Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 42, S. 127:
Art. 37 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 NSV; Art. 12 NHG; Ziff. 6 Anhang VBO; Art. 65 Bst. c GOG;
Legitimation der Pro Natura im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG (Erw. 1).
Art. 24 Abs. 1 RPG; Art. 8 Abs. 1 und 3 BGF; Art. 2 Bst. f Fischereiverordnung; Art. 5 und 6 NHG
Ausnahmebewilligung für einen Bootssteg von 44 m Länge und 48 m Breite, der 40 Booten Platz bieten soll? Positive Standortgebundenheit fraglich. Erfordernis einer fischereirechtlichen Bewilligung. Bedeutung der Aufnahme des Gebiets in das Bundesinventar der Landschaften und Naturschutzdenkmäler von nationaler Bedeutung. Einbezug aller Untersuchungen über das fragliche Gebiet. Stellenwert des Seerichtplans und des Kontingents von Standplätzen gemäss interkantonaler Vereinbarung über die Schifffahrt. Im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte überwiegen die Interessen an einem Bauabschlag im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (Erw. 2 - 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 22. Februar 2000
Aus dem Sachverhalt:
Am 25. November 1996 ersuchte die Interessengemeinschaft Bootssteg Hinterberg Alpnach den Einwohnergemeinderat Alpnach um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Bootssteganlage von 40 Plätzen im Gebiet Hinterberg, Alpnachstad. Am 6. Januar 1997 stellte der Einwohnergemeinderat Alpnach das Baugesuch dem Baudepartement als kantonaler Koordinationsstelle zur Prüfung sowie zur Weiterleitung an die zuständigen Amtsstellen zu. Gleichzeitig beantragte er, die raumplanerische Ausnahmebewilligung sei zu erteilen. In der Folge nahmen das Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau (Wasserbaupolizeibewilligung), die Verkehrspolizei (Parkmöglichkeiten und Güterumschlag), die Abteilung Technische Inspektorate (Baulicher Brandschutz) sowie das Justizdepartement (Natur- und Landschaftsschutzentscheid mit der Auflage, keine reflektierenden Materialien zu verwenden) zustimmend zum Bauvorhaben Stellung. Am 2. April 1997 erteilte das Baudepartement die raumplanerische Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ebenfalls unter Auflagen. Am 28. Juli 1997 erteilte der Einwohnergemeinderat Alpnach die Baubewilligung für die Bootssteganlage. Mit gesondertem Entscheid vom 12. August 1997 lehnte es eine vom Unterwaldner Bund für Naturschutz (UBN) am 14. Februar 1997 erhobene Einsprache gegen das Bauvorhaben ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Pro Natura Unterwalden (vormals UBN) sowie die Pro Natura (Schweiz) am 2. September 1997 Beschwerde beim Regierungsrat. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, der Einspracheentscheid des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 12. August 1997 sei aufzuheben und die Bewilligung für den Neubau einer Bootssteganlage im Bereich Hinterberg, Alpnachstad, sei zu verweigern.
Am 18. November 1997 ersuchte der Baudepartement-Stellvertreter die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 um Begutachtung des Bauvorhabens. Am 4. Februar 1998 führte er im Beisein der Parteien und der ENHK einen Augenschein durch. Am 3. Mai 1998 reichte die ENHK ihr Gutachten ein. Darin beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheides des Einwohnergemeinderates Alpnach und die Verweigerung der Bewilligung für den Neubau einer Bootssteganlage im Bereich Hinterberg.
Mit Beschluss vom 25. August 1998 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 12. August 1997.
Am 1. Oktober 1998 erhoben die Pro Natura Unterwalden und die Pro Natura (Schweiz) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und die Bewilligung für den Neubau einer Bootssteganlage im Bereich Hinterberg sei zu verweigern.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz bejahte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind. Gemäss Art. 65 Bst. c GOG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Organisation berechtigt, welche die kantonale Gesetzgebung zur Beschwerde ermächtigt. In VVGE 1997/98 Nr. 45 Erw. 1d hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Pro Natura Unterwalden im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG anerkannt. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf Art. 37 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 30. März 1990 (Naturschutzverordnung, NSV, LB XXI, 13 ff.). Aber auch die Legitimation der Pro Natura (Schweiz) ist gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 12a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) gegeben; dies gilt erst recht, nachdem sie im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) unter Ziff. 6 erwähnt wird (vgl. auch Praxis 1999, Nr. 130, Erw. 1b; BGE 123 II 231, Erw. 3,118 Ib 296, Erw. 2a;114 Ib 84). Demzufolge ist auf die Beschwerden beider Beschwerdeführerinnen einzutreten.
Der geplante Bootshafen liegt unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone. Beabsichtigt ist der Bau eines Bootsstegs, der eine Länge von 44 m und eine Breite von 48 m aufweisen soll. Er soll Platz für 40 Boote bieten und mit dem Ufer mittels einer Zugangsbrücke von 8 m Länge und 1 m Breite verbunden sein. Im Gegenzug soll ein heute bestehendes Bojenfeld mit 17 Bojen aufgehoben werden. Zutreffend gingen die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon aus, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform im Sinne von Art. 22 RPG ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG gewährt haben. Diese Bestimmung gilt nämlich grundsätzlich auch für Anlagen, die in oder auf Gewässern erstellt werden sollen (BGE 114 Ib 87).
