Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 25, S. 61:
a. Art. 36 BauV
Das Auflage- und Einspracheverfahren ist durchzuführen bevor die einzelnen Teilbewilligungen erteilt werden. Die Anordnung der nachträglichen öffentlichen Auflage genügt nicht (Erw. 2).
b. Art. 24 Abs. 2 RPG
Eine Erweiterung von 35,7 Prozent kann nicht mehr als teilweise Änderung gelten (Erw. 3a bis 3c).
c. Art. 22 RPG; Art. 24 Abs. 1 RPG
Das hobbymässige Halten von 13 Mutterschafen kann nicht als landwirtschaftliche Nutzung im strengen Sinn betrachtet werden; eine Bewilligung nach Art. 22 RPG ist deshalb nicht möglich (Erw. 3d).
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Juni 2000 (Nr. 795).
Aus den Erwägungen:
b. Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens, bei welchem auch Bewilligungen von kantonalen oder eidgenössischen Behörden nötig sind, ist in Art. 36 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; LB XXIII, 88) geregelt. Danach sind Baugesuche beim Gemeinderat einzureichen. Die kantonale Koordinationsstelle sorgt für die Koordination der kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und übermittelt diese zur Eröffnung an den Gemeinderat. Vor dem Entscheid sind auch die erforderlichen Auflageverfahren durchzuführen (Art. 36 Abs. 4 BauV). Im vorliegenden Fall wartete die Koordinationsstelle mit der Anordnung der Publikation des Baugesuchs im Amtsblatt zu, da der Einwohnergemeinderat eine mehrheitlich negative Stellungnahme abgegeben hatte. In seiner Stellungnahme führte das Planungs- und Umweltdepartement an, eine Beschwerde des Einwohnergemeinderates sei nicht auszuschliessen gewesen, auch habe es die Publikation im Amtsblatt ausdrücklich angeordnet.
c. Das Planungs- und Umweltdepartement übersieht, dass auch in den kantonalen Verfahren, insbesondere im Ausnahmebewilligungsverfahren nach Raumplanungsgesetz, Einsprachen möglich sind. Aus diesem Grund muss das Auflage - und Einspracheverfahren durchgeführt werden, bevor die einzelnen (Teil-) Bewilligungen erteilt werden. Die Bewilligungsbehörden sollen in Kenntnis allfälliger Einsprachen das Vorhaben prüfen und Einsprachen gleichzeitig behandeln (Erläuterungen zum BauG, Art. 36 Abs. 4 BauV, S. 195). Aus diesem Grund war die Anordnung der nachträglichen öffentlichen Auflage des Vorhabens nicht ganz ausreichend. Möglicherweise ging das Baudepartement, beziehungsweise das Planungs- und Umweltdepartement stillschweigend davon aus, dass es im Fall von nachträglichen Einsprachen auf seinen Raumplanungsentscheid noch einmal zurückkomme und die Einsprachen noch behandeln werde. Der Einwohnergemeinderat hat in der Folge auf Anordnung des instruierenden Departementes hin den Mangel des unterbliebenen Auflageverfahrens geheilt. Es sind keine Einsprachen eingegangen, sodass die verfahrensmässigen Beanstandungen inzwischen behoben sind.
Die Kritik, dass die Unterlagen nicht vollständig gewesen seien, wird - soweit erforderlich - im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde geprüft.
Das Planungs- und Umweltdepartement hält fest, dass selbst der Einwohnergemeinderat in seiner Berechnung in der Stellungnahme vom 14. Dezember 1998 davon ausgehe, dass beim vorliegenden Projekt die 25-prozentige Erweiterungsmöglichkeit für die Bruttowohnfläche noch nicht ausgeschöpft sei. Weiter werde dort festgehalten, allein die Erfüllung der zulässigen Vergrösserungsmöglichkeit von einem Viertelanteil des Wohnhauses bedeute noch keinen Anspruch auf eine Baubewilligung. Auf der Liegenschaft X genüge ein Wohnhaus. Der bestehende Wohnhausteil könne dadurch vergrössert werden, indem die abzutretende Wohnfläche beim Wohnhaus aus dem Jahre 1963 auf der Westseite angebaut werde. Wie das Baudepartement in seinem Entscheid vom 9. Juni 1999 ausgeführt habe, bestehe für eine solche Haltung jedoch keine genügende gesetzliche Grundlage. Nach dem Bestandesschutz nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 56 BauG und gemäss konstanter kantonaler Praxis bestehe die Erweiterungsmöglichkeit grundsätzlich für jedes der beiden Wohnhäuser. Eine Umlagerung von bestandesgeschützten Erweiterungsmöglichkeiten könne grundsätzlich rechtlich nicht erzwungen werden.
