Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 26, S. 65:
a. Art. 36 Abs. 1, 2 und 6 BauV
Die kantonalen Bewilligungen sind an den Gemeinderat weiterzuleiten, der über das Bauvorhaben entscheidet. In klaren Fällen ist es aber auch möglich, einen negativen Raumplanungsentscheid zu fällen und zu eröffnen (Erw. 2).
b. Art. 24 Abs. 1 RPG
Die Erhöhung einer bestehenden Seeufermauer ist standortgebunden (Erw. 4).
c. Art. 24 Abs. 2 RPG; Art. 4 Abs. 2 WBG
Die Erhöhung einer bestehenden Seeufermauer kann nur dann bewilligt werden, wenn den ökologischen Aspekten und dem Landschaftsschutz Rechnung getragen wird (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 25. Januar 2000 (Nr. 490).
Aus den Erwägungen:
a. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone im übrigen Gemeindegebiet. Gemäss Art. 23 Abs. 4 BauV prüft das zuständige Departement bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, ob sie eine Ausnahmebewilligung benötigen, es ist auch zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung.
b. Mit dem Bauvorhaben wird auch die bestehende Uferlinie verändert. Gemäss Art. 2 des Gesetzes über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG; LB II, 259) dürfen Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, welche auf die Höhe des Wasserstandes, den Lauf der Gewässer und die Sicherheit des Ufers Einfluss haben, oder welche die bestehenden Uferlinien verändern, nur mit Bewilligung des Regierungsrates erstellt werden (vgl. zur Bewilligungspflicht VVGE 1991 und 1992, Nr. 4, Erw. 4). Der Gemeinderat überwies deshalb das Baugesuch zu Recht an die kantonale Koordinationsstelle. Diese holte anschliessend gemäss Schreiben vom 18. Mai 1999 eine Stellungnahme des Tiefbauamtes (Abteilung Wasserbau und Wasserbaupolizei) sowie des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes ein.
Gestützt auf die Stellungnahme des Tiefbauamtes verweigerte das Planungs- und Umweltdepartement die raumplanerische Ausnahmebewilligung. Nach Art. 36 Abs. 6 BauV müsste die Koordinationsstelle die kantonalen Bewilligungen an den Gemeinderat weiterleiten, der über die Baubewilligung anschliessend entscheidet. Vorliegend hat das Planungs- und Umweltdepartement - offenbar zur Vereinfachung des Verfahrens - direkt einen negativen Raumplanungsentscheid gefällt und eröffnet. In klaren Fällen sind solche sich unmittelbar auf das ganze Bauvorhaben auswirkende Negativentscheide möglich (vgl. Erläuterungen BauG, Art. 36 BauV, S. 194). Sie bergen aber die Gefahr, dass das Verfahren wiederholt werden muss, wenn eine Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil allenfalls nicht alle Punkte beantwortet werden können.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert worden ist.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob das Projekt allenfalls bereits unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 RPG fällt. Sind nämlich die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b RPG kumulativ erfüllt, könnte das Projekt gestützt darauf bewilligt werden.
In seinem Entscheid vom 15. Juli 1999 bejahte das Planungs- und Umweltdepartement die Standortgebundenheit des Bauvorhabens. Das Bauvorhaben sieht vor, die bestehende Ufermauer zu erhöhen und das Terrain an die angrenzenden Parzellen anzupassen. Dieses Vorhaben ist ohne weiteres standortgebunden, es kann nicht an einer anderen Stelle realisiert werden. Abgesehen davon geht es hier nicht um ein Neubauvorhaben, sondern um die Erhöhung einer bestehenden Mauer, die als teilweise Änderung angesehen und nach Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden kann.
a. Das Planungs- und Umweltdepartement macht in seinem Entscheid geltend, die Erhöhung der Ufermauer biete in der Regel keinen Schutz für ein Gebäude. Dabei beruft es sich auf die Stellungnahme des Tiefbauamtes, Abteilung Wasserbau/Wasserbaupolizei vom 28. Juni 1999. Dieses habe ausgeführt, der Schutz für ein Gebäude hänge vielmehr davon ab, ob ein Gebäude genügend hoch gesetzt sei und/oder ob es in einer dichten Wanne liege. Zudem würden Ufermauererhöhungen heute aus landschaftlichen Gründen nur noch in Ausnahmefällen bewilligt. Nach Möglichkeit würden bestehende Mauern durch landschaftsverträglichere Uferschutzmauern ersetzt. Die privaten Interessen der Gesuchsteller würden vorliegend nicht überwiegen, da gemäss Stellungnahme der Abteilung Wasserbau mit den geplanten Massnahmen keine erhebliche Verbesserung des Hochwasserschutzes möglich sei.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde hierzu geltend, die Feststellung sei zwar richtig, dass die beantragte Massnahme keinen verbesserten Hochwasserschutz für das Gebäude darstelle. Tatsache sei aber, dass die extrem niedrige Grundstückbegrenzungsmauer mit den dahinter liegenden terrassenförmigen Betonebenen dazu führe, dass über weite Teile des Jahres diese Flächen unter Wasser stünden und - im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken - nicht nutzbare Flächen seien. Was die optische und landschaftlich verträgliche Seite der Angelegenheit betreffe, hätten sie selbst ein vitales Interesse, diese zu bewahren oder zu verbessern. Optisch würde sich die Mauer durch einen Verzicht auf die Terrassen nicht oder nicht wesentlich verändern und allenfalls den Nachbargrundstücken links und rechts angleichen. Unter landschaftsverträglichen Gesichtspunkten würden durch die Massnahmen aus beträchtlichen Beton-Flächen Rasen-Flächen, was sicher keine nachteilige Entwicklung sei. Was die Gestaltung der Mauer angehe (Angleichung an links und rechts oder nach den Vorstellungen der Baubewilligungsbehörden) seien sie flexibel.
b. Wie das Tiefbauamt und auch das Planungs- und Umweltdepartement richtig festgestellt haben, werden neue Ufermauern nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Veränderungen an bestehenden Anlagen werden in der Regel mit Verbesserungsauflagen beschwert (VVGE 1991 und 1992, Nr. 4, Erw. 5d).
