Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 11, S. 37:
Art. 39 StG; Art. 37 DBG
Sonderbehandlung für Einmalleistungen (Kapitalabfindungen).
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 26. Juni 2002.
Aus den Erwägungen:
Art. 37 DBG entspricht der bisherigen Regelung von Art. 40 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6, 350), mit dem Unterschied, dass im DBG Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 37 fallen. Nach bisheriger Praxis gelten dabei als Kapitalabfindungen einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen Anspruch abzugelten, der auf periodische Leistungen geht und mit deren Vollzug sukzessive untergeht. Sie stellen ein Entgelt für den Ausfall künftiger solcher Leistungen dar, mit dessen Entrichtung die Stammschuld getilgt wird (Ernst Känzig, Wehrsteuer, 2. Auflage, Basel 1982, N 3 ff. zu Art. 40; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 5 zu Art. 40; Agner/Jung/Steinmann; Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 f. zu Art. 37 DBG). Folgerichtig kommt nach Auffassung der bisherigen Praxis die in Art. 37 DBG und Art. 39 StG vorgesehene Besteuerung nur zur Abgeltung künftiger Leistungen und nur als Erfüllung einer den periodischen Leistungen zugrunde liegenden Stammschuld in Frage. Werden hingegen mit einer Einmalzahlung in der Vergangenheit liegende Leistungen abgegolten (Nachzahlung) und wird dadurch die Stammschuld nicht getilgt, so ist nach bisheriger Rechtsauffassung die Besteuerung der Kapitalleistung gemäss Rentensatz nach Art. 37 DBG und Art. 39 StG nicht möglich.
Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass mit den Zahlungen der Versicherung an die Rekurrentin deren Rentenanspruch bis zum 31. Juli 2001 abgegolten wurde, die Rekurrentin aber auch nach dem 1. August 2001 Anspruch auf eine IV-Rente der Basler Versicherungen hat. Demnach wurde mit den Zahlungen der Versicherung die Stammschuld nicht getilgt, weshalb nach der vorstehend erwähnten Praxis die Kapitalleistungen der Versicherung nicht zum Rentensatz nach Art. 37 DBG und Art. 39 StG besteuert werden können. Deshalb ist die periodengerechte Aufteilung der Kapitalleistung gemäss Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 1997/1998 gestützt auf die bisherige Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, zumal mit dieser Besteuerung die nicht erwünschte Progressionsverschärfung vermieden wird.
Das Bundesgericht hat sich mit BGE vom 5. Oktober 2000 i.S. A. (StE 2001 B 29.2, Nr. 7) in Anlehnung der vorstehend erwähnten Lehrmeinung einer weiteren Auslegung des Normgehaltes von Art. 37 DBG angeschlossen. Laut Bundesgericht gelten als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG unter bestimmten Voraussetzungen auch einmalige Vermögenszugänge, mit denen aufgelaufene, d.h. in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden, selbst wenn die Stammschuld damit nicht getilgt wird. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung nach Art. 37 DBG, wenn ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen wäre, und diese ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist.
Die Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 1997/1998 vom 27. September 2001, mit welcher die Kapitalzahlung periodengerecht verteilt wurde, widerspricht somit der neuen Rechtsprechung. Es ist der Steuerverwaltung zwar beizupflichten, dass mit der vorgenommenen Veranlagung die Progressionsverschärfung vermieden wird, jedoch erfolgt diese Veranlagung in Missachtung der geltenden Rechtsprechung, da das Bundesgericht im BGE vom 5. Oktober 2000 i.S. A. eine periodengerechte Verteilung der Kapitalleistung nicht als anwendbar erklärt hat. Ferner haben auch die Lehrmeinungen, welche die bisherige Rechtsauffassung zu Art. 37 DGB ablehnten, eine periodengerechte Verteilung der Einmalzahlung als dem Zuflussprinzip widersprechend qualifiziert und damit abgelehnt (Baumgartner, a.a.O., N 5 zu Art. 37).