Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 10, S. 33:
a. Art. 4 BauV
Die Änderung eines kantonalen Nutzungs- und Schutzplans erfolgt grundsätzlich im gleichen Verfahren wie der Erlass.
b. Art. 30 Bst. b DSV; Art. 3 Bst. b BauG
Der Kantonsrat hat die Änderung eines kantonalen Schutzplans nur dann zu genehmigen, wenn er den Schutzplan auch beim Erlass genehmigt hat (übergangsrechtliche Zuständigkeit).
Entscheid des Regierungsrates vom 15. Juni 1999 (Nr. 1163).
Aus den Erwägungen:
Der kantonale Schutzplan für die Einwohnergemeinde Sachseln vom 7. Juni 1993 stützte sich demgegenüber einzig auf die Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern vom 30. März 1990 (DSV; LB XX, 27) ab (Art. 21 Abs. 3 und Art. 30 DSV). Nach der damaligen Rechtslage war es weniger klar, ob der Schutzplan Plancharakter im Sinne des RPG hat oder als Verfügung zu qualifizieren ist. Aber auch eine Verfügung kann in Wiedererwägung gezogen und widerrufen werden, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Art. 22 Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998, LB XXV; ZBl 1998, 336 ff.). Damit keine Schmälerung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten Betroffener stattfindet, muss die Wiedererwägung ebenfalls im gleichen Verfahren wie der Erlass des Schutzplans erfolgen.
Die Schwierigkeit liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Zuständigkeit für den Erlass eines kantonalen Schutzplans ursprünglich abschliessend beim Regierungsrat lag (Art. 30 Bst. b DSV), seit dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. September 1994 aber zusätzlich die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich ist (Art. 3 Bst. b BauG) und die Schutzpläne erst mit dieser Genehmigung in Kraft treten (Art. 4 Abs. 6 BauV). Die Baugesetzgebung enthält dazu keine übergangsrechtliche Vorschrift, obschon das Übergangsrecht in Art. 63 und 64 BauG eingehend geregelt ist. Die Weitergeltung der bisherigen Pläne der Gemeinden wird in Art. 63 Abs. 2 BauG ausdrücklich festgehalten, nicht aber jene des Kantons. Das mag einerseits damit zusammenhängen, dass die kantonale Nutzungsplanung, wie eingangs erwähnt, eine neue Erscheinung war, anderseits sah der Entwurf des Regierungsrates die Genehmigung durch den Kantonsrat noch nicht vor; diese Konzeptänderung erfolgte erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung (Erläuterungen BauG, Art. 3, S. 41). Das Parlament unterliess es, diese Änderung im Übergangsrecht zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Änderung eines altrechtlichen Schutzplans ebenfalls der Genehmigung durch den Kantonsrat bedarf, ist somit im Baugesetz und in der Bauverordnung nicht ausdrücklich beantwortet. Die Gesetzgebung enthält eine Lücke.
Nach heutigem Recht bewirkt erst die Genehmigung durch den Kantonsrat die Verbindlichkeit eines Schutzplans (Art. 4 Abs. 6 BauV). Die nach altem Recht erlassenen Schutzpläne traten mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 aber nicht ausser Kraft, sondern behielten auch ohne kantonsrätliche Genehmigung ihre Verbindlichkeit bei, wie dies für die Zonenpläne der Gemeinden ausdrücklich geregelt ist (Art. 63 Abs. 2 BauG). Es macht aus dieser Überlegung keinen Sinn, für die Abänderung eines altrechtlichen Schutzplans die Genehmigung des Kantonsrates vorzusehen. Der Kantonsrat hat die Änderung eines Schutzplans nur dann zu genehmigen, wenn er ihn auch beim Erlass genehmigt hat. Dies bedeutet, dass die Änderung des kantonalen Schutzplans im vorliegenden Fall im gleichen Verfahren wie der Erlass, aber ohne kantonsrätliche Genehmigung zu Stande kommt.