vorgenommen wurden sowie eine teilweise Zweckänderung stattfand, für die zwar nie eine Bewilligung eingeholt wurde, die aber als noch zulässig anzusehen ist.