Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 40, S. 114:
Art. 83 KV; Art. 7 Abs. 4, Art. 11 ff. und Art. 17 BauG; Art. 59 Abs. 3 Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (BZR)
Mangels kantonalen Rechts ist die Gemeinde in der Regelung des Immissionsschutzes autonom, soweit dieser seine Bedeutung nicht durch die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung verloren hat. Da dies hinsichtlich des Splitterschutzes nicht der Fall ist, ist die Gemeinde in der Anwendung von Art. 59 Abs. 3 BZR autonom.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. März 1999
Aus den Erwägungen:
a) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit in der Gestaltung und Erledigung dieser Aufgaben einräumt. Diese Autonomie der Gemeinden erstreckt sich sowohl auf die Rechtsetzung als auch auf die Rechtsanwendung (vgl. Markus Dill, Die staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung der Gemeindeautonomie, Bern 1996, 42 ff., mit Hinweisen; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 355 ff., mit Hinweisen). Gemäss Art. 83 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV, LB XIII, 1) regeln die Gemeinden alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig. Gemäss Art. 7 Abs. 4 Baugesetz vom 12. Juni 1994 (BauG, LB XXIII, 61 ff.) ist die Gemeindeversammlung für den Erlass des Baureglementes und des Zonenplanes zuständig. Die Gemeinden fassen darin ihre Vorschriften zur Planung und zum Bauen zusammen (Art. 17 Abs. 1 BauG).
b) Das bundesrechtliche Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) regelt im Wesentlichen den Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, namentlich vor Lärm. Mit Inkrafttreten dieser Bundesgesetzgebung hat das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses. Es hat sie jedoch dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft. In diesem Sinne haben kantonale oder kommunale immissionsbeschränkende Nutzungsvorschriften weitgehend ihre selbständige Bedeutung verloren (vgl. BGE 118 Ia 114 f.). Wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. November 1996 festgehalten hat, bestehen für Massnahmen zum Schutz vor Steinsplittern keine Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht des Bundes, weshalb diesbezüglich kantonales oder kommunales Recht als ergänzendes Recht seine Bedeutung nicht verloren hätte.
Der Kanton Obwalden sieht in Art. 38 BauG Abstandsvorschriften vor, die dazu dienen, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, und zwar sowohl diejenigen negativer Art (Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, usw.) als auch sonstige Einwirkungen. Die Regelung überlässt es aber den Gemeinden, unter Beachtung des kantonalen Mindestabstandes, sowohl Grenz- als auch Gebäudeabstände im Einzelnen im Baureglement zu bestimmen. Weiter obliegt grundsätzlich auch die Ortsplanung mit der Regelung der darin zugelassenen Immissionen den Gemeinden (Art. 11 ff. BauG). Dies muss sinngemäss auch für weitere Immissionsschutzbestimmungen gelten. Gemäss Art. 17 Abs. 3 BauG dürfen die materiellen Bestimmungen des kantonalen Baurechts lediglich nicht gemildert werden, d.h. die Gemeinden dürfen strengere Vorschriften aufstellen (vgl. Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, 17 f., 27 ff. sowie 76). In diesem Sinne war die Gemeinde mangels einschlägigen kantonalen Rechts in der Regelung des Immissionsschutzes autonom, soweit dieser seine Bedeutung nicht durch die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung verloren hat. Dies ist, wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. November 1996 ausgeführt hat, hinsichtlich des Splitterschutzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 3 Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (BZR) gerade nicht der Fall. Entsprechend ist die Gemeinde auch in der Anwendung dieser Bestimmung, wonach der Dorfschaftsgemeinderat berechtigt ist, zur Verhinderung von Immissionen alle dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Vorkehren an Bauten und Betriebseinrichtungen zu verlangen, und zwar sowohl bei bestehenden Betrieben als auch bei Neuanlagen, autonom.