Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 51, S. 172:
Art. 8 Abs. 1 Bst. f und Art. 15 AVIG
Der Arbeitslose, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen will und dadurch persönlich, zeitlich und rechtlich derart gebunden ist, dass er nicht mehr in der Lage und grundsätzlich auch nicht mehr bereit ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, ist nicht vermittlungsfähig.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2000
Sachverhalt:
K. meldete sich am 1. September 1996 zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge bezog er bis zum Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug meldete sich K. am 1. September 1998 erneut zum Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom 28. April 1999 erklärte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab dem 4. Februar 1999 als nicht mehr vermittlungsfähig, da er aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Gegen diese Verfügung erhob K. mit Eingabe vom 27. Mai 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden und beantragte, es sei festzustellen, dass er objektiv wie auch subjektiv vermittlungsfähig sei und somit weiterhin einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse habe.
Aus den Erwägungen:
Das RAV vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr vermittlungsfähig, weil er als Agent der C. AG eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor vermittlungsfähig und auf der Suche nach einer Stelle, weshalb seine Tätigkeit als Agent der C. nur als Zwischenverdienst zu würdigen sei.
2.a) Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Versicherte nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt und deshalb nicht mehr als Arbeitnehmer seine Arbeitskraft so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Allein aus dem Umstand, dass eine versicherte Person ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, kann noch nicht ohne weiteres auf eine Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden (Stauffer, a.a.O., 34). Es muss im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände geprüft werden, ob der Versicherte trotz seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kurz- und mittelfristig zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zurückkehren kann und will. Namentlich ist zu prüfen, welche Dispositionen der Versicherte getroffen hat, wie intensiv er seine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, welche Arbeitsbemühungen er weiterhin tätigt und wie er sich selbst zu seiner Tätigkeit äussert (ALV-Praxis 98/1-Blatt 18/8).
b) Die Vermittlungsfähigkeit muss vorab verneint werden, wenn die für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu treffenden Dispositionen zu einer persönlichen, rechtlichen und zeitlichen Bindung führen, welche den Versicherten derart in Anspruch nimmt, dass er nicht mehr in der Lage und grundsätzlich auch nicht mehr bereit ist, eine anderweitige unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist vorliegend am 21. Dezember 1998 einen Agenturvertrag mit der C. AG eingegangen. Darin beauftragt die C. den Beschwerdeführer mit dem Verkauf ihrer Container-Produkte sowie mit dem Abschluss von Verträgen für die Reinigung und Reparatur von Containern. Gleichzeitig wird er verpflichtet, unter dem Firmennamen "C." mit dem Zusatz des eigenen Familiennamens aufzutreten und sich entsprechend im Handelsregister einzutragen. Als Vertragsgebiet werden ihm - nicht exklusiv - die Kantone der Zentralschweiz sowie die Kantone Aargau und Basel zugewiesen.
Der Agenturvertrag verlangt vom Beschwerdeführer zwar keine grösseren Investitionen, jedoch die Eintragung als Einzelfirma im Handelsregister. Dies spricht für eine erhebliche rechtliche Bindung, welche nicht ohne weiteres rückgängig zu machen ist. Dies ergibt sich auch aus der Kündigungsfrist für den Agenturvertrag, welche nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende des Kalenderhalbjahres erfolgen kann. Nur während des ersten Jahres ist eine vorzeitige Kündigung gemäss Art. 4 Bst. b des Agenturvertrages möglich, sofern der Beschwerdeführer eine gewisse Mindestzahl von Kauf- bzw. Reinigungsverträgen nicht erreichen sollte.
