Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 12, S. 38:
Art. 5 Abs. 1 und 2 StG
Vorentscheid über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Wochenaufenthalterin.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2000.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; LB XXIII, 155) sind natürliche Personen im Kanton Obwalden auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat gemäss Art. 5 Abs. 2 StG eine Person, die sich im Kanton mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechts lehnt sich eng an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, respektive wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 125 I 56; ASA 63, S. 839). Hält sich eine Person an einem bestimmten Ort auf und hat sie die Absicht dauernden Verbleibens, so macht sie diesen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebensinteresses und damit zu ihrem Wohnsitz. Da die Absicht in den subjektiven Bereich einer Person gehört, muss diese objektiviert gedeutet werden. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss demnach in äusseren, auch Dritten erkennbaren Tatsachen in Erscheinung treten. Der Unselbständigerwerbende, der sich am Arbeitsort aufhält, hat dort im allgemeinen seinen Wohnsitz, denn der Zweck des Unterhaltserwerbs ist für gewöhnlich von dauernder Natur. Der Arbeitsort wird dann nicht zum Wohnort, wenn jemand von vorneherein auf eine bestimmte Dauer arbeitet (z.B. Saisonarbeit) oder wenn der Betroffene zu einem anderen Ort stärkere familiäre oder persönliche Beziehungen unterhält. Kehrt jemand nicht allwöchentlich an den Familienort zurück, und beruht dies auf seinem freien Willen, so ist der Arbeitsort sein steuerrechtlicher Wohnsitz (VG 22.12.1992 i.S. F.B., in Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, 1993, Art. 5 N 1). Das Bundesgericht hat in seiner neuesten Rechtsprechung sogar festgehalten, das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden liege grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus diese für längere und unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen würden (BGE 123 I 289:125 I 56). Eine Ausnahme besteht nur für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren. Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort (ASA 63, S. 839). Diese Praxis findet gemäss BGE 125 I 56 auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, auf Grund der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten, besonders streng gehandhabt. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Selbst wenn sie allwöchentlich zu den Eltern und Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (ASA 62, S. 446).
Die Rekurrentin arbeitet seit Januar 1997 in Engelberg. Dies und die Tatsache, dass es sich um eine unbefristete Arbeitsstelle handelt, sprechen für den Wohnsitz Engelberg und gegen den Status als Wochenaufenthalterin. Gegen den Wohnsitz Engelberg sprechen, dass die Rekurrentin am Arbeitsort Engelberg keine eigene Wohnung eingerichtet hat, kein Konkubinatsverhältnis und keinen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis hat. Gegen den Wohnsitz Engelberg spricht aber auch, dass sie an den Wochenenden und zum Teil während der Woche zu ihren Eltern und Geschwistern zurückkehrt und dass sie den Weiterbildungskurs als Pflegehelferin in Altdorf besucht. Eher gegen den Wohnsitz Engelberg sprechen aber auch ihr Alter von 28 Jahren und die Absicht, bereits im kommenden Winter Engelberg zu verlassen. Selbst bei strenger Handhabung der Kriterien kommt man deswegen zum Ergebnis, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Rekurrentin und damit ihr Wohnort noch immer in Bürglen und nicht in Engelberg befindet. Da sie sich zudem bereit erklärt hat, ihren Wohnsitz nach Engelberg zu verlegen, falls sich die von ihr dargelegte Veränderung nicht innert zwei Jahren verwirklichen sollte, ist der Rekurs gutzuheissen.