Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 32, S. 82:
Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 4, Art. 6 und Art. 84 BGBB
a. Eine ausserhalb der Bauzone gelegene Parzelle mit einem Berghäuschen und einer Scheune und rund 69 Prozent Weide sowie Wald, Strasse/Weg gilt als ein Grundstück mit gemischter Nutzung und untersteht dem BGBB (Erw. 3).
b. Als kleines Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB untersteht die Parzelle nicht dem BGBB, wohl aber den Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung; das Gesetz verlangt nicht, dass eine Güterzusammenlegung bevorsteht (Erw. 4 und 5).
c. Sofern eine durch Abparzellierung neu entstandene Hausparzelle seit längerer Zeit nicht landwirtschaftlich genutzt wird, kann sie mittels Feststellungsverfügung als nicht landwirtschaftlich erklärt werden (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 11. April 2000 (Nr. 649).
Sachverhalt:
L.B. ersuchte die kantonale Bodenrechtskommission um die Feststellung, dass ihr Grundstück den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) nicht unterliege.
Die Bodenrechtskommission stellte im Entscheid vom 19. Juli 1999 fest, die Parzelle sei dem BGBB nicht unterstellt, vorbehältlich des besonderen Geltungsbereichs gemäss Art. 3 Abs. 4 BGBB.
Dagegen erhob L.B. Beschwerde an den Regierungsrat und beantragt, der Beschluss der Bodenrechtskommission sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das BGBB in vollem Umfang, auch mit Art. 3 Abs. 4 BGBB, für ihre Liegenschaft nicht gelte, und diese sei als nichtlandwirtschaftlich zu erklären.
Aus den Erwägungen:
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt (Bst. a) und ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann (Bst. b). Diese gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend. Darüber hinaus können generell sämtliche auf Grund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte Gegenstand einer solchen Feststellungsverfügung sein. Dazu gehören unter anderem alle Fragen in Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich des BGBB, so zum Beispiel die Feststellung, ob eine Liegenschaft dem BGBB unterstellt ist oder nicht (Beat Stalder, Das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [Kommentar BGBB], Brugg 1995, N 4 zu Art. 84).
Das BGBB gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für landwirtschaftliche Grundstücke oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende, landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.
a. Art. 6 BGBB enthält zum Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks eine Definition: Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Diese Umschreibung stützt sich auf den Grundstücksbegriff von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und umfasst in erster Linie Liegenschaften und somit Teile der Bodenfläche mit hinreichend bestimmten Grenzen (Christoph Bandli, Das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [Kommentar BGBB], Brugg 1995, N 4 zu Art. 2; BGE 123 III 234, Erw. 1). Bei der Parzelle der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine entsprechende Liegenschaft.
Inhaltlich stimmt die Definition des landwirtschaftlichen Grundstücks in Art. 6 Abs. 1 BGBB mit der Definition der Landwirtschaftszone in Art. 16 Abs. 1 Bst. a RPG überein. Laut Eduard Hofer kann man davon ausgehen, dass sich Land in der Landwirtschaftszone für die landwirtschaftliche Nutzung eignet, oder dass zumindest eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. b RPG; Eduard Hofer, Das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [Kommentar zum BGBB], Brugg 1995, N 5 zu Vorbemerkungen zu den Artikeln 6 bis 10). Für eine zonenkonforme Nutzung mit herkömmlichen Bewirtschaftungsformen eignen sich praktisch alle nicht bewaldeten Bodenflächen, welche für die Vegetation eine genügende Erdschicht aufweisen, insbesondere Wiesland und Weiden (Hofer, a.a.O., N 7 zu Art. 6 Abs. 1; Bandli, a.a.O., N 4 zu Art. 2 Abs. 1). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin besteht gemäss Mutation zum grössten Teil (rund 69 Prozent) aus Weideland, demnach eine nichtbewaldete Bodenfläche, welche sich für eine landwirtschaftliche Nutzung mit herkömmlichen Bewirtschaftungsformen eignet und für die Vegetation eine genügende Erdschicht aufweist. Die Parzelle kann zumindest zum Teil als landwirtschaftlich bezeichnet werden.