a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn einerseits der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und andererseits keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Peter Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Zürich 1996, 35). Der Zweck der Bauten und Anlagen erfordert im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn entweder eine positive oder eine negative Standortgebundenheit vorliegt (VVGE 1995/96, Nr. 49, Erw. 3b). Von positiver Standortgebundenheit wird gesprochen, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 121 II 69,115 Ib 299; Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, 172). Auf das Vorliegen der negativen Standortgebundenheit wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen, wenn eine Anlage wegen ihrer Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist, sich die geplante Nutzung in einer Bauzone also nicht verwirklichen lässt (BGE 118 Ib 19,115 Ib 300,111 Ib 218). Im Rahmen dieser Erfordernisse genügen besonders gewichtige Gründe, die den beanspruchten Standort gegenüber andern Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (relative Standortgebundenheit); nicht gefordert ist der (kaum zu erbringende) Nachweis, dass es sich um den einzigen möglichen Ort handle (absolute Standortgebundenheit) (BGE 108 Ib 362; Schürmann/Hänni, a.a.O., 173; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, Zürich 1999, Rz. 711; kritisch zum Ganzen Heer, a.a.O., 36). Die Frage der Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht (BGE 118 Ib 21;VVGE 1995/96, Nr. 49, Erw. 3b/bb). Allgemein gilt, dass an die Standortgebundenheit strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 117 Ib 281, 283,114 Ib 319).
b) Der geplante Bootshafen ist offensichtlich nicht negativ standortgebunden (vgl. BGE vom 28. März 1991 i.S. Bootshafen Beckenried, 7 [1A.124/1990/ri]). Fraglich kann somit nur sein, ob das Bauvorhaben positiv standortgebunden ist.
Das Baudepartement führte in seiner Ausnahmebewilligung vom 2. April 1997 im Anschluss an die Definition der Standortgebundenheit nur aus, es erhelle ohne weiteres, dass die Bootssteganlage als standortgebunden zu betrachten sei. Auch die Baubewilligung des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 28. Juli 1997 äussert sich zur Frage der Standortgebundenheit nicht näher. Der Regierungsrat führte diesbezüglich lediglich aus, dem Vorhaben könne eine zumindest relative Standortgebundenheit nicht abgesprochen werden, ohne dies aber zu begründen. Der Regierungsrat verwies nur auf zwei Entscheide des Bundesgerichts. Im einen Entscheid (BGE vom 24. Mai 1996 i.S. Uertekorporation Stansstad betreffend Einzonung von Seegebiet [1A.59/1996/err;1P.97/1996]) führte das Bundesgericht in der Tat ebenso kurz aus, es könne nicht gesagt werden, das fragliche Kleinbootshafen-Projekt wäre von vornherein einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht zugänglich; eine zumindest relative Standortgebundenheit könne ihm nicht abgesprochen werden. Ebenso kurz führte das Bundesgericht im zweiten Entscheid (ZBl 87/1986, 398) aus, für die auf Seegebiet liegenden Teile einer Bootshafenanlage könne die Anwendung von Art. 24 RPG nicht von vornherein ausgeschlossen werden; es verwies indessen darauf, dass die Frage, ob in materieller Hinsicht eine Ausnahmebewilligung begründet sei, beim jetzigen Stand des Verfahrens vom Bundesgericht nicht zu entscheiden sei (397). Beide Entscheide sind somit in Bezug auf die massgebliche Frage wenig ergiebig. Demgegenüber rügte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. März 1991 i.S. Bootshafen Beckenried, die Standortgebundenheit des geplanten Bootshafens werde durch die Vorinstanzen weder technisch noch betriebswirtschaftlich begründet; es sei auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben aufgrund technischer oder betriebswirtschaftlicher Überlegungen verwirklicht werden solle. Die Argumentation des Nidwaldner Verwaltungsgerichts gehe dahin, das Vorhaben sei standortgebunden, weil ein Bootshafen nur am Ufer eines Sees erstellt werden könne. Es übersehe dabei, dass nicht alle Fluss- und Seeufer ausserhalb der Bauzonen lägen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts gehe somit an der Fragestellung vorbei; sie sei nicht geeignet, die Standortgebundenheit des Bootshafens zu begründen.
