Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 50, S. 169:
Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 44 Bst. a und b AVIV; Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Bedeutung des internationalen Übereinkommens. Vorsätzliches Verhalten im Sinne des Staatsvertrages verneint. Folgen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 1999
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Bst. a) oder zulasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat (Bst. b). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Bst. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02). Ferner gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Bst. a AVIV).
b) Ist ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgelöst worden, so sind die Hintergründe näher abzuklären. Ein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit im Sinne der beispielhaften Aufzählung von Art. 44 AVIV kann durchaus auch in Fällen der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein (Kreisschreiben Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Ziff. 5.3.1. Rz. 226).
c) Für die Schweiz ist am 17. Oktober 1991 das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) in Kraft getreten. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre geht Staatsvertragsrecht dem internen Landesrecht grundsätzlich vor. Ein Staat, der sich durch eine Vereinbarung verpflichtet, hat deren Bestimmungen zu beachten, ohne Rücksicht auf sein internes Recht. Soweit Normen von internationalen Übereinkommen genügend präzise, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall als Entscheidungsgrundlage dienen zu können, werden sie in der Schweiz direkt angewendet. Demnach sind Staatsvertragsbestimmungen, sofern sie als direkt anwendbar erscheinen, geeignet, Rechte und Pflichten festzulegen. Umgekehrt ist die direkte Anwendbarkeit denjenigen Normen abzusprechen, die sich darauf beschränken, die Regelung eines Rechtsgebietes lediglich anzudeuten oder die einen erheblichen Spielraum gesetzgeberischer Gestaltung einräumen. Derartige Bestimmungen richten sich in erster Linie an den nationalen Gesetzgeber (vgl. Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, 63 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Soweit das Übereinkommen Nr. 168 der IAO direkt anwendbare Bestimmungen enthält, gilt es sie deshalb nachfolgend zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 124 V 234 ff., mit Hinweisen).
a) Vorab ist festzuhalten, dass Art. 44 Bst. b AVIV mit dem Übereinkommen Nr. 168 der IAO, insbesondere mit dessen direkt anwendbarem Art. 20 Bst. c, vereinbar ist (vgl. dazu BGE 124 V 234). Es gilt folglich zunächst die Voraussetzungen von Art. 44 Bst. b AVIV zu prüfen.
b) In der Stellungnahme zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 6. April 1999 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr der Arbeitgeber gekündigt habe; erklärend fügte sie "aufgrund einer Vereinbarung im gegenseitigen Einverständnis" hinzu. Der Arbeitgeber habe die Kündigung damit begründet, dass beide Vertragsparteien anlässlich einer Standortbestimmung 1998 hätten feststellen müssen, dass das zur Verfügung stehende Aufgabengebiet sowie die Rahmenbedingungen nicht den gegenseitigen Erwartungen entsprochen hätten. Als Stellungnahme zu diesem Kündigungsgrund führte sie sodann aus, sie habe nach Antritt der Stelle schnell festgestellt, dass für eine gute Einführung nicht optimale Rahmenbedingungen bestanden hätten. Im Team hätten eine frustrierte Stimmung, Stress und Spannungen geherrscht. Es habe auch Auseinandersetzungen mit der Person gegeben, die sie hätte einführen sollen. Als Gründe, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, nannte sie das fehlende Angebot einer anderen Stelle. Der Arbeitgeber habe ihr die Kündigung angedroht, nachdem sie im November nach der Standortbestimmung nachgegeben und mündlich zugesagt habe, dass sie selber kündige. Nachdem sie aber noch keine andere Stelle gefunden habe, habe sie bis dahin warten wollen. Sie habe alles versucht, um nicht arbeitslos zu werden.
Weiter liegen bei den Akten eine anfechtbare Verfügung des Vorstehers des Personalamtes des Kantons X vom 21. Januar 1999 auf, womit das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin auf den 31. März 1999 als beendet erklärt wurde, sowie eine unter anderem von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Feststellung" mit folgendem Wortlaut: "Nach eingehender Besprechung kommen wir überein, das Arbeitsverhältnis von 60 % zwischen M. und dem Personalamt grundsätzlich per 31.3.99 zu beendigen. Über Einsatz in der verbleibenden Zeit einigen sich M. und Z. nach gegenseitigem Interesse".
In der Beschwerdeschrift führte das Personalamt des Kantons X aus, aufgrund der nicht lösbaren zwischenmenschlichen Ungereimtheiten sowie der nicht erfüllbaren Aufgabenerweiterungen habe der Arbeitgeber eigentlich schon im November 1998 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses geplant. Um die Beschwerdeführerin jedoch bei der Suche einer neuen Anstellung zu unterstützen, sei noch keine Kündigung im Probeverhältnis ausgesprochen, jedoch eine Trennung von der bestehenden Arbeitsstelle per 31. März 1999 mündlich vereinbart worden. Faktisch entspreche der Austrittsbeschluss des Arbeitgebers vom 21. Januar 1999 einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Um der Beschwerdeführerin die Chancen auf dem Arbeitsmarkt jedoch zu erhöhen, hätten sie die Form der Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen gewählt.
c) Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Bst. b AVIV ausgegangen werden. Aufgrund sämtlicher Aussagen erscheint klar, dass die Beschwerdeführerin mit der Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen die ohnehin schon im Raum gestandene Entlassung durch den Arbeitgeber verhindern konnte. Ob dies bereits die Vorinstanz aus der ihr vorgelegenen Aktenlage hätte entnehmen müssen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ist die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen aber einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen, so ist bei der Sachverhaltsbeurteilung nach Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dem Arbeitgeber genügend Anlass gegeben hat, ihr die Kündigung nahe zu legen (vgl. Chopard, a.a.O., 114).
