Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 54, S. 189:
Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 FAG; Art. 64 Abs. 1 Bst. d und Art. 65 GOG
Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Familienzulagen. Beschwerdelegitimation des Ehegatten, der nicht Adressat der Verfügung betreffend Familienzulagen ist (Erw. 1).
Art. 2 und 5 FAG
Voraussetzung für die Anwendung des Obhutsprinzips ist das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz nach Art. 5 FAG. Eine solche Anspruchskonkurrenz kann auch vorliegen, wenn sich die Bezugsberechtigung der beiden Elternteile auf zwei verschiedene Rechtsordnungen abstützt. Fall der Erwerbstätigkeit der Mutter im Kanton Zürich (Erw. 2 und 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 1999
Sachverhalt:
A.B. und L.B. sind die Eltern von E. (geb. 2. Juli 1981) und P. (geb. 19. Juli 1982). Ihre Ehe wurde am 14. Mai 1997 geschieden, und die Kinder wurden unter die Obhut von A.B. gestellt. L.B. bezog als Angestellter der N. AG, Sarnen, bis Ende Juli 1997 die Kinderzulagen von der Familienausgleichskasse Exfour.
Am 23. Juni 1998 verfügte die Familienausgleichskasse Exfour gegenüber L.B., dass der Anspruch von A.B. nach dem Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Obwalden seinem Anspruch vorgehe, weshalb sie ihm die ab 1. August 1997 für E. und P. beanspruchten Kinderzulagen nur teilweise zusprechen könne. Gemäss ihren Abklärungen würden E. und P. in der Obhut ihrer Mutter, A.B., leben, die bei ihrem Arbeitgeber ebenfalls die gesetzlichen Zulagen beziehen könne und teilweise bereits bezogen habe. Entsprechend berechnete die Familienausgleichskasse Exfour den Anspruch von L.B. auf die restlichen Kinderzulagen.
Mit Eingabe vom 17. Juli 1998 erhob A.B. gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihrem Ex-Ehemann die vollen Kinderzulagen auszubezahlen bis sie wieder eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent finde. Diesfalls würde sie die Kinderzulagen bei ihrem Arbeitgeber beziehen.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 1998 beantragte die Familienausgleichskasse Exfour die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 machte der Verwaltungsgerichtspräsident die Parteien im Sinne von Art. 14 Abs. 1a VGV darauf aufmerksam, dass die Beurteilung voraussichtlich entgegen den Anträgen beider Parteien ausfallen werde, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör.
Aus den Erwägungen:
a) Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verfügung der Exfour Familienausgleichskasse vom 23. Juni 1998 gegenüber L.B. ergangen ist. L.B. ist Angestellter der N. AG, Sarnen. Die Exfour Familienausgleichskasse stützte sich in ihrer Verfügung demnach zu Recht auf das Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Obwalden ab. Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden aufgrund von Art. 15 Abs. 1 FAG sowie aufgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, LB XXIV, 76) sachlich wie auch örtlich gegeben.
b) Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin der Verfügung vom 23. Juni 1998, weshalb sich auch die Frage der Beschwerdelegitimation stellt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 FAG können "die Betroffenen" Beschwerde erheben. Im Übrigen verweist das Gesetz hinsichtlich des Verfahrens auf die Vorschriften vom 24. Juli 1948 über das Rekursverfahren betreffend das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Diese Vorschriften wurden jedoch zunächst durch die Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. Juni 1963 (LB XI, 47; vgl. Art. 17) und danach durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 ersetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung vom 4. Februar 1997). Gemäss Art. 65 GOG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. a).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beschwerdelegitimation von A.B. als Mutter der zulageberechtigten Kinder zu bejahen. Ist die Ehe geschieden und haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderzulagen, so wird darauf abgestellt, wem die Obhut des Kindes anvertraut ist, und in zweiter Linie, wer in überwiegendem Masse für den Unterhalt aufkommt. Durch die Ausrichtung der Kinderzulage an einen Elternteil wird somit auch der andere Elternteil, wenn er ebenfalls als Arbeitnehmer tätig ist und damit an und für sich auf die Kinderzulage auch Anspruch erheben könnte, betroffen (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherung [Hrsg.], Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen 1962 bis 1964, 183 f.; 1968 bis 1970, 180 f.; 1971 bis 1979, 230). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auszahlung der ganzen Kinderzulagen an ihren Ex-Ehemann beantragt, lässt die Frage der Beschwer aufkommen. Auf ein Rechtsmittel ist nämlich nur einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid auch beschwert ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Zum einen stellt die Beschwerdeführerin Anträge, denen die Verfügung nicht entspricht. Zum anderen begründet sie ihre Anträge sinngemäss damit, dass es für sie eine Erschwerung bedeute, wenn sie für die restlichen Kinderzulagen selber besorgt sein müsse. Auf die Beschwerde ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten.
