VVGE 1999/00 Nr. 16, S. 42: Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG; Art. 36 Bst. b StG Abgrenzung von Weiterbildungs- und Umschulungskosten zu Ausbildungskosten. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. November 2000. Aus den Erwägungen: 6. Gemäss A
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 16, S. 42:
Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG; Art. 36 Bst. b StG
Abgrenzung von Weiterbildungs- und Umschulungskosten zu Ausbildungskosten.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. November 2000.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 36 Bst. b des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; LB XXIII, 155) stellen Ausbildungskosten keine steuerlich abziehbaren Kosten dar. Die Unselbstständigerwerbenden können jedoch gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abziehen. Die Selbstständigerwerbenden können gemäss Art. 29 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Dazu gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten, nicht aber die Ausbildungskosten. Diese können sowohl bei selbstständiger als auch bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht abgezogen werden. Unter Ausbildung ist die Erlernung eines Berufes zu verstehen. Die dabei entstehenden Kosten gehören zu den Lebenshaltungskosten und sind steuerlich nicht abzugsfähig. Weiterbildung bedeutet demgegenüber die Erweiterung der bereits erworbenen Kenntnisse in einem bestimmten Beruf. Ihre Kosten sind abziehbar, wenn sich die Bildung auf das Gebiet jenes Berufes beschränkt, den der Steuerpflichtige tatsächlich ausübt und aus dem er seine Einkünfte bezieht. Andernfalls fehlt der für den Gewinnungskostenbegriff notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der Einkommenserzielung und den daraus entstehenden Kosten. Die Rekurrentin hat ihre Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aufgegeben und sich zur Naturheilpraktikerin ausbilden lassen. Bei den entstandenen Kosten der Jahre 1994 und 1995 handelt es sich um Ausbildungs- und nicht um Weiterbildungskosten. Weiterbildungskosten dienen der Erhaltung der erreichten Stellung im Erwerbsleben. Nachdem die Rekurrentin per 1. Januar 1996 die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin aufgenommen hat, können somit höchstens die im Jahre 1996 entstandenen Aufwendungen als Weiterbildungskosten beurteilt werden, so wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Bei den vorher entstandenen Kosten handelt es sich aber auch nicht um Umschulungskosten. Dafür müssten sie ebenfalls mit dem bereits erlernten oder ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen. Die Rekurrentin hat ihren kaufmännischen Beruf 1994 freiwillig aufgegeben und mit der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin begonnen. Die in den Jahren 1994 und 1995 entstandenen Ausbildungskosten stellen deswegen weder Weiterbildungskosten noch Umschulungskosten dar. Selbst unter dem Begriff der Wiedereinstiegskosten können sie nicht abgezogen werden. Gemäss Art. 28 Abs. 2 StG können Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die im Hinblick auf eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einem Unterbruch für Haushalts- und Betreuungsarbeit und höchstens zwei Jahre vor dem Wiedereinstieg angefallen sind, bei der ersten ordentlichen Veranlagung nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Die Rekurrentin hat die unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und einen neuen Beruf erlernt. Dabei handelte es sich nicht um einen Unterbruch für Haushalts- und Betreuungsarbeit, wie dies bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Art. 28 Abs. 2 StG verlangt wird. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gibt es den Begriff der Wiedereinstiegskosten nicht. Hingegen können Kosten, welche im Hinblick auf die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gemacht wurden, in der Regel als Aufbau- oder Anlaufkosten im ersten Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Die der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorausgegangenen Ausbildungskosten gehören jedoch nicht zu den Aufbau- oder Anlaufkosten. Als eigentliche Ausbildungskosten können sie gemäss Art. 36 Bst. b StG steuerlich nicht abgezogen werden.