c) Im vorliegenden Fall wird die Standortgebundenheit durch die Vorinstanzen - abgesehen vom Hinweis auf begriffliche Differenzierungen und wenig aussagekräftige Präjudizien - überhaupt nicht begründet. Wie im Fall Beckenried werden weder technische oder betriebswirtschaftliche noch Gründe der Bodenbeschaffenheit angeführt. Es stellt sich daher schon an dieser Stelle die Frage, ob es nicht geeignetere Standorte für die Errichtung zusätzlicher Bootsstandplätze gäbe. Der Bereich um die Werft S. AG liegt in der Industrie- und Gewerbezone B. Im Bereich Niederstad liegt das Seeufer innerhalb der Bauzone. Südlich von Niederstad befindet sich ein Bootssteg für einige kleine Boote. Einige hundert Meter nördlich befindet sich der (recht grosse) Bootshafen H. Die dort von der Gemeinde vorgesehene Erholungs- und Freizeitzone im See wie auch die am südlichen Seeufer geplanten Erholungs- und Freizeitzonen hat der Regierungsrat aber am 25. Januar 1994 nicht genehmigt, da die Zuständigkeit für die Nutzung der Seen beim Kanton liege (vgl. Zonenplan Gemeinde Alpnach vom 6. Dezember 1992, genehmigt durch den Regierungsrat am 25. Januar 1994). Schon im Rahmen der Standortgebundenheit ist somit fraglich, ob das Bauvorhaben objektiv auf die Lage beim Hinterberg angewiesen ist und ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der beanspruchte Standort geeignet und sachlich gerechtfertigt ist. Im Bereich Niederstad etwa wäre zufolge der bereits bestehenden Bauten, und insbesondere auch der in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden Nationalstrasse, von einer deutlich geringeren Empfindlichkeit der Landschaft auszugehen als beim weitgehend unberührten Gebiet Hinterberg. Auch im Bereich der bestehenden Hafenanlage der Bootshausgenossenschaft A., direkt neben der Bootswerft S. AG, wäre der Eingriff zufolge der bereits bestehenden Bootsanlagen und Bauten weniger einschneidend. Das hat die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) in ihrem Gutachten vom 19. April 1999 veranlasst, einer Erweiterung dieser Hafenanlage zuzustimmen. Das Baudepartement hat denn auch bereits am 6. Mai 1999 der Bootshausgenossenschaft A. die raumplanerische Ausnahmebewilligung für 16 zusätzliche Standplätze erteilt; in der Folge erteilte der Gemeinderat am 31. Mai 1999 die Baubewilligung für den Ausbau der Hafenanlage. Ferner stellte das Amt für Raumordnung und Verkehr mit Schreiben vom 24. Januar 2000 in Aussicht, dass auch beim geplanten Ausbau des Bootshafens H. voraussichtlich ähnliche Überlegungen angestellt werden würden. Es ist daher zusammenfassend schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob die Vorinstanzen vorliegend mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung richtig vorgegangen sind (vgl. auch BGE vom 28. März 1991 i.S. Bootshafen Beckenried, 16). Die Frage, ob die Standortgebundenheit zu bejahen ist, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, wenn dem Bauvorhaben überdies im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, wie es sich damit verhält.
a)aa) Die von Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG verlangte Interessenabwägung setzt vorab auch voraus, dass feststeht, dass die weiteren Bewilligungen, die für die Anlegung eines Bootsstegs erforderlich sind, erteilt werden können. Im Fall des geplanten Bootshafens Vitznau beanstandete das Bundesgericht das Fehlen der Fischereibewilligung; die entsprechende förmliche Verfügung müsse ebenfalls in einem Verfahren ergehen, in welchem Dritte ihre schutzwürdigen Interessen wahren könnten, und es genüge nicht, dass die für die Fischerei zuständigen Behörden zu Worte gekommen seien (ZBl. 86/1987,398; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 [BauV, LB XXIII, 88]). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung brauchen insbesondere Verkehrsanlagen eine Bewilligung. Gemäss Art. 2 Bst. f der kantonalen Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997 (LB XXIV, 427) obliegt die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung dem zuständigen Departement. Eine solche fischereirechtliche Bewilligung wurde vorliegend aktenkundig nicht eingeholt. Es liegt nicht einmal eine Stellungnahme der zuständigen Behörde vor. Die Vorinstanz führte dazu aus, bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung seien die gleichen Überlegungen anzustellen, die auch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG gelten würden. Die entsprechende Interessenabwägung sei im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG vorzunehmen. Im Übrigen sei es eher fraglich, ob das Bauvorhaben überhaupt einen technischen Eingriff im Sinne des Bundesgesetzes über die Fischerei darstelle. Die Vorinstanz hat somit die Frage, ob eine fischereirechtliche Bewilligung erforderlich sei, nicht entschieden.
bb) Dass das Bauvorhaben als technischer Eingriff zu qualifizieren ist, erscheint als naheliegend. Fraglich ist höchstens, ob der geplante Eingriff die Interessen der Fischerei berühren kann. Auch das erscheint allerdings als naheliegend. Die geplante Anlage bedarf aufgrund ihrer Ausmasse eines nicht völlig unbedeutenden Eingriffs in den Seegrund. Ferner überdeckt der geplante Bootssteg eine grössere Wasserfläche. Schliesslich wäre auch zu erwarten, dass der Verkehr der 40 an einem Steg zu stationierenden Boote bzw. der zusätzlichen 23 Boote auf die Fische einen gewissen Einfluss haben würde. Im Übrigen sieht Art. 8 Abs. 3 Bst. l BGF eine fischereirechtliche Bewilligung für Verkehrsanlagen, wie auch der geplante Bootssteg eine sein dürfte, ausdrücklich vor. Die Sache müsste daher an die Vorinstanzen zurückgewiesen werden, damit die Stellungnahme und Verfügung der zuständigen Behörde eingeholt werden könnte, wenn der angefochtene Entscheid nicht ohnehin durch das Verwaltungsgericht aufzuheben wäre (vgl. nachfolgende Erwägungen).
b) Den Interessen des Natur- und Heimatschutzes kommt bei Bundesaufgaben, welche Gebiete betreffen, die in einem Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung aufgeführt sind (Art. 5 und 6 NHG), besonderes Gewicht zu. Der für das Bauvorhaben vorgesehene Standort liegt innerhalb des Perimeters des Objektes Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Art. 5 NHG; Art. 1 und 2 Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] mit Anhang). Der anzustrebende Schutz (Art. 5 Abs. 1 Bst. e NHG; BGE 115 Ib 143 f., 490 f., Erw. bb;114 Ib 85, 270) für dieses Objekt ist wie folgt umschrieben:
"Berühmte Berg- und Seenlandschaft im Zentrum der Schweiz mit historischen Stätten aus der Gründungszeit der Eidgenossenschaft und mit den vielbesuchten Aussichtsbergen Rigi und Bürgenstock.
