VVGE 1999/00 Nr. 31, S. 81: Art. 16 IHG; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik Ein touristisches Feinkonzept ist eine Grundlage für die Ortsplanung und kann vom Regierungsrat nicht genehmigt, sondern nur zur
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 31, S. 81:
Art. 16 IHG; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik
Ein touristisches Feinkonzept ist eine Grundlage für die Ortsplanung und kann vom Regierungsrat nicht genehmigt, sondern nur zur Kenntnis genommen werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Juni 2000 (Nr. 791).
Sachverhalt:
Der Einwohnergemeinderat Engelberg unterbreitet das touristische Feinkonzept Engelberg/Wolfenschiessen zur Genehmigung.
Aus den Erwägungen:
Der Kanton führt nach Art. 2 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; LB XXIII, 61) die kantonale Richtplanung durch und erlässt die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne. Dazu erarbeitet er die nötigen kantonalen Grundlagen. Nach Art. 11 BauG erarbeiten die Gemeinden die für die Erfüllung der Ortsplanung notwendigen Grundlagen, wobei keine weiteren Aussagen über den Inhalt dieser Grundlagen gemacht werden. Nach Art. 2 BauG prüft und koordiniert der Kanton die Planungen der Gemeinden. Weder bei der Zuständigkeit des Kantonsrates noch bei jener des Regierungsrates ist aber die Genehmigung kommunaler Grundlagen vorgesehen.
Auch das Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 (LB XXV, 368) sowie die Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 (LB XXV, 373) sehen nur die Genehmigung der Entwicklungskonzepte nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997 (SR 901.1) vor. Somit besteht kein Auftrag zur Prüfung und Genehmigung des touristischen Feinkonzeptes, selbst wenn das genehmigte Entwicklungskonzept II Nidwalden/Engelberg, dessen Erarbeitung im Aktionsplan enthält.
Auf Grund der rechtlichen Grundlagen kann der Regierungsrat das touristische Feinkonzept Engelberg/Wolfenschiessen einzig zur Kenntnis nehmen.