Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 47, S. 160:
Art. 20 Abs. 1 und Art. 42 IVG; Art. 36 IVV
Pflegebeitrag an hilflosen Minderjährigen mit Trisomie 21. Voraussetzungen und Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Fall eines Kleinkindes, das zwar lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, jedoch einer intensiveren dauernden persönlichen Überwachung bedarf als ein nicht behindertes Kind gleichen Alters.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2000
Sachverhalt:
J. kam am 10. Juni 1997 mit Trisomie 21 (Mongoloismus) zur Welt. Am 27. Juli 1999 stellte sein Vater ein Gesuch um Pflegebeiträge für Minderjährige.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass J. einzig beim Essen dauernd in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. In allen anderen alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe eine altersbedingte Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit, weshalb kein Anspruch auf Pflegebeiträge bestehe.
Dagegen erhoben die Eltern für ihren Sohn am 24. Januar 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutsprache eines Pflegebeitrages.
Aus den Erwägungen:
a) Der Begriff der Hilflosigkeit Minderjähriger richtet sich nach den für hilflose Erwachsene massgebenden Vorschriften der Art. 42 IVG und Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). Danach gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend sind die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss der Rechtsprechung zu Art. 42 IVG: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus); Kontaktaufnahme (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, 151 und 271, mit Hinweisen). Ferner sind die Voraussetzungen massgebend, welche für die Annahme einer schweren, mittelschweren oder leichten Hilflosigkeit erforderlich sind. Gemäss Art. 36 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Bst. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Bst. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Bst. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Bst. d). Mittelschwer hilflos ist nach Art. 36 Abs. 2 IVV, wer trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (d.h. in vier von sechs) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Bst. a.) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Bst. b; vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., 272).
Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Drittperson tagsüber mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss z.B. die Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung nicht nur vorübergehend notwendig ist. Ein grosses Gewicht ist der dauernden persönlichen Überwachung bei der leichten Hilflosigkeit beizumessen, weil die Voraussetzung der Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen dabei überhaupt nicht gefordert ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Rz. 8029 ff.)
b) Die Regeln des Hilflosenentschädigungsrechts bei Erwachsenen sind auf Minderjährige analog anwendbar, sofern sich nicht (wie etwa in Bezug auf die altersmässigen Voraussetzungen) aus Art. 20 IVG oder aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt. Insbesondere ist zu beachten, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit selbst bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Es ist zu beachten, dass der Grad der Hilflosigkeit nicht nur rein quantitativ nach dem notwendigen Zeitaufwand der Pflege und Überwachung zu ermitteln ist, sondern dass auch die Art der Betreuung sowie der Umfang für Mehrkosten gebührend zu würdigen sind. Weil die Bemessung der Hilflosigkeit somit von einer Reihe konkreter Gesichtspunkte abhängt, ist es nicht möglich in abstrakter Weise zu entscheiden, dass einem bestimmten Leiden notwendigerweise ein bestimmter Grad an Hilflosigkeit entspricht (vgl. zum Ganzen Meyer-Blaser, a.a.O., 151 ff., mit Hinweisen).