Aufgeschobene Molasse am Alpennordrand und von den zentralschweizerischen Klippen überlagerte helvetische Kalkalpen mit typischen Kreide- und Eozänserien. Uferrieder der Flussmündungen, Hochmoore, Felsfluren, natürliche Föhrenwälder.
Insubrische Florenelemente dank Föhnklima an den Hängen über dem See: Castanea sativa (Edelkastanie, besonders bei Weggis), Juniperus sabina, Sarothamnus, Colutea, Ruscus, Asperula taurina, Cyclamen purpurascens, Hypericum coris, etc."
Das BLN-Objekt nimmt eine beachtliche Fläche ein, ist relativ unbestimmt umschrieben und schliesst auch Landschaftsteile ein, deren Schönheit und Eigenart wahrnehmbar beeinträchtigt sind; es kann folglich nicht bezwecken, sämtliche baulichen Entwicklungen zu unterbinden (vgl. BGE 115 Ib 143 f.;114 Ib 271, Erw. 2c). Deshalb ist es angezeigt, die Schutzziele aufgrund der Beschaffenheit und der Gefährdung räumlich differenziert zu betrachten. Dabei können verschiedene Untersuchungen, die im fraglichen Gebiet durchgeführt wurden, weiterhelfen. Das allgemeine Schutzziel des Art. 6 NHG muss also objektspezifisch konkretisiert werden. Und da in der Regel durch ein Projekt nur Teile eines BLN-Objektes betroffen sind, muss diese Konkretisierung räumlich differenziert erfolgen, wobei allerdings das Schutzgebot für das Objekt in seiner Gesamtheit nicht unterlaufen werden darf (Jörg Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, N. 14 zu Art. 5 NHG). Das Objekt verdient durch die Aufnahme in das Bundesinventar von Gesetzes wegen in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 24sexies Abs. 2 aBV; Art. 6 Abs. 1, Art. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 NHG; BGE 115 Ib 143 f.,114 Ib 85,113 Ib 349). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Aus Art. 6 NHG ergibt sich somit die erhöhte Schutzwürdigkeit inventarisierter Landschaften, was es in der Interessenabwägung zu berücksichtigen gilt (BGE 115 Ib 491 f.; BGE vom 28. März 1991 i.S. Bootshafen Beckenried, 10). "Ungeschmälerte Erhaltung" bedeutet indessen von vornherein nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjektes überhaupt nichts mehr geändert werden darf, da ein absolutes, den ganzen Objektperimeter abdeckendes Veränderungsverbot ein praktisches Unding wäre (Leimbacher, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 NHG). Die geforderte ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung bezieht sich denn auch auf die gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG verlangte Umschreibung der Objekte und vor allem auf die Gründe für ihre nationale Bedeutung. Eingriffe in Inventarobjekte dürfen die in der Bedeutung des Objektes verankerten Schutzziele nicht gefährden; ungeschmälerte Erhaltung verdient im besonderen Masse das, was die Objekte so einzigartig und typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde (Leimbacher, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 NHG). Nicht zu verkennen ist allerdings, dass gerade von Veränderungen, die keine Schutzziele tangieren, Gefahren für die Inventare ausgehen. Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte hat gezeigt, dass durch die Summe und das Zusammenwirken von je für sich betrachtet (vermeintlich) harmlosen Veränderungen Inventarobjekte massgeblich beeinträchtigt worden sind. Klaffen Soll-Zustand, an dem sich der Schutz zu orientieren hat, und durch schleichende Zerstörung entstandener Ist-Zustand auseinander, so sind die noch (mehr oder weniger) untangierten Einzelobjekte künftig stärker zu gewichten; das kann und muss dazu führen, dass ein bis anhin vermeintlich problemloser und zulässiger Eingriff, eine blosse Veränderung, zur unter Umständen unzulässigen Beeinträchtigung wird (Leimbacher, a.a.O., N. 13 zu Art. 6 NHG).
c) Im vorliegenden Fall geht es zufolge der Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG (Leimbacher, a.a.O., N. 30 zu Art. 6 NHG; Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, 1373 f.). Fraglich ist indessen, ob eine Beeinträchtigung, allenfalls sogar im Sinne eines Abweichens von der ungeschmälerten Erhaltung, im Sinne dieser Bestimmung zur Diskussion steht.
aa) Das Bundesgericht hatte sich schon verschiedentlich mit dem für BLN-Objekte verlangten Schutz der ungeschmälerten Erhaltung zu befassen, und es ist dabei jeweils zu differenzierten Schlüssen gekommen (vgl. BGE 123 II 263 ff.,119 Ib 463, Erw. 4b,115 Ib 131, 472,114 Ib 81). In BGE 114 Ib 85 etwa erachtete das Bundesgericht die von einer Wasserski-Sprungschanze von 4 x 8 m und einer Höhe von maximal 1,8 m ausgehende verhältnismässig geringfügige Auswirkung als Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung des Schutzobjektes, da das BLN-Schutzobjekt Nr. 1309 ausdrücklich auch die "weitgehend unberührte Seelandschaft mit kulissenartig in den See vorspringenden bewaldeten Molassekuppen und der mächtigen Nagelfluhpyramide der Rigi im Hintergrund" umfasst. Massgebend war für das Bundesgericht namentlich, dass vom Schutz die Seeuferlandschaft als Ganzes erfasst wird, und es verwies darauf, dass die geplante Anlage Einfluss auf das Landschaftsbild, den Schilfbestand und die Flachwasserzone haben würde. Im vorliegenden Fall geht es zwar um eine "berühmte Berg- und Seenlandschaft". Doch wird in der BLN-Umschreibung nicht ihre Unberührtheit hervorgehoben. Immerhin wird aber auf die "Uferrieder der Flussmündungen" hingewiesen. Allein aufgrund der Umschreibung des BLN-Objekts lassen sich somit in Bezug auf das fragliche Bauvorhaben keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Zu prüfen ist daher, zu welchen Ergebnissen weitere Untersuchungen, die im fraglichen Gebiet durchgeführt wurden, geführt haben.
