Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 17, S. 44:
Art. 65 Abs. 1 StG
Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsel.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 2. Dezember 1999.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 62 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; LB XXIII, 155) wird in der Regel die Steuer vom Einkommen auf Grund des durchschnittlichen Einkommens der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre (Berechnungsperiode) bemessen. Dabei nimmt das System der Vergangenheitsbemessung gewisse Disparitäten als Folge der normalerweise auftretenden Einkommensschwankungen in Kauf. Nur dort, wo auf Grund ausserordentlicher Umstände die Einkommensentwicklung zu einem erheblichen Auseinanderklaffen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung führen würde, soll die Vornahme einer Zwischenveranlagung Abhilfe schaffen (Beer, Die Zwischenveranlagung bei Aufnahme bzw. Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie bei Berufswechsel, 1979, S. 13 ff.). Die Zwischenveranlagung ist für jene Fälle eingeführt worden, bei denen sich die Veranlagungsgrundlagen aus den in Art. 65 Abs. 1 StG abschliessend genannten Gründen dauernd verändert haben. Nur in diesen Fällen wird für den Rest der Veranlagungsperiode für die von der Änderung betroffenen Einkommensbestandteile eine Zwischenveranlagung vorgenommen, wobei der Steuer das nach Eintritt der Änderung erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen zugrunde gelegt wird. In der nachfolgenden Veranlagungsperiode ist sodann für die Bemessung der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile ebenfalls das nach Eintritt der Änderung erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen heranzuziehen. Zwischenveranlagungen vermögen nicht alle Härten zu beseitigen, die sich aus dem System der Vergangenheitsbemessung ergeben können. Auch können sie nicht nur zu Gunsten, sondern unter den gleichen Voraussetzungen auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Sie sollen daher die Ausnahme bleiben, weshalb Art. 65 StG einschränkend auszulegen ist.
Eine Zwischenveranlagung des Erwerbseinkommens kommt unter anderem bei dauernder Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit und bei Berufswechsel in Betracht. Dabei muss die Änderung der Erwerbsgrundlagen dauernd und wesentlich sein. Eine dauernde Veränderung der Veranlagungsgrundlagen ist in der Regel nicht schon bei teilweiser Verminderung oder Erhöhung der Berufstätigkeit oder wenn eine Erwerbsquelle versiegt, gegeben (BGE vom 17. September 1997 i.S. J.K.; BGE 110 Ib 313, Erw. 2a bis d;115 Ib 8, Erw. 3a, 10f.). Aber auch der Zwischenveranlagungsgrund des Berufswechsels ist einschränkend zu verstehen. Zwischenveranlagungen wegen Berufswechsels setzen eine tiefgreifende strukturelle Änderung der gesamten beruflichen Situation voraus, bei der sich eine Aufrechterhaltung der ordentlichen Veranlagung nicht mehr rechtfertigen liesse. Es muss also ein Ereignis eingetreten sein mit der Folge, dass sich das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen künftig nach seiner Art und steuerlichen Bedeutung wesentlich anders zusammensetzt als bisher (StE 1995, B 63.13, Nr. 46). Dabei kann von einer dauernden Veränderung der Grundlagen für die Veranlagung des Erwerbseinkommens gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige auf einem anderen Fachgebiet tätig wird, auf dem er die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr fruchtbar machen kann oder sein Einkommen sich nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt. Eine berufliche Veränderung innerhalb desselben Fachgebiets kann nur ausnahmsweise zu einer Zwischenveranlagung führen, dann nämlich, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit tiefgreifend umstellt und sich seine Einnahmenstruktur besonders einschneidend und dauerhaft verändert (BGE vom 17. September 1997 i.S. J.K., S. 6). Ob eine tiefgreifende strukturelle Änderung der gesamten beruflichen Situation eingetreten ist, lässt sich nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilen.