Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 45, S. 153:
Art. 29 ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV
Rentenberechnung nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2000
Sachverhalt:
Am 26. April 1984 reisten G. und A. in die Schweiz ein. Am 8. Oktober 1999 meldeten sie sich bei der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für eine Altersrente an.
Am 28. Februar 2000 verfügte die AHV-Ausgleichskasse Exfour monatliche AHV-Altersrenten mit Wirkung ab 1. April 2000 in der Höhe von Fr. 569.-- für G. und in der Höhe von Fr. 459.-- für A..
Am 31. März 2000 erhoben G. und A. Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die beiden Verfügungen vom 28. Februar 2000 seien aufzuheben. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die AHV-Rente von insgesamt Fr. 1 028.-- sei zu niedrig berechnet. Sie hätten Anspruch auf mindestens Fr. 1 096.-- pro Monat.
Aus den Erwägungen:
3.a) Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Abs. 1). Als Beitragsjahre gelten unter anderem die Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Abs. 2 Bst. a) oder in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat (Abs. 2 Bst. b). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Der Teilung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt wird (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG).
b) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein, dass seit Ende 1997 ihre Rente um lediglich Fr. 10.-- gestiegen sei, nachdem der Beschwerdeführer während zweier Jahre jährlich mehr als Fr. 130 000.-- Einkommen gehabt habe. Ausgehend vom maximalen AHV-Anspruch für Ehepaare müsse ihre Rente insgesamt mindestens Fr. 1 096.-- pro Monat betragen. ...
Nachfolgend ist zunächst die Rentenberechnung des Beschwerdeführers und dann diejenige der Beschwerdeführerin zu prüfen.
5.a) Der Beschwerdeführer ist am 18. März 1935 geboren; sein Rentenanspruch hat am 1. April 2000 begonnen. Gemäss Jahrgangstabelle müsste er während 44 Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer erst am 26. April 1984 in die Schweiz eingereist ist. Der Beschwerdeführer rechnete während 15 Jahren und 9 Monaten sowie während zusätzlichen 3 Monaten im Rentenjahr Beiträge ab. Gemäss Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruches zur Ausfüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als 11 Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (vgl. Art. 50 AHVV). Beim Beschwerdeführer liegen somit 16 Beitragsjahre vor.
b) Weicht die Beitragsdauer des Versicherten von derjenigen seines Jahrganges ab (unvollständige Beitragsdauer), so entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (vgl. Art. 38 Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Ver-änderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 52 AHVV). Das Bundesamt stellt für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens verbindliche Tabellen auf (Art. 51 AHVV; vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern).
c) Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften zum durchschnittlichen Jahreseinkommen hinzuzurechnen sind. Dieses setzt sich somit allein aus den Erwerbseinkommen zusammen (vgl. Art. 29quater AHVG). Da der Beschwerdeführer jedoch die in der Schweiz erzielten Einkommen während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hat, werden die Einkommen bis 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG), d.h. bis Ende 1995, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, nachdem heute auch beide Ehegatten rentenberechtigt sind (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG wird die Summe dieser in der Folge noch aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
Der Beschwerdeführer weist ein totales Erwerbseinkommen in den Jahren 1984 bis und mit 1999 (vgl. dazu auch Art. 52c AHVV) in der Höhe von Fr. 2 129 715.-- aus. Nach Abzug derjenigen hälftigen Einkommen, die bei der Ehegattin anzurechnen sind (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG) ist dem Beschwerdeführer noch ein totales Einkommen von Fr. 1 337 516.-- anzurechnen.
Beim Beschwerdeführer datiert der erste IK-Eintrag aus dem Jahre 1984. Bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2000 ergibt sich ein Aufwertungsfaktor von 1.000 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabellen 2000, Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren, 21). Das aufgewertete Einkommen entspricht somit dem Totaleinkommen in der Höhe von Fr. 1 337 516.--. Wird diese Summe durch die Anzahl der Beitragsjahre (vorliegend 15 Jahre und 9 Monate bzw. 189 Monate) geteilt, so ergibt sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 84 922.-- (Fr. 1 337 516.-- : 189 Monate x 12 Monate). Aufgewertet auf den nächsthöheren Tabellenwert ergibt dies ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 85 626.--.
d) Der Beschwerdeführer hat nach 1973 16 Beitragsjahre erfüllt. Dem entspricht die Rentenskala 16 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabelle 2000, Ermittlung der Rentenskala, Bern 1999, Skalenwähler, 9). Gemäss Rentenskala 16 beträgt die monatliche Alters-Teilrente bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 72 360.--und mehr, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, Fr. 731.--. Dieser Rentenbetrag wird mit dem nachfolgend zu überprüfenden Rentenbetrag der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 6) zu addieren und dann zu plafonieren sein (vgl. Art. 35 Abs. 3 AHVG und Art. 53bis AHVV; vgl. auch AHI-Praxis 1/1996, Die Verordnungsänderungen zur Durchführung der 10. AHV-Revision, 37 ff.; Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabellen 1999, Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren, 112).
6.a) Die Beschwerdeführerin ist 1934 geboren. Ihr Rentenanspruch hat 1996 begonnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b aAHVG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG sowie Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision Bst. d Abs. 1). Gemäss Jahrgangstabelle müsste sie während 41 Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabellen 2000, Jahrgangstabellen, 7). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie erst im April 1984 in die Schweiz eingereist ist. Aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt gelten bei ihr 11 Jahre und 9 Monate als Beitragszeit (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG). Aus dem Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs sind weitere 9 Beitragsmonate für die skalenrelevante Beitragszeit anzurechnen (vgl. Art. 52c AHVV). Werden folglich 12 Beitragsjahre (vgl. Art. 50 AHVV) nach dem 1. Januar 1973 angerechnet, so ergibt sich bei 41 Beitragsjahren des Jahrganges die Rentenskala 13 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabellen 2000, Skalenwähler, 10; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabellen 1996/Bd. 1, Bern 1995, Skalenwähler, 11).
b) Massgebend für die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin sind die hälftigen Einkommen des Beschwerdeführers aus der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). Es ist unbestritten, dass keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu berücksichtigen sind. Dies ergibt ein totales Einkommen von Fr. 792 206.-- (nach entsprechenden Aufrundungen der Rappenbeträge).
Nachdem der erste IK-Eintrag 1984 erfolgt ist, beträgt zufolge Eintritts des Versicherungsfalles im Jahre 1996 der Aufwertungsfaktor bei der Beschwerdeführerin 1.016(vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabellen 2000, Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren, 21). Dies ergibt ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 804 881.30. Bei einer Beitragsdauer von 11 Jahren und 9 Monaten (oder 141 Mona-ten) ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 68 500.--. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht dieses per 1996 ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen nach den Bestimmungen über die seitherigen Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation (hier 2000) nachgeführt (sog. Rentenaufbau; vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], Rz. 5605 und 5683), was ein aufgewertetes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70 972.-- ergab. Dieses wurde dann auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 71 154.-- aufgerundet. Daraus ergibt sich eine monatliche Alters-Teilrente in der Höhe von Fr. 589.-- (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Rententabellen 1999, Skala 13, 86).