Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 53, S. 181:
Art. 397b und Art. 397d ZGB; Art. 2 AB FFE.
Auch die notfallmässige Einweisung in die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) durch einen Arzt unterliegt als solche der gerichtlichen Anfechtung. In Fällen der sofortigen Beschwerdeführung gegen den Einweisungsentscheid des Arztes ist es angezeigt, dass die zuständige Gemeindebehörde ihren Entscheid über die Weiterführung der FFE bis zum Ende des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aussetzt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. März 1997
Aus den Erwägungen:
Einweisungsbehörde ist gemäss Art. 397b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) grundsätzlich die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Wenn aber Gefahr im Verzug liegt, ist hiefür die vom Kanton zu bezeichnende geeignete Stelle zuständig (Art. 397b Abs. 2 ZGB). Nach Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980 (AB FFE, LB XVII, 342) sind die im Kanton praktizierenden Ärzte gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB für die Fälle zuständig, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist. Selbstredend ist auch der Chefarzt der Psychiatrie-Abteilung im Kantonsspital Obwalden befugt, eine Person in die FFE einzuweisen, nachdem seit kurzem im Spital in Sarnen eine solche Abteilung geführt wird.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AB FFE hat allerdings der die FFE verfügende Arzt die zuständige Gemeindebehörde zu benachrichtigen, welche im ordentlichen Verfahren über die Weiterführung der FFE zu entscheiden und die nächsten Angehörigen zu benachrichtigen hat. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Unanfechtbarkeit der notfallmässigen Einweisung durch den Arzt erscheint aus den dargelegten Gründen mit der Konzeption der gerichtlichen Anfechtung gemäss Art. 397b ZGB nicht vereinbar. Es ist daher in Fällen der sofortigen Beschwerdeführung gegen den Einweisungsentscheid angezeigt, dass die zuständige Gemeindebehörde ihren Entscheid über die Weiterführung der FFE bis zum Ende des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aussetzt. Gegenstand der Beschwerde vor Verwaltungsgericht bildet dann die vom Arzt verfügte Anstaltseinweisung (vgl. VGE vom 22. Mai 1985 i.S. R. und vom 6. März 1985 i.S. Z.). Ein allfälliger Genehmigungsentscheid der Gemeinde, mit welchem die ärztliche Einweisung in die FFE genehmigt würde, hätte demnach lediglich deklaratorische Bedeutung und könnte nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht mehr selbständig angefochten werden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der FFE durch den Chefarzt Psychiatrie des Kantonsspitals Obwalden ist daher einzutreten.