bb) Die ENHK führte in ihrem Gutachten vom 3. Mai 1998 aus, bedeutend für das Südostufer des Alpnachersees sei der völlig unberührte Uferbereich mit der steilansteigenden, bewaldeten Bergflanke des Muoterschwandenberges. Demgegenüber sei das Südufer geprägt von der einmaligen Schönheit der inselreichen Ried- und Auenlandschaft Städerried und Eichiried, welches dank seiner besonderen Struktur und vielfältigen Zusammensetzung im Bundesinventar der Flachmoore nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 1953) und im Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 100) aufgenommen worden sei. Die Qualität dieses besonderen Südufers des Alpnachersees gewinne durch die Tatsache, dass es sich hier - abgesehen von einer Kleinbaute und der Erschliessung für militärische Anlagen, sowie der Deponie des Bundesamts für Betriebe der Luftwaffe im Hinterbergwald - um eine unberührte und intakte Naturlandschaft handle. Das ganze Gebiet dieses Südufers biete vielen seltenen Pflanzen- und Tierarten einen einzigartigen Lebensraum. Die vorgesehene Bootssteganlage würde im Gebiet Hinterberg am naturnahen und landschaftlich wertvollen Südende des Alpnachersees ausgerechnet im empfindlichsten und unberührten Teil des Alpnachersees zu stehen kommen. Der Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung nach Art. 6 NHG sei bereits durch das seit längerer Zeit bestehende Bojenfeld verletzt. Der Bau einer kompakten Bootssteganlage würde den Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung noch deutlicher verletzen. Aus diesem Grunde dürften im landschaftlich empfindlichen Südende des Alpnachersees grundsätzlich keine Anlagen erstellt werden.
Die Auffassung der ENHK wird auch durch weitere Untersuchungen gestützt. Im Buch "Landschaftsschutz in Obwalden, Wert und Empfindlichkeit der Obwaldner Landschaft, Freiburg/Sarnen 1986", welches auf einer im Auftrag des Kantons Obwalden am Institut für Landespflege der Universität Freiburg durchgeführten Untersuchung beruht, finden sich folgende Aussagen zum in Frage stehenden Gebiet:
"Den östlichen Talabschluss bildet schliesslich der steile bis an die Ufer des Alpnachersee heranreichende Hinterbergwald, dessen Gesteinsuntergrund zwar als relativ stabil gelten kann, dessen Hangneigung jedoch kaum eine andere Nutzung als Wald zulässt. Als naturnaher Landschaftsbereich kontrastiert er "ausgleichend" zu den flachen Tallagen und bewahrt darüber hinaus das Naturschutzgebiet am Ufer des Alpnachersees wenigstens aus östlicher Richtung weitgehend vor störenden Übergriffen." (85)
Bezüglich des Südostufers des Alpnachersees wird ferner ausdrücklich auf den störenden Kultureinfluss durch den grösseren Parkplatz am Fusse des Hinterbergwaldes und den Badebetrieb hingewiesen. Als spezifische Charakter- und Werteigenschaften werden der kleinräumig durch Landzungen und Inseln gegliederte Flachwasserbereich mit seinem dichten Röhrrichtgürtel erwähnt, welcher als Feuchtbiotop für zahlreiche bedrohte Arten einen besonderen Wert habe (113). Die spezifische Empfindlichkeit des Gebiets wird wie folgt umschrieben:
"Der Wert des Gebietes als Feuchtbiotop untersagt jegliche Störung oder Beeinträchtigung der hier lebenden Arten. Schon der benachbarte Parkplatz mit seinen Möglichkeiten, mit dem Auto bis an das Ufer heranzufahren, muss als äusserst unglückliche und dem Schutzzweck zuwiderlaufende Einflussnahme angesehen werden." (114)
Auch die Vorinstanz hat ausgeführt, am Augenschein habe sich gezeigt, dass es sich beim fraglichen Standort zweifelsohne um ein ökologisch wertvolles Biotop handle, welches einen relativ selten gewordenen Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere darstelle. Entsprechend hat der Regierungsrat, worauf er in seiner Vernehmlassung hinweist, über das Gebiet "Vierwaldstättersee: Teil Kernwald-Siebeneich-Wichelsee-Städerried, Gemeinden Kerns und Alpnach" ein Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung erlassen; der Schutzplan wurde am 9. Juni 1995 durch den Kantonsrat genehmigt (Amtsblatt 1995, 765 f.).
