Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 9, S. 29:
a. Art. 9 und Art. 26 NSV.
Naturschutzzonen werden im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt (Erw. 1b).
b. Art. 60 Abs. 1 BauG.
Ein Grundeigentümer ist befugt, einen kantonalen Schutz- und Nutzungsplan anzufechten, soweit seine Parzellen davon betroffen sind. In Bezug auf Nachbarparzellen reicht die Befugnis nur soweit, als seine Grundstücke betroffen werden (Erw. 1d).
c. Art. 4 Auenverordnung; Art. 4 Flachmoorverordnung.
Eigentumsbeschränkende Massnahmen im Rahmen von Naturschutzzonen sind nur auf Grund einer Interessenabwägung zulässig. Diese erfolgt aber erst im Konzessionsverfahren (Erw. 2).
d. Art. 24sexies Abs. 5 BV.
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung unterliegen einem absoluten Veränderungsverbot (Erw. 2b).
e. Art. 5 Abs. 2 RPG.
Entschädigungsforderungen aus auf Planungen zurückzuführende Eigentumsbeschränkungen sind erst im Enteignungsverfahren geltend zu machen (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1997 (Nr. 488)
Sachverhalt:
Im kantonalen Richtplan vom 14. April/21. Mai 1987 ist das Städerried als kantonale Naturschutzzone ausgeschieden (RP 123/12). Teile davon befinden sich im Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung und im Inventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung. Im Hinblick auf den definitiven Erlass des kantonalen Schutzplans erarbeitete das Justizdepartement unter Begleitung einer Kommission aus Vertretern der kantonalen Ämter, der Gemeinden und verschiedener Interessengruppen die Schutz- und Nutzungsplanung für die Naturschutzzone Städerried. Dagegen erhob die X AG Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragt, der Einspracheentscheid des Justizdepartementes sei aufzuheben. Das Reglement zum Schutz und zur Nutzung des Städerrieds sei so zu ergänzen, dass auch in der Kernzone sowie in den See- und Uferzonen A und B ein Kiesabbau grundsätzlich möglich sei. Die noch bestehenden Landflächen der Parzelle 163 sowie die Seefläche im Mündungsbereich der Sarneraa (See- und Uferzone A und B) seien im Entwicklungsplan als potentielle Kiesabbauflächen auszuscheiden. Schliesslich sei jener Teil der Parzelle 1381, welcher im Zonenplan der Einwohnergemeinde Alpnach als Naturschutzgebiet gemäss kantonalem Richtplan ausgeschieden worden sei, ebenfalls in den Perimeter der Naturschutzzone Städerried einzubeziehen und im Schutzplan der Umgebungszone B zuzuweisen und im Entwicklungsplan als potentielle Kiesabbaufläche auszuscheiden.
Aus den Erwägungen:
Die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne sowie die dazugehörenden Bestimmungen werden durch das zuständige Departement erarbeitet. Nach Anhörung der Gemeinden und interessierten Amtsstellen werden sie während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Regierungsrat behandelt allfällige Beschwerden und erlässt die Nutzungs- und Schutzpläne. Der Regierungsrat unterbreitet die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne dem Kantonsrat zur Genehmigung. Mit der Genehmigung treten sie in Kraft (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2, 5 und 6 Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; XXIII, 88).
c. ...