2.a) Die Abklärung durch die Sozialarbeiterin M. im Dezember 1999 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer, im damaligen Zeitpunkt 2 ½ Jahre alt, in den meisten Lebensverrichtungen nicht mehr als altersbedingte Hilfe benötigt. Allein beim Essen sei der Beschwerdeführer zufolge fehlender Feinmotorik auf spezielle Hilfe angewiesen. Der Abklärung ist aber weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ständig inkontinent ist. In der Regel benötigt ein Kind in diesem Alter mindestens tagsüber keine Windeln mehr (vgl. KSIH, Anhang III). Damit ist der Beschwerdeführer zwar auch in dieser Lebensverrichtung mehr auf Hilfe Dritter angewiesen, als ein nicht invalides Kind im gleichen Alter. Mit 2 ½ Jahren kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "in erheblicher Weise" auf die besagte Hilfe angewiesen ist, zumal auch ein Kind ohne Windeln in diesem Alter tagsüber noch gewisser Hilfeleistungen beim Verrichten der Notdurft bedarf. Je nachdem kann sich die Situation allerdings bereits ein Jahr später anders zeigen. Jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig beim Essen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
b) M. führte im Abklärungsbericht aber weiter aus, dass der Beschwerdeführer die eigenen Kräfte überschätze, keine Gefahren sehe und unfallgefährdet sei. Er bedarf offenbar der persönlichen Überwachung, sobald er wach ist. Dies entspricht den Ausführungen der Eltern, wonach der Beschwerdeführer nicht altersgemässe motorische Sicherheiten habe, was zu unsicherem Treppensteigen führe. Auch die Eltern führen ferner generell aus, dass die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers höher sei. Dem Abklärungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Erziehungsaufwand für die Eltern höher sei als bei einem Kind ohne Behinderung. Der in diesem Zusammenhang festgehaltene Mehraufwand von drei Stunden pro Tag ist nicht zu vernachlässigen. Die erhöhte Erziehungsbedürftigkeit stellt mit einen Grund dafür dar, dass die persönliche Überwachung intensiv wird. Auch die Eingabe des Hausarztes, Dr. med. H., bestätigt, dass der zeitliche und pflegerische Aufwand für die Eltern des Beschwerdeführers klar erhöht sei. Da die Vorinstanz im gegebenen Zeitpunkt für die Beurteilung der Pflegebeiträge an Minderjährige keinen Arztbericht eingeholt hat, ist die Eingabe von Dr. H. vom 19. Februar 2000 als solcher mitzuberücksichtigen (vgl. dazu auch KSIH, Rz. 8047 ff.). In den Akten ist ansonsten lediglich ein Arztbericht vom August 1997 zu finden, welcher im Zusammenhang mit der Beurteilung von medizinischen Massnahmen eingeholt wurde. Der Mehraufwand im Zusammenhang mit der dauernden persönlichen Überwachung wird schliesslich auch durch die Eingabe der Abteilungsleiterin der heilpädagogischen Früherziehung der Stiftung R. mit Eingabe vom 29. Februar 2000 bestätigt. Darin führte die diplomierte heilpädagogische Früherzieherin insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe im Alter von zwei Jahren und acht Monaten ein Entwicklungsalter von rund 16 Monaten. Er brauche aus diesem Grund viel mehr Unterstützung und Beaufsichtigung als ein zweijähriges Kind. Ein 2 ½-jähriges Kind muss zu Hause in der Regel nicht derart intensiv überwacht werden, wie dies gemäss den Akten beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. auch BGE 111 V 208 f.). Damit ist insgesamt die Voraussetzung einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. b IVV zu bejahen.
c) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1999 zwar lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war, jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt einer intensiveren dauernden persönlichen Überwachung bedurfte, als dies bei einem nicht behinderten Kind im gleichen Alter der Fall wäre. Somit ist beim Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt von einer leichten Hilflosigkeit auszugehen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben.
3.a) Es fragt sich weiter, wann der Anspruch hilfloser Minderjähriger auf den Pflegebeitrag entstehen kann. Dies ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2 IVG, wonach nur als hilflos gilt, wer "dauernd" der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Erfordernis der Dauer ist erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG); ferner dann (analog zu Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG), wenn die Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiter dauern wird. Diese Wartezeit kann dabei schon vor dem vollendeten 2. Altersjahr beginnen. Der Anspruch auf den Pflegebeitrag entsteht somit frühestens am 2. Geburtstag (Art. 20 Abs. 1 IVG), sofern eine leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann oder wenn der Versicherte schon ein Jahr hilflos war und weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., 152 f., mit Hinweisen; BGE 111 V 206 f. und 227,125 V 258 f.).
b) Im Dezember 1999 war aufgrund des Gesagten beim Beschwerdeführer die Voraussetzung der leichten Hilflosigkeit gegeben. Es wird nun Sache der IV-Stelle sein, vor diesem Hintergrund zu prüfen, wann gemäss der zitierten Rechtsprechung der Anspruch auf Pflegebeiträge beim Beschwerdeführer entstanden ist. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Sache zur Festlegung von Beginn und Höhe der Pflegebeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.