Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 6, S. 17:
Art. 4 BV.
a. Ein Augenschein, der als Mittel der Beweiserhebung zur Feststellung wesentlicher Tatsachen dient, darf nicht ohne Wissen der Parteien in deren Abwesenheit durchgeführt werden (Erw. 3).
b. Ein verwaltungsinterner Bericht muss dann den Parteien nicht zur Stellungnahme zugestellt werden, wenn er sich darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen. Das kantonale Amt für Meliorationen und Alpwirtschaft ist in bezug auf einen Gemeinderat keine verwaltungsinterne Amtsstelle. (Erw. 4).
c. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur ausnahmsweise geheilt werden, nicht aber, wenn eine Partei vor Erlass einer Verfügung überhaupt nie angehört worden ist (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 1. April 1997 (Nr. 1013)
Aus den Erwägungen:
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 1996 hält der Einwohnergemeinderat hierzu fest, der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe sich weder aus den kommunalen noch aus den kantonalen Verfahrensvorschriften. Beim angefochtenen Beschluss gehe es lediglich noch um die Fertigstellung des Anschlusses, welcher durch die Beschwerdeführer bis auf ungefähr 5 m zur bestehenden Jauchegrube des alten Wohnhauses ausgeführt worden sei.
b. Art. 4 BV gibt dem Bürger nicht nur im Zivil- und Straf-, sondern auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf, dass er vor dem Erlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung angehört werde (BGE 119 Ia 261,106 Ia 162, mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bestimmt sich jedoch in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln Platz (BGE 122 I 158,119 Ib 16,106 Ia 74). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, der Einwohnergemeinderat habe kantonalrechtliche Verfahrensregeln verletzt. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Regeln missachtet worden sind. Dabei werden die Rügen betreffend Augenschein ohne Teilnahmemöglichkeit und fehlende Möglichkeit einer Stellungnahme gesondert geprüft.
b. Im Beschluss vom 21. Oktober 1996 beruft sich der Einwohnergemeinderat ausdrücklich auf das Ergebnis des Augenscheins. In seinen Erwägungen führte er aus, am 19. September 1996 sei vor Ort eine Besichtigung betreffend Abwasserentsorgung durchgeführt worden. Die Jauchegrube des alten Wohnhauses weise lediglich ein Volumen von ungefähr zwei m3 auf. Der Anschluss für das alte Wohnhaus sei von den Beschwerdeführern vorbereitet worden. Er ende jedoch mit einem Kontrollschacht ungefähr fünf Meter vor dem alten Wohnhaus. Der Beschwerdegegner habe bestätigt, dass er die häuslichen Abwässer des alten Wohnhauses auf eine angrenzende Liegenschaft ausbringen müsse. Die Zufahrt zur Jauchegrube werde seitens der Grundeigentümer jedoch kaum gewährleistet.
Damit handelte es sich aber beim Augenschein nicht nur um eine bloss informelle Orientierung, sondern er diente als Mittel der Beweiserhebung zur Feststellung von wesentlichen Tatsachen. Die Beschwerdeführer hätten somit einen Anspruch auf eine Teilnahme gehabt. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer erst mit Beschluss vom 21. Oktober 1996 vom Gesuch des Beschwerdegegners und damit vom Verfahren Kenntnis erhielten. Abgesehen davon, dass sie nicht am Augenschein teilnehmen konnten, wurde ihnen auch nicht die Stellungnahme des Amtes für Meliorationen und Alpwirtschaft vorgängig des Beschlusses vom 21. Oktober 1996 zur Stellungnahme unterbreitet. Hierzu machen die Beschwerdeführer geltend, auch heute noch sei ihnen der Inhalt dieser Stellungnahme nicht bekannt.
b. Für die Frage, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Stellungnahme um einen verwaltungsinternen Bericht handelt und ob sich diese darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen. Beim Amt für Meliorationen und Alpwirtschaft handelt es sich zwar um eine Verwaltungsbehörde. In bezug auf die Einwohnergemeinde ist es aber nicht eine kommissionsinterne Fachstelle. Es verhält sich hier gleich wie bei der (ehemaligen) Liegenschaftenschätzungskommission, die als Verwaltungsbehörde zuhanden der Gemeindesteuerverwaltung Schätzungen erstellte, vom Verwaltungsgericht aber nicht als verwaltungsintern bezeichnet worden ist (VVGE 1981 und 1982, Nr. 49). Somit geht es auch hier nicht um eine bloss verwaltungsinterne Stellungnahme. Dazu kommt der Umstand, dass nicht klar ist, ob diese Stellungnahme lediglich an sich feststehende Tatsachen sachverständig würdigt, da die Beschwerdeführer auch nach Vorliegen des Beschlusses vom 21. Oktober 1996 keine Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme haben und sich deshalb in der Beschwerdeschrift nicht zum Inhalt äussern konnten. Es bedeutet deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da den Beschwerdeführern - im Gegensatz zum Beschwerdegegner - keine Gelegenheit gegeben wurde, am Verfahren teilzunehmen oder mindestens vor dem Beschluss vom 21. Oktober 1996 Stellung nehmen zu können (siehe dazu Regierungsratsbeschluss vom 3. Januar 1996, Nr. 693, betreffend Teilsame Lungern-Obsee, in welchem Fall die Schatzung eines Alpstalls ohne Kenntnis der Betroffenen vorgenommen worden ist). Damit wurde vorliegend der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach bundesgerichtlicher Praxis formeller Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung des Gehörsanspruchs den konkreten Entscheid materiell geändert hätte oder nicht (BGE 116 Ia 54, Erw. 2;111 Ia 166, Erw. a). Nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis kann die Verweigerung des rechtlichen Gehörs indessen ausnahmsweise vor oberer Instanz "geheilt" werden, sofern die obere Instanz mit einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist und mithin eine reine Rechtsfrage zu beantworten hat (BGE 116 Ib 44, Erw. 4e;VVGE 1991 und 1992, Nr. 63, Erw. 5a;VVGE 1983 und 1984, Nr. 32, Erw. 3).
Anders als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren, sofern nicht ein Fall der Gemeindeaufsicht i.S. von Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) in Frage steht, grundsätzlich alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Mit andern Worten steht den verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen und damit in solchen Fällen dem Regierungsrat eine volle Überprüfungsbefugnis zu, und zwar in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, 343). Damit könnte argumentiert werden, in solchen Fällen könne der Mangel geheilt werden. Selbst wenn aber ein solcher Fall hier vorliegen würde - was nicht näher geprüft werden muss, wie sich nachfolgend zeigt - würde aber die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend nur einen unvollkommenen Ersatz für die unterlassene vorgängige Anhörung darstellen.
b. Vorliegend wurden die Beschwerdeführer nämlich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angehört. Sie konnten weder am Augenschein teilnehmen, noch hatten sie Gelegenheit, zur fraglichen Stellungnahme des Amtes für Meliorationen und Alpwirtschaft Stellung zu nehmen. Es wurde ihnen sogar in keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass überhaupt ein Verfahren hängig war. Es ist deshalb nötig, die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an den Einwohnergemeinderat zurückzuweisen, der dann unter Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör neu zu entscheiden hat. Eine "Heilung" ist vorliegend nicht möglich.