2.a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 FAG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Familienzulagen, die für einen beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Entgelt in unselbständiger Stellung Arbeit verrichten. Unbestritten ist vorliegend, dass L.B. grundsätzlich diese Voraussetzungen erfüllt. Strittig ist hingegen die Bedeutung von Art. 5 FAG, der die Ausrichtung der Familienzulagen regelt. Gemäss Abs. 1 sind die Familienzulagen dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer auszurichten. Haben mehrere Personen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er in erster Linie der Person zu, unter deren Obhut das Kind steht (Bst. a) und in zweiter Linie der Person, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt aufkommt (Bst. b). Voraussetzung für die Anwendung des Obhutsprinzips ist somit das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz (vgl. auch Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung i.S. W.P. vom 17. Juni 1991). Nach der Praxis des Kantons Obwalden kann eine solche Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 5 FAG auch vorliegen, wenn sich die Bezugsberechtigung der beiden Elternteile auf zwei verschiedene Rechtsordnungen abstützt. So bejahte die damals zuständige Rekurskommission für Sozialversicherung die Anspruchskonkurrenz in einem Fall, da der Vater des Kindes einen Anspruch auf Familienzulagen nach dem FAG-OW hatte und seine geschiedene Ehefrau einen solchen nach dem FAG-LU. Die Rekurskommission für Sozialversicherung brachte bei dieser Sachlage das Obhutsprinzip gemäss Art. 5 FAG-OW zur Anwendung (vgl. Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 17. Juni 1991 i.S. W.P.). In einem früheren Entscheid prüfte die Rekurskommission die Konkurrenz gegenüber einem Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Da nach diesem Gesetz ein eigenständiger Anspruch der getrennt lebenden Ehefrau in Deutschland zu verneinen war, verneinte die Rekurskommission eine Anspruchskonkurrenz und liess das Obhutsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 FAG-OW nicht zum Tragen kommen. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass Deutschland das Kindergeld trotzdem unberechtigterweise ausbezahlt hatte (vgl. Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 29. Dezember 1989 i.S. H.D.L.). Es fragt sich deshalb vorliegend zunächst, ob auch die Beschwerdeführerin nach der für sie massgebenden Rechtsordnung einen Anspruch auf Familienzulagen hat und somit eine Anspruchskonkurrenz besteht.
b)aa) Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt, als die Kinderzulagen an L.B. nicht mehr bzw. nur mehr teilweise ausbezahlt wurden, d.h. ab 1. August 1997, zum Teil arbeitslos, zum Teil arbeitete sie temporär bei verschiedenen Arbeitgebern mit Teilzeitpensen. Ab 1. Januar 1998 arbeitete sie rund 21 Stunden pro Woche für die W. AG in Schlieren. Zusätzlich war sie seit 15. Juni 1997 stundenweise für die E. AG, Wädenswil, tätig. Die durchschnittliche Stundenanzahl betrug pro Monat ca. 52 Stunden. Gemäss eigenen Angaben sei sie bei der W. AG jedoch nur bis 10. März 1998 beschäftigt gewesen. Anschliessend habe sie wieder "mal da, mal dort" gearbeitet, jedoch nie die 80 Stunden im Monat, die für eine volle Kinderzulage vorausgesetzt seien.