Grundstücke, auf welchen sich Wald und Gewässer befinden und die ausserhalb der Bauzone liegen und sich für eine andere als die landwirtschaftliche Nutzung eignen, liegen grundsätzlich nicht im sachlichen Geltungsbereich des BGBB. Findet sich auf einem Grundstück aber landwirtschaftliches Land und Wald oder Gewässer, handelt es sich um ein Grundstück mit gemischter Nutzung, welches dem BGBB unterstellt ist, sofern dieses nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. d BGBB; vgl. auch Hofer, a.a.O., N 13 zu Art. 6 Abs. 1). Die Parzelle der Beschwerdeführerin besteht aus Berghäuschen, Scheune, Hofraum, Strasse/Weg, Wald (rund 12 Prozent) und Weide (rund 69 Prozent). Folglich setzt sich dieses Grundstück zu rund 81 Prozent aus Wald und landwirtschaftlicher Weide zusammen. Bei dieser Parzelle handelt es sich somit um ein Grundstück mit gemischter Nutzung, welches, laut Art. 2 Abs. 2 Bst. d BGBB, grundsätzlich dem Gesetz unterstellt ist.
b. Art. 2 Abs. 1 BGBB verlangt für den örtlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zudem, dass die betreffende Parzelle ausserhalb der Bauzone liegt. Die Abgrenzung ist anhand der im Bau- und Raumplanungsrecht geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur vorzunehmen (Bandli, a.a.O., N 6 zu Art. 2). Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt gemäss geltendem Zonenplan in der Landwirtschaftszone, demnach ausserhalb der Bauzone.
b. Wie oben ausgeführt, untersteht die Parzelle der Beschwerdeführerin grundsätzlich dem BGBB. Da diese unbestrittenermassen eine Grösse von 2 220 m2 aufweist, handelt es sich um ein kleines Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB. Es ist aber zusätzlich noch zu prüfen, ob das Grundstück allenfalls zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört.
Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dient weder als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion noch beansprucht sie mindestens eine halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie. Sie wird auf Grund der Beschwerdeschrift vorwiegend als Wohnparzelle genutzt. Die Nachbarparzelle ist verpachtet. Laut Pachtvertrag wird das Pachtverhältnis in Bezug auf die Gebäulichkeiten (Wohnhaus und Stall) nicht verlängert wird. Das Grundstück wird demnach seit April 1994 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die beiden benachbarten Parzellen können auch nicht als wirtschaftliche Einheit im Sinne des Gesetzes betrachtet werden, da jede Parzelle für sich allein, individuell genutzt wird. Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der Parzelle der Beschwerdeführerin um ein kleines Grundstück gemäss Art. 2 Abs. 3 BGBB handelt, welches grundsätzlich nicht dem BGBB unterstellt ist.
b. Da die Parzelle der Beschwerdeführerin als kleines Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB gilt, ist Art. 3 Abs. 4 BGBB für diese Liegenschaft anwendbar. Ob allenfalls eine Überschreitung der Belastungsgrenze möglich ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann an dieser Stelle offen bleiben.
Die Beschwerde ist auf Grund des Gesagten abzuweisen und der Entscheid der Bodenrechtskommission ist zu bestätigen.
a. Wie oben dargelegt untersteht die Liegenschaft dem BGBB nicht, mit Ausnahme der Art. 73 bis 79 und Art. 57. Daraus folgt, dass das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 2 BGBB für diese Parzelle nicht gilt, so dass das BGBB der Beschwerdeführerin nicht verbieten würde, das bestehende Wohnhaus auf ihrem Grundstück abzuparzellieren.
b. Liegt ein abparzelliertes kleines Grundstück, welches tatsächlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, ausserhalb der Bauzone, so kann es mit einer Feststellungsverfügung der zuständigen Behörde als "nichtlandwirtschaftlich" qualifiziert werden. Im Grundbuch ist sodann die Anmerkung "nichtlandwirtschaftlich" nach Art. 86 Abs. 1 Bst. b BGBB vorzunehmen (Christina Schmid-Tschirren, Das bäuerliche Bodenrecht im Härtetest der Realität, in: Blätter für Agrarrecht, Heft 2/3, 1997, S. 144). Mit einer solchen Anmerkung werden nach Art. 86 Abs. 1 Bst. b BGBB diejenigen Grundstücke versehen, welche ausserhalb der Bauzone liegen und die einen nichtlandwirtschaftlichen Charakter haben. Werden Grundstücke ausserhalb der Bauzone seit längerer Zeit nicht mehr landwirtschaftlich sondern zu Wohnzwecken genutzt, so können sie als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke angesehen werden, auf welche das BGBB keine Anwendung findet (Ch. Schmid-Tschirren, a.a.O., S. 146).
c. Eine durch Abparzellierung neu entstandene Hausparzelle, die seit längerer Zeit nicht landwirtschaftlich genutzt wird, kann mittels Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB als nicht landwirtschaftlich erklärt werden und würde somit dem Geltungsbereich des BGBB, einschliesslich dessen Art. 3 Abs. 4, nicht unterstehen. In diesem Fall kämen die Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung (Art. 73 bis 79 BGBB) nicht mehr zur Anwendung.
Nachdem die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihre Parzelle nicht landwirtschaftlich genutzt werde, steht es ihr frei, das Wohnhaus abzuparzellieren und bei der Bodenrechtskommission um eine Feststellungsverfügung nachzusuchen, welche die Parzelle als nicht landwirtschaftlich erklärt.