Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 10, S. 35:
Art. 23 Abs. 1 Bst. b StG
Besteuerung des Eigenmietwertes einer nicht vermieteten Wohnung.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 26. Juni 2002.
Aus den Erwägungen:
Hält sich der Steuerpflichtige eine Wohnung zu seiner Verfügung, ohne diese tatsächlich zu bewohnen, so fällt ihm auch in diesem Falle der Ertrag dieser Wohnung im Eigengebrauch zu, und er hat diesen Ertrag zu versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigengebrauch dauernd vorliegt. Massgebend ist einzig das sich zur Verfügung halten der Nutzungsmöglichkeit. Damit wird der Nutzungsberechtigte auch dann einkommensteuerpflichtig, wenn die Ferienwohnung überhaupt nicht oder nur zeitweise oder aber auch nur teilweise benützt wird, objektiv betrachtet aber ganzjährig und vollumfänglich benutzt werden könnte. Subjektive Gründe für eine beschränkte Benützung sind dabei unbeachtlich. Dies gilt namentlich für Zweitwohnungen (zum Ganzen Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Auflage, Bern 1982, S. 318 f.; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das St. Gallische Steuerrecht, Muri-Bern 1999, S. 123; Bernhard Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Basel 2000, S. 242; ASA 42, S. 478 ff.; RK 19.12.89 i.S. E.K.).
Kein Eigengebrauch und somit keine Versteuerung des Mietwertes liegt vor, wenn die Wohnung leer steht, weil kein Mieter zu finden ist. Steht hingegen fest, dass der Steuerpflichtige die Wohnung gar nicht vermieten wollte, so muss er deren Mietwert versteuern (RK 19.12.89 i.S. E.K.).
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet und berechtigt die Steuerbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steuerveranlagung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Die Behörde hat also von sich aus mit allen ihr gesetzlichen zur Verfügung stehenden Mitteln den materiellen Sachverhalt zu erforschen. Der Mitwirkungsgrundsatz verpflichtet jedoch auch den Steuerpflichtigen, an der steuerbehördlichen Untersuchung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 189 ff. StG; Thomas Stadelmann, Grundzüge des Steuerverfahrensrechts, Muri-Bern 2001, S. 10 ff.). Bei der Frage, ob dem Rekurrenten in Folge Eigengebrauchs der 3 ½-Zimmer-Wohnung ein Eigenmietwert anzurechnen war oder nicht, war die Steuerverwaltung verpflichtet, aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob dem Rekurrenten objektiv betrachtet die Möglichkeit geboten war, die Zweitwohnung ganzjährig und vollumfänglich zu benutzen. Ferner musste die Steuerverwaltung prüfen, ob die Wohnung deshalb nicht vermietet werden konnte, weil kein Mieter zu finden war.
Gestützt auf die vom Rekurrenten eingereichten Steuererklärungen 1997/1998 und 1999/2000 steht unbestrittenermassen fest, dass der Rekurrent mindestens seit 1995 keine Erträge aus der Vermietung der 3 ½-Zimmer-Wohnung erzielte. Somit ist auch erstellt, dass diese Wohnung seit 1995 Dritten nicht mehr zur Verfügung stand und der Rekurrent demnach objektiv betrachtet die Möglichkeit hatte, die Wohnung ganzjährig und vollumfänglich selbst zu benutzen. Ob der Rekurrent die Wohnung auch tatsächlich benutzte, und wenn ja, in welchem Umfang, ist aufgrund der vorstehenden unter Ziff. 3. erläuterten Rechtslage unerheblich. Subjektive Gründe sind, wie bereits erwähnt, nicht massgebend.
Tatsache ist ferner, dass der Rekurrent nicht genügend nachweisen konnte, dass er sich in den Jahren 1995 bis 2000 um die Vermietung der Wohnung ernsthaft bemühte. Aufgrund der Mitwirkungspflicht des Rekurrenten im Steuerveranlagungsverfahren wäre es Sache des Rekurrenten gewesen, die Vermietungsbemühungen bzw. die Unmöglichkeit der Vermietung der Wohnung mit konkreten Belegen (Inserate, Rechnungen usw.) darzulegen. Die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen. Die Beweiswürdigung der Steuerverwaltung erfolgte demnach pflichtgemäss.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der vom Rekurrenten erteilte Wiedervermietungsauftrag an einen Dritten im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz ist. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist die Veranlagungsverfügung 1999/2000, der Vermietungsauftrag erfolgte aufgrund der Unterlagen jedoch erst im Jahre 2001. Es wird von der Steuerverwaltung zu prüfen sein, ob in der Steuerperiode 2001 beim Rekurrent infolge seiner Vermietungsbemühungen von der Aufrechnung eines Eigenmietwertes infolge Eigengebrauchs abzusehen ist.