Die zeitliche Bindung des Beschwerdeführers wird im vorliegenden Agenturvertrag nicht umschrieben. Aus den verlangten Richtwerten für die Vertragsabschlüsse lässt sich jedoch ableiten, dass der Beschwerdeführer im Tag mehr als fünf Container verkaufen müsste, um auf die vereinbarte Richtzahl zu kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist erfahrungsgemäss eine regelmässige und intensive Bearbeitung des Marktes erforderlich. Der Vertrag lässt daher den Schluss zu, dass vom Beschwerdeführer als Agent der Einsatz seiner ganzen Arbeitskraft erwartet wird. Nötigenfalls kann der Beschwerdeführer auch eigene Angestellte oder Unteragenten auf eigene Rechnung einsetzen (Art. 4 Bst. c des Vertrages). Sofern der Beschwerdeführer das vereinbarte Abschlussziel erreichen sollte, könnte er mit einem monatlichen Einkommen aus Provisionen von Fr. 15 000.-- bis Fr. 20 000.-- rechnen. Auch dies spricht dafür, dass die vereinbarte Agententätigkeit nicht als Nebenerwerb vorgesehen ist.
c) Nachdem bereits der Agenturvertrag für eine grosse persönliche, rechtliche und zeitliche Bindung des Beschwerdeführers an seine neue Tätigkeit spricht, ergibt sich dies auch aus seinem Verhalten. Der Beschwerdeführer hatte am 4. Februar 1999 anlässlich eines Bewerbungsgespräches für einen ihm zugewiesenen Einsatz im Werkplatz Nidwalden erklärt, er sei nicht in der Lage, diese Tätigkeit aufzunehmen, da er die Vorbereitungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit treffe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Vorfall bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, eine Verkaufstätigkeit im Umweltschutzbereich auf Provisionsbasis angenommen zu haben, das entsprechende Einkommen "laufe langsam an". Im Übrigen gebe er auch als Kursleiter Kurse in der WESTFAL. Daher habe er beim Bewerbungsgespräch im Werkplatz dem zuständigen Leiter erklärt, er habe bis zur Klärung der offenen Fragen keine Zeit, die ihm vorgeschlagene Arbeit im Werkplatz aufzunehmen. In einem weiteren Schreiben machte der Beschwerdeführer geltend, er ziehe seine Verkaufstätigkeit als Agent der C. einer Arbeit im Werkplatz vor, da er damit beruflich näher "am Puls des Geschehens" sei und überdies mehr verdienen könne.
Der Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm wie dem Werkplatz Nidwalden dient der beruflichen Wiedereingliederung eines Arbeitslosen. Das Beschäftigungsprogramm bietet ihm ein Arbeitsverhältnis in einem seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf, welches einer unter arbeitsmarktlichen Bedingungen ausgeübten Erwerbstätigkeit nahekommt. Der Versicherte erzielt dabei nicht nur einen geregelten Zwischenverdienst, er kommt auch in den Genuss von Weiterbildungen oder Umschulungen und erhält die erforderliche Zeit und Hilfe bei der Stellensuche (KS AM, RZ G01 ff.). Der Vorteil eines Beschäftigungsprogrammes liegt nicht zuletzt darin, dass es vom Versicherten sofort verlassen werden kann, wenn er eine feste Anstellung findet. Wenn der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Mai 1999 ausführt, einen solchen Einsatz als nutzlos empfindet und sich lieber auf seine unsichere Tätigkeit als Agent der C. konzentriert, macht er deutlich dass er an einem Wechsel in eine feste Anstellung als Arbeitnehmer nur scheinbar interessiert ist. Angesichts der Tatsache, dass seine Agenturtätigkeit - wie er selber ausführt - im fraglichen Zeitpunkt noch nicht besonders erfolgreich war, hätte der Beschwerdeführer die Arbeit im Werkplatz aufnehmen müssen. Weiter hätte er bereits vor der Unterzeichnung des Agenturvertrages beim RAV abklären können, ob eine solche vertragliche Bindung noch als Zwischenverdiensttätigkeit gelten könne. Nur mit einem solchen Vorgehen wäre er seiner in Art. 17 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht richtig nachgekommen.
(Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Eidg. Versicherungsgericht am 17. November 2000 ab, soweit es darauf eintrat).