Eine eingehende Untersuchung findet sich ferner in der Studie "Zustand, Erhaltung und Schutz der Ufer des Vierwaldstättersees", welche im Jahre 1985 gemeinsam durch das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz, das Bundesamt für Umweltschutz, die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee sowie die Universität Genf herausgegeben wurde. Darin wird auf die bestehenden Campingplätze und Strandbäder sowie auf die an verschiedenen Stellen bestehenden Zugänge für die Ausübung von Wassersport (Rampen, Stege usw.) hingewiesen. Diese stellten für die betreffenden und anliegenden Uferabschnitte eine Belastung dar und störten die sich in nächster Nähe oder im ursprünglichen Bereich feuchter Ufergebiete befindlichen Uferzonen. Die direkten Einwirkungen lägen namentlich auch im Bau zusätzlicher fester Anlagen. Die indirekten Auswirkungen seien durch das Verhalten der Gäste und Ausflügler bestimmt: Eindringen in die Röhrrichtgebiete, Zerstörung der Wasserpflanzen, Unruhe und Lärm scheuchten Tiere auf usw. (58). In Bezug auf die Schifffahrt wird in der Studie ausgeführt, die private, gewerbliche und öffentliche Schifffahrt könne die Seeuferzone in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigen, einerseits durch die erforderlichen Infrastrukturen wie Hafenanlagen, Molen, Landestege, Bootshäuser, Bojenfelder, Wasserungseinrichtungen, andererseits durch den eigentlichen Betrieb und die dadurch entstehenden Emissionen, wie Wellenschlag, Schadstoffeintrag aus Mineralölprodukten oder Schiffsanstrichen (Antifouling). Die Belastung durch die Schifffahrt hänge vor allem davon ab, wieviele Boote in einem Gebiet konzentriert seien, aber auch vom Standort der Hafenanlagen, der Bootshäuser und Bojenfelder. Empfindliche Bereiche lägen vor allem in der Nähe von Ried- und Schilfröhrrichtgebieten. Mit einer mittleren Bootsbelastung von 51 Booten pro km2 Seefläche habe der Vierwaldstättersee einen hohen Belastungsgrad erreicht. Im Alpnachersee sei die Belastung mit 153 Booten pro km2 äusserst hoch und sollte keinesfalls noch erhöht werden (60). Dabei ging die Studie von einem Stand von 382 Booten im Kanton Obwalden aus, wovon 278 Schiffe mit Motor sowie 52 Segelschiffe mit Motor (61). Der Umstand, dass gemäss der seit dem 1. Juli 1998 in Kraft stehenden interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997 (LB XXV, 54 ff.) für den Kanton Obwalden ein Kontingent von 503 Standplätzen vorgesehen ist, wovon nach Darstellung des Einwohnergemeinderates Alpnach 51 Standplätze für Schiffe ohne Motor, Beiboote und Güterschiffe in Abzug gebracht werden können, und dass dieses Kontingent schon weitgehend ausgeschöpft ist, weist darauf hin, dass seit 1985 die Belastung des Alpnachersees durch die Schifffahrt nochmals erheblich zugenommen hat. Die Problematik dieser Entwicklung wird einerseits durch die erwähnten Studien belegt. Andererseits kann es im Hinblick auf den dem Kanton Obwalden auch bundesrechtlich aufgetragenen Schutz des Gebiets nicht darauf ankommen, ob das Kontingent des Kantons Obwalden gemäss der interkantonalen Vereinbarung schon ausgeschöpft ist. Im Übrigen war das Kontingent schon früher nie ganz ausgeschöpft worden.
cc) Hinzu kommt aber noch ein Weiteres. In der Studie wird ausgeführt, das Delta der Sarneraa und der Kleinen Schliere sei von ausserordentlichem, hohem Wert und gehöre zu den wertvollsten Bereichen des ganzen Vierwaldstättersees. Leider sei es durch den Seekiesabbau stark bedroht. Seltene Biotope und Arten seien immer noch vorhanden; allerdings sei das Ufer (Strand- und Flachwasserzone) stark beeinträchtigt. Durch die Bachverbauungen, die Trockenlegung der Ufermoore zur Gewinnung von landwirtschaftlicher Nutzfläche, den Bau von Militäranlagen und den Kiesabbau würden die Biotope dieser Gegend, die national gesehen von aussergewöhnlichem Interesse sein könnten, zerstört oder weitgehend entwertet (80). Die Besonderheiten dieses Gebiets haben denn auch dazu geführt, dass der Regierungsrat am 17. Februar 1998 für die Naturschutzzone Städerried einen kantonalen Schutzplan erlassen hat; dieser wurde durch den Kantonsrat am 27. Februar 1998 mit Ausnahmen genehmigt (LB XXV, 52 f.). Es steht ausser Zweifel, dass durch den Betrieb einer Bootssteganlage für 40 Boote im Gegensatz zu den heute bestehenden 17 Bootsplätzen im Bereich Hinterberg auch erhebliche und gewiss nicht unproblematische Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet Städerried entstünden. Namentlich wäre eine Zunahme der Beeinträchtigungen durch Wellenschlag und Motorenlärm mit Sicherheit vorprogrammiert, obwohl gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen über die Beschränkung der Schifffahrt im Bereich des Natur- und Wildschutzgebietes Städerried auf dem Alpnachersee vom 28. Februar 1984 (LB XIX, 10) von der Einmündung der Kleinen Schliere bis an den Hinterberg südlich der Bootsstege jedes Fahren, Anlegen oder Ankern mit Wasserfahrzeugen in der inneren Uferzone (150 m) verboten ist. Hinzu käme die zusätzlich zu erwartende Mehrbelastung durch noch grösseren Publikumsverkehr mit seinen nicht völlig zu vermeidenden Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet Städerried.