d. Es stellt sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation der X AG. Bei der Schutz- und Nutzungsplanung Städerried handelt es sich um Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff RPG. Die Legitimationsvoraussetzungen in baurechtlichen Streitigkeiten gelten grundsätzlich auch bei der Anfechtung von Nutzungsplänen (Notker Dillier, Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht, Diss. Fribourg, Sarnen 1994, 141). In bezug auf die Legitimation in Baurechtsstreitigkeiten gilt, dass zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden befugt ist, wer vom Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 Baugesetz vom 12. Juni 1994; BauG, LB XXIII, 61). Soweit die Schutz- und Nutzungsplanung Städerried die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindende Parzelle 163, Grundbuch Alpnach, betrifft, ist sie im Sinne von Art. 60 Abs. 1 BauG ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Das gleiche kann in bezug auf die sich ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin befindenden Parzelle 1380, Grundbuch Alpnach, festgehalten werden. Die X AG stellt jedoch in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Mai 1996 auch Rechtsbegehren, welche nicht diese beiden Parzellen betreffen. Die Parzelle 163 befindet sich in den See- und Uferzonen A und B. Die Parzelle 1380 befindet sich zum grössten Teil in der Umgebungszone B und zum kleineren Teil in der Umgebungszone A. Unter Ziff. 2 der Rechtsbegehren fordert nun die Beschwerdeführerin, dass das Reglement zum Schutz und zur Nutzung des Städerrieds so zu ergänzen sei, dass auch in der Kernzone sowie in den See- und Uferzonen A und B ein Kiesabbau grundsätzlich möglich sei. Der X AG kommt nun jedoch in bezug auf die Kernzonen keine Eigentümerstellung zu, so dass die Beschwerdelegitimation nicht ohne weiteres gegeben ist. Der X AG kommt in bezug auf das als Kernzone ausgeschiedene Gebiet eine Nachbarstellung zu, da ihre beiden Parzellen teilweise an die Kernzone grenzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Planungen der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft in der Sache legitimiert, wenn er geltend machen kann, die Planfestsetzung verletzte ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen reiche die Anfechtungsbefugnis nur soweit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen (vgl. BGE 113 Ia 238). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend durch die Festsetzung der Kernzonen Normen mit nachbarschützender Wirkung aufgehoben oder geändert würden. Auch behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dadurch sei die Nutzung ihrer Liegenschaft beschränkt worden. Allfällige zukünftige, wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten auf fremdem Eigentum können keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 60 Abs. 1 BauG begründen.
b. Soweit die X AG die Einräumung der Möglichkeit zum Kiesabbau auf den noch bestehenden Landflächen der Parzelle 163 fordert, steht dem direkt der Verfassungsschutz von Art. 24sexies Abs. 5 BV und die Bestimmungen von Art. 4 und 5 der Flachmoorverordnung entgegen. Durch den Kiesabbau, namentlich im Uferbereich, würden Teile des Flachmoors beseitigt. Es mag zwar zutreffen, dass durch die Kiesausbeutung im Städerried eine Uferform entstanden ist, welche einen landschaftlichen Reiz aufweist. Der Beseitigung von Moor oder von Teilen von Moor von nationaler Bedeutung stehen nun aber ausdrücklich bundesrechtliche Vorschriften entgegen. Die Moorschutzbestimmungen sehen auch keine Beseitigung von Moor bei einer späteren Rekultivierung vor. Moore und Moorlandschaften entstehen über einen grossen Zeitraum. Das in der Sache zuständige Justizdepartement hält denn auch in seinem Einspracheentscheid diesbezüglich ausdrücklich fest, es müsse mit aller Deutlichkeit gesagt werden, dass trotz der heutigen technischen Möglichkeiten ein Moor nicht einfach wiederherstellbar sei wie eine Hecke, welche nach einer Ersatzaufforstung vielleicht in 20 bis 30 Jahren wieder denselben ökologischen Wert habe. Das Bundesgericht hat zudem in bezug auf den Schutzumfang von Art. 24sexies Abs. 5 BV festgehalten, stelle ein Gebiet ein Schutzgebiet im Sinne dieser Verfassungsbestimmung dar, so bestehe darin ein absolutes Veränderungsverbot. Eine Interessenabwägung gegenüber dem verfassungsmässig vorgesehenen Veränderungsverbot könne im Einzelfall daher nicht in Frage kommen. Vielmehr seien Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit diesbezüglich bereits in der abstrakten Rechtsform vorab entschieden worden (vgl. BGE 117 Ib 247). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde in bezug auf den Kiesabbau auf Parzelle 163 abzuweisen ist.
c. Die Beschwerdeführerin fordert weiter die grundsätzliche Möglichkeit zum Kiesabbau in der Kernzone sowie in den See- und Uferzonen A und B. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Reglements zum Schutz und zur Nutzung des Städerrieds bezweckt die Kernzone die ungeschmälerte Erhaltung wie auch die Aufwertung der Flachmoorflächen, der Seeufer und der Gehölzlebensräume auf der Insel mit ihren seltenen Tier- und Pflanzengesellschaften sowie des Grünlandes auf der Halbinsel mit ihrer grossen Bedeutung für die Vogelwelt. Die See- und Uferzonen A und B bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung des Seeufers und des anschliessenden Flachwasserbereiches sowie der besonderen Pflanzen- und Tierwelt des Wassers. Ebenso bezwecken sie die Wiederherstellung und Aufwertung von Flachuferbereichen.
