Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 22, S. 54:
Art. 21 Abs. 2 RPG
Wird eine Skiliftanlage eingestellt und die im Zonenplan enthaltene Zone zur Sicherung von Anlagen des Wintersports hinfällig, so begründet dies noch keinen Anspruch auf eine Änderung des Zonenplans.
Entscheid des Regierungsrates vom 21. September 1999 (Nr. 175).
Aus den Erwägungen:
a. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Planänderungen sind nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig, da sie zu Eingriffen in die Eigentumsgarantie führen und das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der Pläne enttäuschen können (BGE 120 Ia, 227 ff., Erw. 2b; BGE 107 Ib 36; Tanquerel, Kommentar RPG, Art. 21, N 28 ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt auf das aus Art. 4 der Bundesverfassung abgeleitete Gebot der Rechtssicherheit hingewiesen und daraus abgeleitet, dass Nutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und nur aus entsprechend gewichtigen Gründen geändert werden dürfen (BGE 113 Ia 455, Erw. 5b). Im genannten BGE 113 Ia 455, Erw. 5b, führt das Bundesgericht aus:
"Je neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen."
Grundeigentümer haben somit nur dann einen Anspruch auf Einleitung eines Zonenplanänderungsverfahrens, wenn sie nachweisen, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Erläuterungen BauG, Art. 6 BauV, S. 144 f.).
Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bst. b RPG). Der noch gültige Zonenplan wurde vom Regierungsrat am 21. April 1987 genehmigt und trat mit der Veröffentlichung in Kraft, d.h. am 21. April 1987 (ABl 1987, 355). Seither sind rund 12 1/2 Jahre vergangen. Der fragliche Zonenplan ist unter der Herrschaft des RPG erlassen worden, so dass die Vermutung gilt, er entspreche den gesetzlichen Erfordernissen (BGE 120 Ia 233). Der Beschwerdeführer, der die zusätzliche Einzonung von Bauland verlangt, müsste vor allem geltend machen und nachweisen, dass der Landbedarf für den fraglichen Planungshorizont von 15 Jahren grösser als ursprünglich angenommen ist (BGE 120 Ia 233). Dies ist hier aber nicht dargetan. Die Frage des Baulandbedarfs wurde im Rahmen der Streichung der Ausnützungsziffer (AZ) im Baureglement durch den Einwohnergemeinderat und den Regierungsrat 1993/1994 letztmals beurteilt. Es ging damals um die Frage, ob die Streichung der AZ das Fassungsvermögen der Bauzonen vergrössert und eine unerwünschte Überkapazität entsteht (Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 1994 [Nr. 981]). Ein zusätzlicher Baulandbedarf stand aber nicht zur Diskussion und ist auch heute nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der geltende Zonenplan den Baulandbedarf weiterhin abdeckt und kein aktuelles objektives Bedürfnis zur Überprüfung der Bauzone besteht.
b. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, die von ihm beantragte Fläche liege bereits grösstenteils in einer so genannten Ortsplan-Zone und stelle kein landwirtschaftliches Gewerbe dar. Auf Grund der unmittelbaren Angrenzung an die 2-geschossige Bauzone A und der vorhandenen, leicht geneigten Geländestruktur einerseits sowie der bereits vorhandenen Erschliessung, welche direkt an das Grundstück führe anderseits, seien einfache Infrastrukturen mit schonenden Eingriffen in die bestehende Landschaft möglich. Das zur Umzonierung vorgesehene Land könne durch diese Voraussetzungen in die 2-geschossige Wohnzone B2 eingeteilt werden und ermögliche damit mit der vorgelagerten höheren Nutzungszone eine harmonische Überbauung in der Umgebung.
In seiner Stellungnahme vom 29. September 1998 hält der Einwohnergemeinderat hierzu fest, rund die Hälfte der Parzelle X befinde sich in der Zone zur Sicherung von Anlagen des Wintersports. Die andere Hälfte liege im übrigen Gemeindegebiet (Landwirtschaftszone). Im Übrigen werde ein Teil dieser Parzelle mit der leicht gefährdeten Zone(Steinschlaggebiet) überlagert. Zwar sei die Skiliftanlage vor Jahren entfernt worden und somit müsse bei einer allfälligen Überarbeitung des Zonenplans überprüft werden, ob die Zone zur Sicherung von Anlagen des Wintersports in diesem Gebiet aufgehoben werden könne. Auch wenn diese Zone aufgehoben würde, würde dies noch nicht heissen, dass die Parzelle X der Bauzone zugewiesen werden müsse. Die Parzelle X grenze mehrheitlich an übriges Gemeindegebiet (Landwirtschaftszone), welches auch landwirtschaftlich genutzt werde, wie auch die Parzelle X. Sie grenze auch nicht an eine eigentliche Wohnzone, sondern nur an zwei kleinere überbaute Parzellen, welche der Bauzone zugewiesen seien. Grössere zusammenhängende Wohnzonen würden vom Grundstück des Beschwerdeführers weit entfernt liegen.
c. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind im Wesentlichen rein finanzieller Natur, indem er offenbar die Möglichkeit hätte, sein Grundstück einer Überbauung zuzuführen. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aus raumplanerischer Sicht haben sich dagegen - ausser in Bezug auf die Einstellung des Skilifts - nicht wesentlich geändert. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 RPG nicht erfüllt, weshalb eine Planänderung das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der Pläne enttäuschen und das aus Art. 4 BV abgeleitete Gebot der Rechtssicherheit verletzen würde (BGE 113 Ia 455, Erw. 5b). Der Beschwerdeführer macht keine gewichtigen planerischen Gründe geltend, die eine Planänderung rechtfertigen würden. Er legt auch nicht dar, weshalb die Beibehaltung des bestehenden Plans für ihn Beeinträchtigungen bewirkt, die nicht mehr durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind.
d. Neu ist einzig die Tatsache, dass die im Zonenplan von 1986 beibehaltene Zone zur Sicherung des Wintersports auf Grund der Einstellung der Skiliftanlage nicht mehr benötigt wird. Der Einwohnergemeinderat räumt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ein, dass bei einer allfälligen späteren Überarbeitung des Zonenplans überprüft werden müsse, ob die Zone zur Sicherung von Anlagen des Wintersports in diesem Gebiet aufgehoben werden könne. Dies rechtfertigt aber noch nicht eine Einzonung der fraglichen Fläche der Parzelle des Beschwerdeführers. Möglich ist ohne weiteres die Zuweisung dieses Gebiets zur Landwirtschaftszone. Im Übrigen befindet sich nur rund die Hälfte der Parzelle X in dieser Zone, die andere Hälfte liegt im übrigen Gemeindegebiet. Dem Wunsch auf "Umzonung und Einzonung" eines Teils der Parzelle des Beschwerdeführers kann aus diesen Gründen nicht entsprochen werden, auch wenn die Beweggründe durchaus nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch darauf, dass der Gemeinderat gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG eine Änderung der Nutzungsplanung in die Wege leitet.