dd) Den Akten lässt sich somit entnehmen, dass der für das Bauvorhaben vorgesehene Standort im Bereich Hinterberg in einem Gebiet liegt, welches, verglichen etwa mit dem teilweise überbauten Ostufer des Alpnachersees, noch weitgehend unberührt ist (vgl. etwa auch die Photographie in Landschaftsschutz in Obwalden, a.a.O., 114). Bei dieser Sachlage kann nicht übersehen werden, dass das Bauvorhaben nicht zu vernachlässigende Auswirkungen auf das Schutzobjekt gemäss BLN hätte. Von einer Beeinträchtigung des konkretisierten Schutzziels muss ausgegangen werden. Selbst wenn diese Beeinträchtigung angesichts der Grösse des Projekts nicht zu einer Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG führen würde, was hier offenbleiben kann, so wäre sie doch auch nicht unbeachtlich.
ee) Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung dem kantonalen Seerichtplan über die Anlagen für die Schifffahrt gemäss Art. 5 der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 für den Alpnachersee (genehmigt durch den Regierungsrat am 5. Juli 1983) zukommt. Danach befindet sich das Gebiet, in dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, im Anlagebereich.
aaa) Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen (AB) zum Richtplan vom 5. Juli 1983 (LB XVIII, 232) zeigt der Richtplan den Verwaltungsbehörden gestützt auf die geltende Rechtsordnung auf, wo der Ausbau von Anlagen auf Seegebiet für die Schifffahrt möglich ist; er berücksichtigt die Vorschriften zum Schutz der Seeufer und das Interesse an einer geordneten Entwicklung der Anlagen. Im Richtplan sind nach Art. 2 AB zum Schutze der öffentlichen Gewässer jene Wasserflächen bezeichnet, die einerseits sich für Gemeinschaftsanlagen der Schifffahrt eignen (Anlagebereich) und andererseits von jedem Eingriff zu schützen sind (Schilfbereich). Als Gemeinschaftsanlagen gelten Bootshütten, Bootsstege und Bojenfelder mit mehreren Standplätzen; Bootshütten und Bootsstege werden gegenüber Bojenfeldern bevorzugt (Art. 3 AB).
bbb) Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim Seerichtplan handle es sich nicht um den kantonalen Richtplan gemäss Art. 6 und 8 RPG; vielmehr handle es sich dabei um eine Grundlage zum Richtplan, wie sie im heutigen Baugesetz vom 12.Juni 1994 (BauG, LB XXIII, 61) in Art. 2 und Art. 10 erwähnt werde. Der Begriff Seerichtplan sei aus heutiger Sicht missverständlich. Der kantonale Richtplan gemäss RPG sei vom Regierungsrat erst 1987 erlassen und im gleichen Jahr vom Kantonsrat und vom Bundesrat genehmigt worden. Der frühere Seerichtplan vom 5. Juli 1983 habe dabei einerseits als Grundlage gedient, andererseits aber auch als Bestandteil in den kantonalen Richtplan Eingang gefunden.
ccc) Ob es sich beim Seerichtplan für den Alpnachersee entsprechend der Darstellung der Vorinstanz nur um eine Grundlage im Sinne von Art. 6 RPG zum kantonalen Richtplan handelt, oder ob er vielmehr als eigenständiger Richtplan nach kantonalem Recht (vgl. Schürmann/Hänni, a.a.O., 108) zu qualifizieren ist, kann letztlich offen bleiben. In beiden Fällen ist das Ergebnis dasselbe, dass nämlich der Seerichtplan für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des vorliegenden Falles keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Handelt es sich lediglich um eine Grundlage für den Richtplan nach RPG, so ist auf Art. 10 BauG zu verweisen, wonach den fachlichen Grundlagen, wie Inventaren, Sachplänen und Konzepten keine Rechtswirkung zukommt. Liegt ein kantonaler Richtplan vor, so vermöchte dieser nicht Rechtswirkungen zu entfalten, die über jene des kantonalen Richtplans gemäss RPG hinausgehen. Dieser ist zwar nach Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich. Doch sind selbst die Verwaltungsbehörden nicht in jedem Fall an den Richtplan gebunden; vielmehr müssen sie die Aussagen des Richtplans bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten Interessen abwägen, wobei es am Ende zum Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Direktiven kommen kann (Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 30 zu Art. 9 RPG). Demgegenüber sind Behörden mit rechtsprechender Funktion ohnehin nicht unmittelbare Adressaten eines Richtplans. Weil der Richtplan lediglich Gesichtspunkt, nicht aber Rechtsgrundlage der Entscheidfindung ist, beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines angefochtenen raumwirksamen Staatsaktes aufgrund des je anwendbaren Sachgesetzes. Justizbehörden kommen auch dort nicht als Planadressaten in Betracht, wo nach dem anwendbaren Verfahrensrecht die Angemessenheit der raumwirksamen Entscheidung überprüft werden kann. Sie haben lediglich im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle vorweg zu prüfen, ob die richtplankonforme Lösung nicht als Ausweis einer angemessenen Lösung gelten darf (Tschannen, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 RPG;VVGE 1987/88 Nr. 59, Erw. 8).