Mit Blick auf das vorstehend Gesagte erhellt, dass ein Kiesabbau auf den Landflächen der Kernzone, welches Flachmoorgebiet darstellt, ausgeschlossen ist.
Den See- und Uferzonen A und B kommt als Pufferzonen zur Kernzone eine bedeutende ökologische Funktion zu. Die See- und Uferzonen A und B, zu welchen auch der Mündungsbereich der Sarneraa gehört, liegen im Auengebiet von nationaler Bedeutung. Ein Auengebiet im Ausmasse des Städerrieds erfüllt eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt und weist besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften auf (vgl. Art. 18 NHG). Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sind denn auch Uferbereiche und Riedgebiete besonders zu schützen. Es geht um die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzenund Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (vgl. Art. 4 Auenverordnung).
d. Das Justizdepartement führt in seinem Einspracheentscheid aus, der Verlandungsbereich von Seen gehöre zu den wertvollsten Lebensräumen von Pflanzen und Tieren. An diesen Übergangsbereichen Land-Wasser änderten sich durch die Wasserstandschwankungen Wasser- und Nährstoffhaushalt ständig. Eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt habe sich an die ständig wechselnden Bedingungen angepasst und ihre ökologischen Nischen gefunden. Der Mündungsbereich der Sarneraa bildet zudem einen wichtigen Lebensraum für die Jungfische. Weiter ist das Städerried sowohl für Brutvögel wie auch für durchziehende oder überwinternde Arten von Bedeutung. Das Städerried hat im Inventar der Limikolenrastplätze regionale Bedeutung. In den Buchten überwintern zahlreiche Enten. Die Buchten werden im Sommer/Herbst auch als Mauserplatz genutzt. Zudem befindet sich die für den Vierwaldstättersee grösste Brutkolonie von Haubentauchern im Städerried. Es rechtfertigt sich daher grundsätzlich, die Seeund Uferzonen A und B weitestgehend zu schützen. Anderseits ist der Kiesabbau in diesen Zonen selbst gemäss Art. 6 Abs. 2 des Schutz- und Nutzungskonzeptes nicht ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist der Kiesabbau im Rahmen der Konzession bis 50 m an das äussere Ufer gestattet. Die Beschwerdeführerin führt hiezu aus, die Kiesgewinnung sei nicht nur für die X AG von existentieller Bedeutung, sondern sie erfülle auch eine volkswirtschaftliche Aufgabe, nämlich die Versorgung der Obwaldner Bauwirtschaft mit hochwertigen Sand- und Kiesmaterialien. Dieses Interesse gilt es den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gegenüberzustellen.
Am 2. November 1992 stellte die X AG beim Regierungsrat das Gesuch um Bewilligung der Baggerung im Mündungsbereich der Sarneraa. Es wurde damit begründet, dass die Materialablagerungen im bewilligten, offenen Seegebiet praktisch abgebaut seien und dass man innert absehbarer Zeit zur Existenzsicherung des Betriebes auf die Zuteilung eines weiteren Abbaubereiches angewiesen sei. Es wurde daher beantragt, der X AG zu bewilligen, im Mündungsbereich der Sarneraa ab der Eigenparzelle 163 Material zu gewinnen. Dieses Gesuch ist bis heute sistiert. Da mit der Schutz- und Nutzungsplanung Städerried kein direkter Zusammenhang besteht, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht auf das Gesuch selbst einzutreten. Nachdem die volkswirtschaftliche Bedeutung des Kiesabbaus vorliegend nicht bestritten ist und planerische Massnahmen auch darauf Rücksicht zu nehmen haben (vgl. Art. 1 und 3 RPG) und der Kiesabbau gemäss Art. 6 Abs. 2 des Schutz- und Nutzungsreglementes weiterhin im Rahmen der Konzession bis 50 m an das äussere Ufer gestattet ist, erscheint es richtig, die Option eines Kiesabbaues im Mündungsbereich der Sarneraa nicht schon im Rahmen der Schutz- und Nutzungsplanung definitiv zu verunmöglichen. Zwar sind in der Vergangenheit durch die Ausbaggerungen in bezug auf die Uferstabilität Probleme aufgetaucht. In einem Gutachten der Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der ETH Zürich vom März 1989, welches von der heutigen Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuches um Konzessionsverlängerung in Auftrag gegeben wurde, ist festgehalten, dass die Wellen wegen der erhöhten Wassertiefe nicht mehr dem Effekt der Refraktion unterworfen seien, und sie am Ufer ungedämpft aufprallen würden. Für das Schilfufer mit feinkörnigem Untergrund bestehe eine latente Erosionsgefahr. Diese Gefährdung sei auf die bisherigen Baggerungen zurückzuführen. Das Gutachten zeigt aber auch auf, dass mit verschiedenen vorbeugenden Massnahmen eine weitere Gefährdung des Ufers verhindert bzw. gemindert werden könnte.