3.a) Gemäss Art. 44 Bst. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit, wie bereits erwähnt, auch dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Demgegenüber ist der direkt anwendbare Art. 20 Bst. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO zu beachten, wonach die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit ... Anspruch gehabt hätte, ... zum Ruhen gebracht werden können, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat. Diese Bestimmung des Völkerrechts geht der landesrechtlichen insoweit vor, als die bundesrechtliche Norm die Einstellung der Anspruchsberechtigung bei jeder Verschuldensform erlaubt, wogegen Art. 20 Bst. b des Übereinkommens ausdrücklich und ausschliesslich vorsätzliches Verhalten verlangt, damit eine Einstellung der Entschädigungen erlaubt ist (vgl. Chopard, a.a.O., 70 f., 76 f.). Bei der Beurteilung des Sachverhaltes ist vorliegend auf diese Rechtslage Rücksicht zu nehmen.
b) Den Akten kann nicht genau entnommen werden, aus welchen Gründen das Personalamt des Kantons X auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin gedrängt hat. Sinngemäss geht jedoch aus sämtlichen Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Personalamtes hervor, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wenn überhaupt - sicher nicht allein einem nach den persönlichen Umständen vermeidbaren Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben war. Vielmehr scheint das Problem im zugeteilten Aufgabenbereich und in den nicht erfüllbaren Aufgabenerweiterungen sowie in zwischenmenschlichen Ungereimtheiten gelegen zu haben. Zumindest ein vorsätzliches Verhalten seitens der Beschwerdeführerin im Sinne des diesbezüglich direkt anwendbaren Übereinkommens Nr. 168 der IAO muss verneint werden. Gerade auch zufolge des Umstandes, dass das Personalamt des Kantons X als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kündigungsform entgegengekommen ist, muss sogar angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin kein Verhalten im Sinne von Art. 44 Bst. a AVIV an den Tag gelegt hat, zumal eine Kündigung infolge fehlender Qualifikation kein Selbstverschulden darstellen würde (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, 80). Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit muss folglich auch unter diesem Aspekt verneint werden.
a) Wer eine Kündigung akzeptiert, welche die gesetzliche Frist missachtet, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und kann entsprechend den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen (vgl. Stauffer, a.a.O., 78, mit Hinweis). Der Versicherte verhindert durch sein Verhalten nämlich bereits die Entstehung von Lohn- oder Entschädigungsansprüchen, weshalb auch nicht darauf verzichtet werden kann (vgl. auch KS ALE, Ziff. 5.3.2. Rz. 237).
b) Die Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss § Y des Personalgesetzes des Kantons X ist vorliegend mit der Auflösung des Probeverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gemäss Vereinbarung vom 20. Januar 1999 bzw. Entscheid vom 21. Januar 1999 nicht eingehalten. Vor dem Hintergrund der dieser Vereinbarung vorangegangenen Geschehnisse kann jedoch nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit seitens der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Wie die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 6. April 1999 festgehalten hat, hat ihr der Arbeitgeber mündlich und schriftlich auf 31. März 1999 gekündigt. Sie habe im November nach einer Standortbestimmung nachgegeben und mündlich zugesagt, dass sie selber kündigen werde. In der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 1999 führte das Personalamt des Kantons X ferner aus, es sei im November 1998 noch keine Kündigung ausgesprochen worden, um die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer neuen Anstellung zu unterstützen. Man habe jedoch eine Trennung von der bestehenden Arbeitsstelle per 31. März 1999 mündlich vereinbart. Nachdem die Abklärungen für die Kündigungsform einen Entscheid im Dezember 1998 nicht mehr ermöglicht hätten, jedoch ein Endtermin per 31. März 1999 bereits mündlich vereinbart worden sei, sei am 20. Januar 1999 eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es ein Entgegenkommen des Personalamtes des Kantons X gegenüber der Beschwerdeführerin darstellte, dass es mit dem Zuwarten einer Kündigung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen hielt, eine Vereinbarung zu unterzeichnen. Nachdem die Beschwerdeführerin sowie ihr Arbeitgeber offensichtlich mündlich bereits vor Beginn der entsprechenden Kündigungsfrist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 1999 vereinbarten, und es lediglich zufolge eines entgegenkommenden Verhaltens des Arbeitgebers zugunsten der Beschwerdeführerin zur Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kam, hätte das Festhalten an der Kündigungsfrist von drei Monaten seitens der Beschwerdeführerin ein Handeln gegen Treu und Glauben bedeutet. Es kann somit auch diesbezüglich nicht von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG gesprochen werden.
c) Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob das Übereinkommen Nr. 168 der IAO, welches die erlaubten Einstellungsgründe abschliessend aufzählt, diesbezüglich einen strengeren Einstellungstatbestand vorsieht. Das Abkommen berechtigt nämlich nach Massgabe von dessen Art. 20 f. zu landesrechtlichen Einstellungen, verpflichtet aber nicht dazu (vgl. Chopard, a.a.O., 69 und 129 ff.).