ff) Nach dem Gesagten sprechen bedeutende Interessen für ein Abweichen vom Seerichtplan im Sinne eines Bauabschlags. Dass sich bereits heute ein Bojenfeld mit 17 Bojen, eine private Schiffshütte mit einem privaten Bootsanlegesteg, eine Erschliessungsstrasse für militärische Anlagen sowie die Deponie des Bundesamts für Betriebe und Luftwaffe im fraglichen Bereich befinden, darf nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, die Situation noch zu verschlechtern (vgl. BGE vom 28. März 1991 i.S. Bootshafen Beckenried, 11). Vielmehr bestünde Anlass zur Überlegung, auf welche Weise die heute störenden Einflüsse mit der Zeit vermindert werden können. Unerheblich ist deshalb auch, dass zufolge des bestehenden Erschliessungssträsschens bereits heute das Gebiet durch zahlreiche Besucher belastet wird; die durch das Bauvorhaben entstehende zusätzliche Belastung, die auch die Vorinstanz einräumt, wäre umso problematischer. Der Umstand, dass eine Konzentration von Booten in einer gemeinschaftlichen Anlage einem offenen Bojenfeld an sich vorzuziehen ist, rückt angesichts der mit der Ausnahmebewilligung verbundenen Nutzungsausdehnung und den entsprechenden Auswirkungen in den Hintergrund. Zu beachten ist auch, dass die Zusammenfassung der heute an Bojen liegenden Boote in einer Gemeinschaftsanlage mit weiteren Booten optisch viel stärker in Erscheinung träte als das heute bestehende Bojenfeld mit einigen weit verstreuten Booten, welches von der anderen Seeseite her betrachtet den Eindruck eines weitgehend unberührten Gebietes nur wenig beeinträchtigt. Weiter wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Restkontingent von Standplätzen gemäss der interkantonalen Vereinbarung nicht zum Schaden der Landschaft ausgeschöpft werden darf; vielmehr sind geeignete Standorte erforderlich. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Vorinstanzen zunächst verneint haben, dass es für das Vorhaben geeignetere Standorte gibt. Wie bereits erwähnt, hat nun aber das Baudepartement unterdessen am 6. Mai 1999 der Bootshausgenossenschaft A. bereits die raumplanerische Ausnahmebewilligung für 16 zusätzliche Standplätze erteilt. Mit Beschluss vom 31. Mai 1999 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung für den Ausbau der bestehenden Hafenanlage, und mit Beschluss vom 12. Oktober 1999 erteilte der Regierungsrat die Wasserbaupolizeibewilligung. Nach den Ausführungen des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 24. Januar 2000 werden zurzeit die Bauarbeiten ausgeführt. Ferner hat das Amt für Raumordnung und Verkehr mit Schreiben vom 24. Januar 2000 auch eine grundsätzlich positive Beurteilung des Ausbauprojektes für den Hafen H. in Aussicht gestellt. Die dort vorgesehene Erweiterung von 51 Plätzen ist in den Augen der zuständigen Behörde offenbar nur deshalb problematisch, weil unter der Annahme, dass das vorliegende Projekt Hinterberg mit 23 zusätzlichen Plätzen realisiert werde, das Kontingent von 503 Standplätzen überschritten würde. Entsprechend sah sich das Baudepartement veranlasst, mit Schreiben vom 19. Februar 1999 der Gesuchstellerin mitzuteilen, das Projekt H. sei auf 17 Plätze zu reduzieren. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Amtsstellen im Falle eines Bauabschlags im Bereich Hinterberg auch beim Bootshafen H. davon ausgehen, dass eine Erweiterung möglich ist. Folglich sind die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Entscheid als unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 66 Bst. b GOG zu qualifizieren.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Bauvorhaben im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Gegenüber diesen öffentlichen Interessen erscheinen die an sich legitimen Bedürfnisse der interessierten Bevölkerungskreise am Bauvorhaben als zu wenig bedeutend. Der durch die Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Mai 1996 i.S. Uertekorporation Stansstad ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da dort gegen das Bauprojekt sprechende, überwiegende öffentliche Interessen nicht dargetan waren. Der Einwohnergemeinderat Alpnach argumentiert, die Gemeinde habe ein öffentliches Interesse, nämlich das zulässige Kontingent für Schiffe auf dem Alpnachersee auszuschöpfen und mit der Bootssteganlage Hinterberg die Voraussetzungen für die Erhaltung der Arbeitsplätze bei der Werft zu schaffen. Dazu ist festzuhalten, dass das Kontingent für Schiffe auf dem Alpnachersee nicht nur mit der Realisierung der Bootssteganlage Hinterberg ausgeschöpft werden kann, nachdem sich gezeigt hat, dass auch Alternativstandorte in Frage kommen und die dort vorhandenen Anlagen zum Teil bereits ausgebaut werden. Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis auf das Interesse an der Erhaltung der Arbeitsplätze bei der Werft unbeachtlich, da im Falle der Bewilligungsverweigerung keine entsprechenden Auswirkungen zu befürchten sind. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob ein Interesse an der Ausschöpfung des Kontingents das öffentliche Interesse an der Begrenzung oder gar Reduktion des Bootsverkehrs im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz auf dem Alpnachersee aufzuwiegen vermöchte. Werden sämtliche erwähnten Interessen gegeneinander abgewogen, so ergibt sich zusammengefasst zweifelsfrei, dass die öffentlichen Interessen an der Bewilligungsverweigerung gegenüber jenen an der Gewährung der Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG überwiegen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss des Regierungsrates und die Beschlüsse des Einwohnergemeinderates Alpnach sind aufzuheben.