Der Regierungsrat erachtet es daher als richtig, wenn diese noch offenen Fragen erst im Rahmen des Konzessionierungs- und Genehmigungsverfahrens entschieden werden. Der notwendige Umweltbericht wird Aufschluss darüber zu geben haben, inwieweit sich der geplante Materialabbau mit den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes konkret verträgt. Art. 6 Abs. 2 des Schutz- und Nutzungsreglementes ist daher wie folgt anzupassen: "Der Kiesabbau ist im Rahmen einer Konzession gestattet. Der Gesuchsteller hat im Rahmen eines Umweltberichtes die Verträglichkeit des Kiesabbaues in bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz darzulegen. Vorbehalten bleibt eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung." Mit dieser Formulierung ist sichergestellt, dass die Möglichkeit eines Kiesabbaus im Mündungsbereich nicht bereits heute im Rahmen der kantonalen Unterschutzstellung des Städerried gänzlich ausgeschlossen wird und den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes dennoch im Rahmen des Konzessionierungs- und Genehmigungsverfahrens Rechnung getragen wird. Das Schutz- und Nutzungsreglement ist daher entsprechend abzuändern.
e. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Perimeter der Naturschutzzone Städerried nicht in allen Teilen mit demjenigen identisch ist, welcher im Zonenplan der Einwohnergemeinde Alpnach als Naturschutzgebiet gemäss kantonalem Richtplan ausgeschieden worden ist. Im Richtplan wurde die Naturschutzzone Städerried nämlich nicht parzellenscharf gesetzt. Bei der Schutz- und Nutzungsplanung wurde darauf geachtet, dass der Perimeter der Naturschutzzone Städerried auch im Feld lesbar ist. Da die fragliche Parzelle 1381 nicht wie alle anderen Parzellen unmittelbar an eine besonders schützenswerte Fläche angrenzt, wurde sie bereits von Anfang an nicht in die Naturschutzzone eingezogen. Die sachliche Grenzziehung der Naturschutzzone durch das Justizdepartement ist daher nicht zu beanstanden.
...
Dem Justizdepartement ist auch beizupflichten, wenn es ausführt, dass die Frage einer materiellen Entschädigung für das Kiesabbauverbot auf den verbliebenen Landflächen der sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindenden Parzelle 163 nicht in diesem Verfahren stellt. Allfällige Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin wären im entsprechenden Enteignungsverfahren geltend zu machen. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung jedoch festgehalten hat, gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innert der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Wichtige öffentliche Interessen, wie die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes und des Natur- und Heimatschutzes sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Die Zulässigkeit darauf gestützter, eigentumsbeschränkender Massnahmen basiert somit auf einer Interessenabwägung mit der Eigentumsgarantie (BGE 117 Ib 246). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine auf eine Planung zurückzuführende Eigentumsbeschränkung zudem nur dann einer Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG gleich, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentumsinhalt fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so kann ausnahmsweise eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. Ob das in bezug auf das Verbot des Kiesabbaus auf den fraglichen Restflächen der Parzelle 163 gilt, ist fraglich. Immerhin handelt es sich beim Kiesabbau um ein konzessions- und genehmigungsbedürftiges Vorhaben, welches seinerseits auch unabhängig von der Schutz- und Nutzungsplanung Städerried die verschiedensten rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten müsste. Ein Rechtsanspruch auf Kiesabbau jedenfalls, würde nicht bestehen. Darauf braucht jedoch hier nicht näher eingetreten zu werden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde der X AG teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.