Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 34, S. 88:
Art. 7 Abs. 2 Tourismusgesetz; Art. 18 Tourismusgesetz
Die Tourismusförderungsabgabe wird von Personen geschuldet, die zu einer Gruppe gehören, deren Tätigkeit ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt; es ist nicht entscheidend im Einzelfall, ob Gäste eine konkrete Dienstleistung in Anspruch genommen haben (Erw. 2).
Die Tourismusförderungsabgabe muss sich in bescheidenem Umfang halten. Dies ist bei einer konkreten Abgabe von Fr. 250.-- der Fall (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juli 2000 (Nr. 38).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 7 Abs. 2 des Tourismusgesetzes vom 8. Juli 1997 (LB XXIV, 361) können die Einwohnergemeinden anstelle der Beherbergungsabgabe eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Diese wird nach Art. 18 des Tourismusgesetzes von juristischen Personen und selbstständig erwerbenden natürlichen Personen geschuldet, die zu einer Gruppe gehören, deren Tätigkeit ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt. Der Einwohnergemeinderat Engelberg hat am 31. August 1998 ein Reglement über die Kurtaxe sowie Tourismusförderungsabgabe erlassen, dem an der Gemeindeurnenabstimmung vom 29. November 1998 zugestimmt wurde. Nach Art. 8 Bst. d dieses Reglementes haben alle übrigen selbstständig Erwerbenden - neben einer Anzahl Berufe, die ausdrücklich genannt werden - die Tourismusförderungsabgabe zu entrichten, wenn deren Tätigkeit ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde Engelberg zusammenhängt. In Art. 14 des Reglementes "Branchenklassifizierung" sind unter selbstständig erwerbende Dienstleister Coiffeure, Kosmetik und Massage mit einer Branchenpunktzahl 3 genannt. G.R. bietet Jin-Shin-Do Therapien an. Diese Tätigkeit fällt unter die selbstständig erwerbenden Dienstleistungsbranchen. Sie wird gegenüber jedermann angeboten, auch Touristen. Es ist unwesentlich, ob im Einzelfall Gäste bereits die Therapietätigkeit in Anspruch genommen haben. Eine solche Kontrolle würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit mittelbar mit dem Tourismus zusammenhängt. Aus der Tatsache, dass Engelberg ein Tourismusort ist und sich gerade aus diesem Grund mehr Personen in Engelberg aufhalten, die in Frage kommen, die angebotenen Therapien in Anspruch zu nehmen, ist die Beitragspflicht gegeben(siehe dazu auch BGE vom 17. Mai 1999, in Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, 04/99, S. 112 ff.).
Zu prüfen ist die Frage der Verhältnismässigkeit der Tourismusförderungsabgabe. G.R. bemängelt, dass die Grundgebühr von Fr. 250.-- in keinem Verhältnis zum Verdienst stehe. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist die Tourismusförderungsabgabe eine Kostenanlastungssteuer. Charakteristisch für eine solche ist, dass sie voraussetzungslos und ohne Wertäquivalenz geschuldet wird. Eine derartige Steuer ist nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sich in bescheidenem Umfang hält und zudem hinsichtlich der Auswahl des Kreises der Abgabepflichtigen den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt wird (vgl. T. Russi, Rechtsnatur- und Verfassungsmässigkeit einer Abgabe für die Wirtschaftsförderung, in Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, 4/1994, S. 131 ff.; BGE 100 Ia 66, 439). Die Tourismusförderungsabgabe verfügt mit dem Tourismusgesetz und dem Reglement des Einwohnergemeinderates über die notwendige gesetzliche Grundlage. Bei geringeren Einkommen kann die Grundtaxe, wie sie in Art. 13 des Reglementes festgelegt ist, allenfalls zu einer erheblichen Belastung führen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat allerdings in einem Entscheid vom 8. Januar 1999 festgestellt, dass es nicht willkürlich ist, wenn bei einer Pauschale von Fr. 400.-- nicht zwischen voll- und teilzeitarbeitenden Selbstständigerwerbenden unterschieden wird (Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, 01/99, S. 26). Der Einwohnergemeinderat hat im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 11 des Reglements die Abgabe für nicht voll selbstständig Erwerbstätige mit einem Einkommen unter Fr. 20 000.-- um die Hälfte verringert. Dem Grundsatz der Geringfügigkeit wird damit in jedem Fall nachgekommen.