Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 13, S. 40:
Art. 10 Abs. 1 StG
Beginn der Steuerpflicht im Falle des Zuzugs aus einem anderen Kanton.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. November 2000.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; LB XXIII, 155) beginnt die Steuerpflicht mit dem Tage, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton Obwalden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder im Kanton steuerbare Werte erwerben. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat gemäss Art. 5 Abs. 2 StG eine Person, die sich im Kanton mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechts lehnt sich eng an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, respektive wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 125 I 56; ASA 63, S. 839). Hält sich eine Person an einem bestimmten Ort auf und hat sie die Absicht dauernden Verbleibens, so macht sie diesen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebensinteresses und damit zu ihrem Wohnsitz. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StG bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
Die Rekurrentin hat sich per 8. März 1999 in der Stadt Luzern abgemeldet. In Alpnach hat sie sich allerdings erst per 1. Mai 1999 angemeldet. Die Frage des Wohnsitzes zwischen Abmeldung in Luzern und Anmeldung in Alpnach ist umstritten. Da die Absicht in den subjektiven Bereich einer Person gehört, muss diese objektiviert gedeutet werden. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss demnach in äusseren, auch Dritten erkennbaren Tatsachen in Erscheinung treten. Dabei stellt die Deponierung der Papiere lediglich ein Indiz für die Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes dar. Aufgrund der Abklärungen hat die Rekurrentin bei ihrer Abmeldung in Luzern per 8. März 1999 angegeben, den Wohnsitz nach Alpnach Dorf zu verlegen. Sie hat dadurch in erkennbarer Weise zu verstehen gegeben, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und damit ihren Wohnsitz von Luzern nach Alpnach verlegen wird. Dass die Anmeldung dort erst knapp zwei Monate später erfolgte, ohne dass in der Zwischenzeit ein anderer Wohnsitz begründet wurde, kann steuerlich nicht akzeptiert werden. Jedermann muss dauernd einen Wohnsitz haben. Dass die Rekurrentin in ihrer Einsprache vom 21. April 2000 geltend macht, sie habe zwischen dem 8. März 1999 und dem 1. Mai 1999 weder in Luzern noch in Alpnach Dorf einen festen Wohnsitz gehabt, genügt nicht. Sie müsste einen anderen Ort als ihren Wohnsitz nachweisen. Sie hat jedoch bei ihrer Abmeldung in Luzern ausdrücklich Alpnach als ihren neuen Wohnsitz angegeben. Da der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, hätte sich das Steueramt Luzern ohne weiteres auf den Standpunkt stellen können, der Wohnsitz Luzern habe bis zum 30. April 1999 weiterbestanden. Die Steuerbehörden von Luzern haben jedoch den Angaben der Rekurrentin Glauben geschenkt und sie per 8. März 1999 aus der Steuerpflicht entlassen. Die Steuerbehörden von Alpnach haben deswegen zu Recht auf den 9. März 1999 als Beginn der Steuerpflicht in Alpnach abgestellt, weshalb der Rekurs abgewiesen wird.