Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 19, S. 48:
Art. 133 Abs. 1 StG
Grossneffen sind von der Erbschaftssteuer nicht befreit und es gelangt auch keine reduzierte Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Anwendung.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 18. Mai 2000.
Aus den Erwägungen:
Auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes ist sowohl bei einer Zuwendung an ein Urgrosskind als auch an einen Grossneffen oder eine Grossnichte eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer von 20 Prozent des Wertes der Zuwendung zu erheben. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes hat die kantonale Steuerverwaltung vorliegend für die Zuwendung an den Grossneffen des Erblassers eine Erbschaftssteuer von lediglich 10 Prozent der Zuwendung erhoben. Gemäss Begründung im Einspracheentscheid vom 1. März 2000 sind in der Praxis Urgrosskinder sogar vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Die wortgetreue Auslegung des Gesetzes führt nach Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung bei Urgrosskindern, Grossneffen und Grossnichten zu einem stossenden Ergebnis. Die Urgrosskinder würden auf Grund des Gesetzestextes stärker besteuert als Onkel und Tanten, Neffen und Nichten. Eine solche Lösung widerspreche dem im Zivilrecht geltenden Parentelsystem und sei deswegen nicht nachvollziehbar. Sie führe zu einer offensichtlich sinnwidrigen Lösung, weshalb von einer nicht abschliessenden Aufzählung im Gesetz ausgegangen werden müsse. Urgrosskinder als Angehörige der ersten Parentel müssten vollständig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden. Konsequenterweise müssten Grossneffen und Grossnichten zu 10 Prozent besteuert werden, auch wenn bei diesen die Abgrenzungsproblematik nicht so offensichtlich sei wie bei Urgrosskindern.
Grundsätzlich findet gemäss Art. 1 ZGB das Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach dem Wortlaut oder der Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. Diese Bestimmung gilt auch für die Verwaltung. Der Gesetzeswortlaut ist somit Grundlage und Ausgangspunkt jeder Auslegung (StE 1993 B 72.22, Nr. 7). Ist der Wortlaut unmissverständlich und eindeutig, so bleibt er massgeblich, solange die wörtliche Auslegung zu einem vernünftigen Ergebnis führt. Dies gilt selbst dann, wenn eine andere, an sich vernünftige, aber dem Wortlaut nicht entsprechende Interpretation möglich wäre. Ein Abgehen vom klaren Gesetzestext ist nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen und der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (VG 7.3.91 i.S. A.U., in Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, 1993, S. 20). Es muss also eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn eine sich unvermeidlich stellende Frage vom Gesetz nicht beantwortet wird oder wenn der Gesetzestext zwar eine Lösung der gestellten Frage gibt, diese Lösung dem Ergebnis nach aber nicht zu befriedigen vermag.
Art. 133 und 137 StG erwähnen weder Urgrosskinder noch Grossneffen und Grossnichten. Wie von der kantonalen Steuerverwaltung richtig feststellt wurde, führt die wörtliche Auslegung zumindest im Falle der Urgrosskinder zu keinem vernünftigen Ergebnis. Dies gilt auch dann, wenn das Parentelsystem im Steuerrecht nicht zur Anwendung gelangt. Die Urgrosskinder würden im Falle einer abschliessenden Aufzählung im Gesetz mit 20 Prozent und damit stärker besteuert als Onkel und Tanten, Neffen und Nichten. Nachdem sie mit dem Schenker oder Erblasser in direkter Linie verwandt sind, würde eine solche Besteuerung in der Tat zu einer offensichtlich sinnwidrigen Lösung führen. Es liegen daher im Falle der Urgrosskinder triftige Gründe für ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut vor.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde 1979 im Steuergesetz aufgenommen. Dabei bestand angeblich der Wille, die Nichtverwandten mit dem Maximalsatz zu besteuern. Diesem Willen steht die ausdrückliche Aufzählung der steuerbefreiten Personen und der mit dem Satz von 10 Prozent zu besteuernden Personen entgegen. Weshalb der Gesetzgeber beim angeblichen Willen, die Verwandten zu privilegieren, nicht die Lösung gewählt hat, wie sie beispielsweise der Kanton Zürich in § 23 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 vorgesehen hat, ist unklar. Im Kanton Zürich werden die Nachkommen des Schenkers oder Erblassers (einfache Erhöhung) und die Nachkommen der Geschwister (fünffache Erhöhung) in allgemeiner Form erwähnt. Dadurch werden sowohl Urgrosskinder als auch Grossneffen und Grossnichten steuerlich privilegiert. Um das Ziel der Steuerbefreiung oder Steuerprivilegierung der Verwandten zu erreichen, hätte der Gesetzgeber im Kanton Obwalden eine dem Kanton Zürich entsprechende Formulierung wählen können. Er hat dies nicht getan, weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht alle Verwandten privilegieren wollte. Trotzdem liegen im Falle der Urgrosskinder triftige Gründe für ein Abgehen vom klaren Gesetzestext vor. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass ohne gegenteilige Verfügung von Todes wegen nur die gesetzlichen Erben erbberechtigt sind. Dies sind der überlebende Ehegatte (Art. 462 ZGB), die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen (Art. 457 ZGB; sogenannte erste Parentel), die Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen (Art. 458 ZGB; zweite Parentel), die Grosseltern des Erblassers oder deren Nachkommen (Art. 459 ZGB; dritte Parentel), und letztlich das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb Urgrosskinder als Angehörige der ersten Parentel mit 20 Prozent und damit gleich besteuert werden sollten, wie Nichtverwandte. Die Besteuerung der Urgrosskinder bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zu entscheiden ist über die Frage der Besteuerung eines Grossneffen des Erblassers. Nach Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung muss sich diese ebenfalls am Parentelsystem orientieren. Das Steuergesetz stellt jedoch nicht auf das Parentelsystem ab. Der Fall des Urgrosskindes ist nur beschränkt vergleichbar mit der Besteuerung der Grossneffen und Grossnichten. Bei den Urgrosskindern rechtfertigt sich die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke, weil diese auf Grund des Gesetzestextes schlechter gestellt werden, als weiter entfernte Angehörige des Erblassers. Im Falle von Grossneffen und Grossnichten ist dies nicht der Fall. Das Gesetz zählt ausdrücklich die Neffen und Nichten als steuerprivilegiert auf. Zudem gibt es im Falle der Grossneffen und Grossnichten keine genügenden Gründe für ein Abweichen vom Gesetzestext. Der Gesetzgeber hat keine dem Steuergesetz des Kantons Zürich entsprechende Formulierung gewählt und die steuerbefreiten und steuerprivilegierten Personen ausdrücklich aufgezählt. Zudem ist die Besteuerung der Grossneffen und Grossnichten selbst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge vertretbar und führt nicht zu einer offensichtlich sinnwidrigen Lösung. Die Grossneffen sind Angehörige der zweiten Parentel. Sie werden auf keinen Fall schlechter gestellt, als die Angehörigen der dritten Parentel,was sehr wesentlich erscheint. Grossneffen und Grossnichten, und damit auch der betroffene Erbe, sind demnach auf Grund des klaren Gesetzestextes mit dem Satz von 20 Prozent zu besteuern.