Vorliegend gilt es zu beachten, dass kein Neubau einer Seeufermauer in Frage steht. Vielmehr ist beabsichtigt, die heute bereits bestehende treppenförmige Beton-Fläche im vordersten Bereich zum See hin auf einer Länge zwischen 15 und 20 m um rund 0.6 m zu erhöhen. Die dahinterliegenden Betonflächen sollen aufgeschüttet und durch Rasen-Flächen ersetzt werden. Wie der Regierungsrat bereits früher festgestellt hat, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass eine bestehende Mauer in einem konkreten Fall erhöht wird (VVGE 1991 und 1992, Nr. 4, Erw. 5d). In einem früher zu beurteilenden Fall ging es um ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung einer bereits vorgenommenen Erhöhung einer Seeufermauer. Der damalige Beschwerdeführer hatte ohne Bewilligung u.a. eine Erhöhung der Seeufermauer auf einer Länge von rund 10.5 m um 0.65 m vorgenommen. Die Mauererhöhung war hinterfüllt. Gegen die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung wurde zur Hauptsache der Schutz des Ufers geltend gemacht. In seinen Erwägungen stellte der Regierungsrat fest, dass das fragliche Gebiet unbestrittenermassen im Schilfbereich lag. Zudem war Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451) vorhanden. Der Regierungsrat stellte deshalb fest, dass die Mauererhöhung in einem Gebiet vorgenommen worden sei, das grundsätzlich als schützenswerter Uferbereich gelte. Solche Standorte dürften weder in ihrem Umfang noch Charakter zerstört werden. Umstritten sei aber nicht die Erhöhung an sich, sondern die Art und Weise. Der Regierungsrat kam schliesslich zum Schluss, dass im damaligen Fall es durchaus möglich und verhältnismässig gewesen wäre, die Seeufermauer so zu gestalten, dass eine ökologische Verbesserung hätte erzielt werden können. Er verweigerte deshalb die nachträgliche Bewilligung. Mit anderen Worten hätte die Erhöhung als solche bewilligt werden können, wenn die Seeufermauer in anderer Form erstellt worden wäre.
Anders als im erwähnten Fall liegt das vorliegend zu beurteilende Gebiet nicht in einem Schilfbereich. Auch ist im fraglichen Bereich keine Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG vorhanden, die durch die Erhöhung zerstört werden könnte. Im Gegenteil: durch die Beseitigung der hinterliegenden treppenförmigen Betonflächen wird eine zusätzliche Rasenfläche gewonnen. Das Interesse der Beschwerdeführer besteht vor allem darin, das Niveau des Vorgartens anheben zu können, damit dieser auch bei höheren Wasserständen begehbar und als Garten nutzbar bleibt. Einen absoluten Schutz vor Hochwasser bietet die Mauererhöhung aber nicht. Trotzdem ist das Anliegen der Beschwerdeführer verständlich und legitim.
Es ist aber zu prüfen, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100) muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Dies ist eine allgemeine Anforderung an den Wasserbau, aber kein absolutes Verbot, Änderungen vorzunehmen. Nach Art. 4 Abs. 2 WBG müssen Ufer überdies insbesondere so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Bst. a und c). Mauern sind vor allem wegen des durch sie verursachten Wellenschlages und weil sie für viele Tierarten ein unüberwindbares Hindernis darstellen, problematisch (VVGE 1991 und 1992, Nr. 4, Erw. 5b). Sie haben auch einen Einfluss auf das Landschaftsbild. Der Wellenschlag kann die Ufervegetation schädigen. Dieses Problem ist hier nicht gegeben. Die Mauererhöhung kann im Weitern ökologisch so gestaltet werden, dass sie von den Tieren überwunden werden kann. Wesentlich ist somit die Gestaltung der Mauererhöhung und die Einpassung in die Landschaft. Eine vollständige Renaturierung wäre zwar grundsätzlich wünschbar, erscheint aber unangemessen.
Die bestehende Ufergestaltung kann, vor allem auf Grund der geschwungenen Linienführung und der Abtreppung, als gefällig bezeichnet werden. Insbesondere im Vergleich zur Ufergestaltung der angrenzenden Nachbargrundstücke ist das Ufer auf dieser Parzelle gut in die Landschaft eingepasst, auch wenn das Baumaterial (Beton) eher als weniger ideal bezeichnet werden muss. Das in Frage stehende Projekt der Mauererhöhung um 0.6 m passt sich demgegenüber schlechter in die Landschaft ein, es berücksichtigt auch die ökologischen Aspekte weniger als der bestehende Zustand. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Bewilligung zu Recht verweigert. Dies heisst nicht, dass eine Veränderung der Ufergestaltung überhaupt nicht möglich wäre. Das Projekt muss aber so überarbeitet werden, dass die neue Ufergestaltung den ökologischen Aspekten und der Einpassung in die Landschaft Rechnung trägt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Raumplanungsentscheid des Planungs- und Umweltdepartementes vom 15. Juli 1999 zu bestätigen.