b. Das Bauvorhaben befindet sich gemäss Zonenplan unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone, in der Landwirtschaftszone. Es dient gemäss Bericht des Landwirtschaftsamtes vom 6. September 1999 nicht der Landwirtschaft. Für das Vorhaben kommt daher mangels Zonenkonformität die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung gemäss Art. 22 RPG nicht in Betracht (siehe dazu auch Erw. 3d.). Somit bleibt einzig zu prüfen, ob das Bauvorhaben gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden kann.
aa. Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Das Vorhaben ist nicht standortgebunden, sodass eine Bewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG ausscheidet.
bb. Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, bestehende Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, teilweise zu ändern, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Der Kanton hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht (Art. 56 Abs. 2 BauG). Das Baudepartement bewilligte das Vorhaben als Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus mit Kleintierstall gemäss Art. 56 Abs. 2 BauG. Diese kantonale Bestimmung konkretisiert lediglich das, was gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG höchstens zulässig ist (Erläuterungen BauG, Art. 56 Abs. 2, S. 114). Mit anderen Worten ist eine Ersatzbaute oder ein Wiederaufbau nur innerhalb der Schranken des Bundesrechts möglich. Ein Wiederaufbau tritt an die Stelle des abgebrochenen Bauwerks, welcher nur dann nicht als Neubaute gilt, wenn er sowohl in der Nutzungsart als auch in der Grösse der ursprünglichen Baute ungefähr entspricht und auch wieder am gleichen Ort zu stehen kommt. Ein Wiederaufbau darf also nur teilweise Änderungen beinhalten, um unter Abs. 2 von Art. 24 RPG zu fallen, andernfalls käme Abs. 1 zur Anwendung (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, 2. neu bearbeitete Auflage, Zürich 1992, S. 186). Ist die Änderung mit baulichen Massnahmen verbunden, darf es sich jedoch gemessen an der bestehenden Baute nur um eine Änderung von untergeordneter Bedeutung handeln, welche die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahrt. Das äussere Bild (Grösse, Proportionen, Gestaltung) und die innere Ausstattung dürfen sich nur in der Weise verändern, dass ein unbefangener Betrachter, geändertes und unverändertes Bauwerk auf dieselbe Stufe setzen kann. Es darf demnach kein neues Bauwerk entstehen. Der Bundesgesetzgeber hat im RPG von einer quantitativen Begrenzung der teilweisen Änderung (z.B. bis zu einem Viertel, wie in Art. 25 der früher geltenden Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 6. November 1974) abgesehen, ohne damit eine Lockerung im Vergleich zum früheren Rechtszustand einführen zu wollen. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung sah seither davon ab, eine solche Grenze zu setzen, da sich diese als zu starr erweisen könnte (BGE vom 12. Oktober 1992 in Sachen Jenny gegen Bezirksgemeinde Ramersberg, Baudepartement sowie Regierungsrat, betreffend Art. 24 RPG; BGE 107 Ib 241). In BGE 112 Ib 98 führte das Bundesgericht aus, eine Vergrösserung sei nach allen sachgerechten Kriterien zu beurteilen.
c. Die Bauherrschaft plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Scheune. Es handelt sich nach dem Gesagten um einen Ersatzbau im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG. Wie das Planungs- und Umweltdepartement in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 1999 richtig festgestellt hat, besteht die Erweiterungsmöglichkeit gemäss Art. 24 RPG grundsätzlich für jedes der beiden Wohnhäuser auf dieser Parzelle. Die Auffassung des Einwohnergemeinderates, auf der Liegenschaft X genüge ein Wohnhaus, beziehungsweise die Wohnfläche könne auch durch einen Anbau an das andere Wohnhaus erhalten bleiben, findet im Raumplanungsgesetz keine Grundlage. Es kann nicht verlangt und durchgesetzt werden, dass auf das eine Wohnhaus verzichtet wird und dessen bestandesgeschützter Wohnanteil im Rahmen einer Erweiterung des anderen Wohnhauses realisiert wird.
Die Berechnungen der Einwohnergemeinde im Beschluss vom 14. Dezember 1998 haben ergeben, dass sich der neue Wohnteil durchaus im Bereich der Viertelregel bewegt. Der Scheunenteil ist allerdings um rund 50 Prozent überdimensioniert und kann somit nicht mehr als eine teilweise Änderung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden. Etwas anders sieht die Berechnung aus, wenn das ganze Projekt, Wohnraum und Scheune zusammen, beurteilt und berechnet wird. In diesem Fall ergibt sich eine totale Erweiterung von 35,7 Prozent (Bruttowohnfläche als Rechnungsgrundlage) beziehungsweise von 42,9 Prozent (Bruttogeschossfläche als Rechnungsgrundlage). Das Vorhaben insgesamt sprengt somit den Rahmen dessen, was noch als teilweise Änderung nach Art. 24 Abs. 2 RPG toleriert werden kann. Das Baudepartement erkannte dies und stellte sich auf den Standpunkt, die hobbymässige Schafhaltung könne in der Landwirtschaftszone als zonenkonform betrachtet werden. Für das Halten von 13 Mutterschafen sei der Stall nicht überdimensioniert. Einzig der Heu- und Abladeraum sei zu gross. Es prüfte eine Herabsetzung der Kniestockhöhe, verwarf diese Lösung aber aus architektonischen Überlegungen (Proportionen, Einpassung ins Landschaftsbild) und begnügte sich damit, ein Umnutzungsverbot im Grundbuch anzumerken.