bb) Gemäss § 7 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Zürich vom 8. Juni 1958 entsteht und erlischt der Anspruch auf Kinderzulage gegenüber der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers mit dem Lohnanspruch. Ist ein Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, steht ihm der Anspruch gegenüber der Kasse des Arbeitgebers zu, bei dem er am meisten tätig ist. Der Anspruch auf eine volle Zulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Monat mindestens 80 Stunden beschäftigt ist. Ist der Beschäftigungsgrad niedriger, wird die Zulage entsprechend verringert (Abs. 1 - 3). Eine Anspruchskonkurrenz, wofür § 6 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über Kinderzulagen zur Anwendung käme, wird gemäss Zürcher Rechtsprechung verneint, wenn nicht bei beiden Personen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach zürcherischem Recht erfüllt sind (vgl. Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden 1989 bis 1994, 123). Im Falle von Arbeitslosigkeit erhält der Versicherte gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Bei einem Zwischenverdienst von weniger als den nach Zürcher Gesetz erforderlichen 80 Stunden im Monat bezahlt die Arbeitslosenversicherung die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber ausgerichteten oder grundsätzlich geschuldeten und der vollen Kinderzulage. Die Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch Sache des Versicherten (vgl. dazu Kreisschreiben Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], 4.5. Rz. 165 ff.).
cc) Vorliegend handelt es sich nach der Zürcher Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht um einen Fall der Anspruchskonkurrenz, weshalb nicht weiter auf § 6 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über Familienzulagen einzugehen ist. Aufgrund der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des AVIG hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine volle Kinderzulage, sei dies von einem Arbeitgeber, von der Arbeitslosenkasse oder anteilmässig von beiden. Sie macht nicht geltend, dass es ihr nicht mehr möglich sei, mindestens 80 Stunden im Monat zu arbeiten. Auch macht sie nicht geltend, dass sie bereits ausgesteuert sei. Somit ist eine Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 5 Abs. 1 FAG-OW zu bejahen, sodass das Obhutsprinzip (Bst. a) zum Tragen kommt.
c) Es ist unbestritten, dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin in ihrer Obhut befinden. Demzufolge geht ihr Anspruch demjenigen ihres früheren Ehemannes vor. Unter diesen Umständen hätte die Ausgleichskasse mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 FAG-OW nach Kenntnisnahme von der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Arbeitslosigkeit die Ausrichtung von Kinderzulagen an L.B. gänzlich einstellen müssen. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Kinderzulagen vollumfänglich geltend gemacht oder auf einen Teil verzichtet hat (vgl. dazu Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 29. Dezember 1989 i.S. H.D.L., worin umgekehrt festgehalten wurde, dass eine unberechtigte Zahlung in Deutschland nicht dadurch korrigiert werden könne, dass ein in der Schweiz von Gesetzes wegen bestehender Anspruch negiert werde). So oder anders ist der Anspruch von L.B. auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 FAG-OW zu verneinen. Art. 5 Abs. 1 FAG-OW ist eine zwingende Bestimmung (vgl. auch Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 17. Juni 1991 i.S. W.P.), und es liegt an der Beschwerdeführerin, ihre bis anhin nicht bezogenen Kinderzulagen nachzufordern (vgl. § 13 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Zürich). Soweit die Beschwerdegegnerin L.B. für Dezember 1997 sowie ab 10. März 1998 dennoch Ergänzungszulagen ausgerichtet hat, nämlich soweit die Beschwerdeführerin ihre Kinderzulage nicht voll von der jeweiligen Arbeitgeberin erhalten hat, ist die Verfügung zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin hätte, wie bereits erwähnt, gegenüber der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich Anspruch auf die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber ausgerichteten oder grundsätzlich geschuldeten und der vollen Kinderzulage (vgl. KS ALE, 4.5. Rz. 165 ff.). Es obliegt deshalb ihr, soweit sie nicht die vollen Kinderzulagen erhalten hat, diese bei den zuständigen Stellen nachzufordern. Sollte sie zu gewissen Zeiten bei mehr als einem Arbeitgeber tätig gewesen sein, so steht ihr der Anspruch gegenüber der Familienausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers zu, bei dem sie am meisten tätig war (vgl. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderzulagen des Kantons Zürich). Sofern sie einen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse nach erfolgter Anmeldung nicht geltend gemacht hat, so müsste sie allenfalls im Zusammenhang mit ergangenen Taggeldabrechnungen, welche materiell Verfügungscharakter haben (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, 179 f.), eine Wiedererwägung beantragen (a.a.O., 104).