Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 33, S. 85:
a. Art. 15 VwVV
Fehlt eine Begründung, ist dieser Mangel durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zu heilen (Erw. 3).
b. Art. 12 und 13 Tourismusgesetz
Die Ablieferung der Kurtaxen kann nicht mit der Begründung verweigert werden, der Beherbergungsbetrieb werde rechtsungleich behandelt (Erw. 4, 5 und 6).
c. Art. 68 Abs. 1 StVG
Entzug der aufschiebbaren Wirkung auf Grund einer bestehenden Missbrauchgefahr (Erw. 8).
Entscheid des Regierungsrates vom 4. Juli 2000 (Nr. 14).
Aus den Erwägungen:
Zu klären ist, ob auf die Beschwerden eingetreten werden kann, nachdem sie keine Begründung enthalten. Der Beschwerdegegner verlangt ausdrücklich, von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Nachfrist zur nachträglichen materiellen Begründung der Beschwerde gewährt werden kann. Art. 7 der Tourismusverordnung vom 3. Juli 1997 (LB XXIV, 369) verlangt bei einer Beschwerde neben dem Antrag eine Begründung. Die Folgen, falls diese Voraussetzung fehlt, sind in der Tourismusverordnung nicht weiter ausgeführt. Somit kommen die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; LB XXV, 22) zur Anwendung. Nach Art. 15 VwVV ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, falls eine Beschwerde den Anforderungen (Schriftlichkeit, Antrag, Begründung, Unterschrift sowie Bezeichnung der Beweismittel) nicht genügt. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine genügende Begründung vorliegt. Bei einer fehlenden oder offensichtlich ungenügenden Begründung müsste eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Der Beschwerdegegner hat Recht, wenn er anführt, es müsse zumindest fristgerecht eine "Kurzbeschwerde" eingereicht werden, damit eine Verbesserung möglich ist. Dazu gehört aber lediglich der Wille, als Partei aufzutreten und eine Verfügung anfechten zu wollen. Eine Begründung ist nicht nötig (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 263). Der geltend gemachte Mangel der fehlenden Begründung ist demnach heilbar, indem eine Nachfrist angesetzt wird. Nach der Ablehnung der Sistierung durch das federführende Volkswirtschaftsdepartement am 7. April 2000 reichte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 5. April 2000 die Begründung nach. Auf die Beschwerden vom 15. November 1999, 20. Januar 2000 sowie 22. Februar 2000 ist deshalb ebenfalls einzutreten.
In den vorliegenden Beschwerden wird verlangt, dass keine Kurtaxen erhoben werden dürfen, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtsgleich behandelt werde. Nach Art. 12 des Tourismusgesetzes vom 8. Juni 1997 (LB XXIV, 361) ist jeder Gast, der im Kanton übernachtet, kurtaxenpflichtig. Der Beherberger oder die Beherbergerin ist zum Einzug und zur Ablieferung der Kurtaxen verpflichtet. Nach Art. 13 Tourismusgesetz wird die Kurtaxe je Übernachtung erhoben. Das von den Einwohnergemeinden zu erlassende Reglement bestimmt die höchstzulässige Höhe, die Art der Erhebung, den Verwendungszweck und die entsprechende Kontrolle. Das vom Regierungsrat am 15. Dezember 1998 genehmigte Reglement über die Kurtaxe sowie Tourismusförderungsabgabe der Einwohnergemeinde Engelberg legt in Art. 4 die Kurtaxe für Hotels, Gaststätten, Pensionen, in Ferienhäusern, Eigentums- und Ferienwohnungen sowie Privatzimmern einheitlich bei Fr. 3.20 fest. Nach Art. 20 dieses Reglementes kann der Einwohnergemeinderat die Erhebung und Verwendung der Tourismusabgaben einer touristischen Organisation übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 19. April 1999 über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe sowie Tourismusförderungsabgabe zwischen der Einwohnergemeinde Engelberg und der Engelberg-Titlis Tourismus AG überträgt die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe an die Engelberg-Titlis Tourismus AG. Gemäss Ziff. 1.3 hat die Engelberg-Titlis Tourismus AG die Kurtaxe zur Finanzierung von touristischer Infrastruktur, von Veranstaltungen und Dienstleistungen, welche im Interesse des Gastes vor Ort liegen, einzusetzen. Insbesondere sind dies der Unterhalt eines Informationsdienstes für den Gast, eingeschlossen die entsprechenden Personal- und Infrastrukturkosten sowie Informationsdrucksachen, die Animation und Gästeunterhaltung sowie der Unterhalt und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen, welche dem Tourismus dienen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kurtaxen nicht abzuliefern seien, weil sie nicht rechtsgleich wie die andern Hotels behandelt werde. Wie in Erw. 4 ausgeführt wurde, ist das Steuersubjekt der Kurtaxe der Gast. Der Beherberger oder die Beherbergerin zieht die Kurtaxe treuhänderisch ein und hat sie weiterzuleiten. Es steht ihm bzw. ihr somit nicht zu, diese Steuer zurückzubehalten, da er bzw. sie nur eine Inkasso- und Weiterleitungspflicht hat. Es ist grundsätzlich in Frage zu stellen, ob der Beherberger oder die Beherbergerin bezüglich der Verwendung der Kurtaxe überhaupt beschwerdeberechtigt ist. Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich jedoch, da im vorliegenden Fall die Ablieferung der Kurtaxen bestritten wird. Auch nach den letzten bundesgerichtlichen Entscheiden zur Kurtaxe (BGE 102 Ia 143) handelt es sich bei der Kurtaxe nicht um einen Beitrag oder eine Vorzugslast, sondern um eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe, also um eine Steuer. Diese ist vom Gast zu entrichten. Das Bundesgericht kommt im Entscheid 102 Ia 143 zum Schluss, dass selbst eine abweichende Verwendung der Taxeinnahmen dem Pflichtigen keinen Anspruch auf volle oder Teilbefreiung von der Abgabe gebe, sondern lediglich das Recht, mit Beschwerde zu verlangen, dass die gesetzwidrige Verwendung eingestellt werde. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Kurtaxen rechtswidrig eingesetzt würden. Sie verlangt lediglich die rechtsgleiche Behandlung. Da sie nicht Steuersubjekt ist, ist sie bezogen auf die Kurtaxe zu dieser Rüge nicht berechtigt. Die Beschwerden sind in diesem Punkt unbegründet.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie werde im Vergleich zu den andern Hotels in Engelberg benachteiligt und rechtsungleich behandelt. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2000 kann sie sich mit diesen Rügen nicht auf das Binnenmarktgesetz stützen, sondern lediglich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen oder allenfalls des Rechtsgleichheitsgebotes geltend machen. Mit Brief vom 24. Mai 2000 teilt die Beschwerdeführerin mit, dieses rechtskräftige Urteil sei falsch und der Regierungsrat müsse diese Rügen prüfen. Wie das Verwaltungsgericht festhält (Erw. 3), muss in jedem Fall eine anfechtbare Verfügung vorliegen und der Instanzenweg eingehalten werden. Die angefochtenen Entscheide des Einwohnergemeinderates können im weitesten Sinn auch als Verfügung über die geltend gemachte Rechtsungleichheit verstanden werden. Zumindest nimmt der Einwohnergemeinderat zu diesen Vorwürfen auch Stellung, wie er dazu bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch Stellung genommen hat. Es wäre nicht vertretbar, die Sache zum Erlass eines ausdrücklichen Entscheids zurückzuweisen.
Die Rügen sind inhaltlich unbegründet. Ob das Binnenmarktgesetz hier anwendbar ist, ist nicht entscheidend, da die vorgebrachten Rügen - wären sie begründet - bereits eine Verletzung der Rechtsgleichheit darstellten.
Wie der Einwohnergemeinderat zu Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin nicht Mitglied des Hoteliervereins Engelberg und wurde deshalb - mangels Kostenbeteiligung - abweichend behandelt. Seit 1. Januar 1999, d.h. seit der Einführung der Tourismusförderungsabgabe, ist dies aber nicht mehr der Fall. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Nichtberücksichtigung im Direktreservationssystem bzw. den Internetverkauf. Diese Systeme beruhen auf rein privatrechtlicher Basis und sind nicht Gegenstand der öffentlichen Aufgabe, welche die Engelberg-Titlis Tourismus AG auch erfüllt. Die Beschwerden sind auch in diesem Punkt unbegründet und müssen abgewiesen werden.
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Nach Art. 68 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; LB XXIV, 320) kann die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Wie dargelegt wurde, ziehen die Beherbergenden die Kurtaxen nur treuhänderisch ein und haben sie weiterzuleiten. Bis heute sind auf Grund der Beschwerden die Kurtaxen seit Mai 1999 ausstehend. Selbst wenn der Beschwerde zugestimmt würde, könnten der Beschwerdeführerin die Kurtaxen nicht belassen werden. Sie müssten den Gästen zurückerstattet werden. Angesichts des Umfangs der ausstehenden Kurtaxen besteht die Gefahr eines Verlusts oder eines Missbrauchs. Die ausstehenden Kurtaxen sind deshalb umgehend weiterzuleiten.