d. Die Auffassung des Baudepartementes bzw. des Planungs- und Umweltdepartementes in Bezug auf die Zonenkonformität kann sich auf eine Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 6. September 1999 abstützen. Darin wird das Bauvorhaben insgesamt zwar als nicht landwirtschaftlich eingestuft, der Neubau eines Schafstalles hingegen als standort- und zweckgebunden beurteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen sind Gebäude für die Tierhaltung in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn der Tierhaltungsbetrieb bodenabhängig ist und eine eigentliche landwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Bauten für die Hobbylandwirtschaft oder für kleine Nebenbetriebe sind in der Landwirtschaftszone weder zonenkonform noch standortgebunden. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Hobby ist allerdings nicht einfach zu ziehen. Als landwirtschaftliche Nutzung und nicht als Freizeitbetrieb darf nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 1998 die Haltung von 50 Mutterschafen gelten. Ein landwirtschaftliches Gutachten hatte die geplante Schafhaltung als "lukrative Einkommensquelle" bezeichnet. Der Umfang der Herde und die arbeitsintensive Haltung sprengten den Rahmen eines Freizeitbetriebes. Ausserdem diente in diesem Fall die im Kanton St. Gallen weit verbreitete Wanderweidewirtschaft mit Schafherden der Landschaftspflege und lag daher auch im öffentlichen Interesse. Die Baubewilligung für einen Milchschafstall im übrigen Gemeindegebiet durfte zu Recht erteilt werden. Anders beurteilt hatte das Bundesgericht die Haltung von 30 Schafen und zwei Pferden. Der Gesuchsteller hielt auf rund 2.4 ha Land 30 Schafe und hat ohne Bewilligung unter anderem einen überdachten Metallcontainer als Stall zur Haltung von zwei Pferden gebaut. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der nachträglichen Bewilligung. Die Tierhaltung ging hier zwar über eine reine Freizeitbeschäftigung hinaus und durfte als Nebenbetrieb gelten. Der Tierhaltung dienende Bauten sind in der Landwirtschaftszone aber nur zulässig, wenn der Tierhaltung ein eigentlicher landwirtschaftliche Stellenwert zukommt. Dazu muss sie in grösserem Umfang betrieben werden und zu einem ansehnlichen Erwerbseinkommen führen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll zur Bejahung der Zonenkonformität rund 60 bis 70 Prozent des Gesamteinkommens durch bodenabhängige Produktion erwirtschaftet werden. Der aus der Tierhaltung resultierende Bruttoerwerb betrug gemäss den Angaben des Beschwerdeführers monatlich Fr. 800.-. Dieses Einkommen war nicht annähernd existenzsichernd, es konnte nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb die Rede sein (BGE vom 24. Juli 1998; siehe im Einzelnen: Raumplanung und Umweltschutz - Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 1998, in Raum und Umwelt 1999, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, S. 8; BGE 122 II 162;111 Ib 216;117 Ib 278 ff.;118 Ib 17 ff.; ZBl 95 (1994) 83 f.; EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 9 zu Art. 16, S. 215; N 20 zu Art. 16, S. 220).
e. Gestützt darauf kann das Halten von 13 Mutterschafen nicht als landwirtschaftliche Nutzung im strengen Sinn betrachtet werden. Das Baudepartement spricht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich von hobbymässiger Schafhaltung. Dies gilt in der Landwirtschaftszone aber nicht als zonenkonforme Nutzung. Somit kann die Bewilligung für den Scheunenteil weder auf Art. 22 RPG (zonenkonforme Nutzung) noch auf Art. 24 Abs. 2 RPG (teilweise Änderung) gestützt werden.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und der Raumplanungsentscheid vom 9. Juni 1999 ist daher aufzuheben.
f. Es erübrigt sich, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Es ist der Bauherrschaft unbenommen, ein Projekt auszuarbeiten, das sich an den Rahmen des Zulässigen gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG hält. Es wird dann Sache der kantonalen Bewilligungsbehörden sein zu prüfen, ob das Vorhaben den Vorschriften in Bezug auf die Abwasserentsorgung und die Nährstoffbilanz entspricht. Offenbar hat das Baudepartement diese Fragen bei seinem Entscheid vom 9. Juni 1999 offen gelassen, da es ihn als eine Art Vorentscheid in Bezug auf die Hauptfrage ansah.