Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 52, S. 179:
Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; Art. 63 GOG; Art. 5 Verordnung über die berufliche Vorsorge.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Streitigkeiten auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1998
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Art. 63 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. September 1996 (GOG, LB XXIV, 76) sowie gemäss Art. 5 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 (Nachtrag vom 19. Dezember 1996, LB XXIV, 232) ist im Kanton Obwalden das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG zuständig. Diese Zuständigkeit setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass die Streitigkeit den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen und Beiträge. In persönlicher Hinsicht ist vorausgesetzt, dass es sich bei den Verfahrensbeteiligten um Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeber oder Anspruchsberechtigte handelt. Unter dem Begriff der Vorsorgeeinrichtung sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen gemeint, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern, sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 28. August 1997, in: SZS 2/1998, 123, mit Hinweisen).
b) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Obwalden für die Beurteilung der Klage ist zu bejahen. Die Streitigkeit betrifft den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge, und es handelt sich bei den Beklagten um Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung ist die W. Stiftung für die berufliche Vorsorge eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48 BVG. Bei der W. Stiftung für die Zusatzvorsorge handelt es sich um eine nicht registrierte Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB, wofür Art. 73 BGV ebenfalls anwendbar ist.
3.a) Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Gerichtsstandsklauseln sind im Streitverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unwirksam (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, 103, mit Hinweis). Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist auf den Betriebsort abzustellen, an welchem der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung angestellt bzw. tätig war. Wurde der Betriebsort während dieser Dauer verlegt, ist derjenige im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses massgebend. Als Betriebsort gilt jener Ort, an dem der Betrieb tatsächlich geführt wird (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 1993, in: SZS 1994, 460, mit Hinweis; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, Bern 1990, 437 und 439).
b) Auch die örtliche Zuständigkeit ist nach Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 3 BVG vorliegend zu bejahen. Der Kläger stützt sich sinngemäss auf den Gerichtsstand am Ort des Betriebes, bei dem er angestellt war. Gemäss seiner Austrittsmeldung vom 25. April 1994 an die W. endete sein Arbeitsverhältnis am 31. März 1994. Auch das Versicherungsverhältnis endet in diesem Fall mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 10 Abs. 2 BVG), was nicht nur in der obligatorischen Vorsorge, sondern auch im Rahmen der weiteren Vorsorge gilt (vgl. Stauffer, a.a.O., 11). Die Beklagten erklärten die beiden Verträge denn auch als per 31. März 1994 aufgelöst. Die S. AG verlegte Mitte April 1994 ihren Sitz nach Zug, was folglich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die erhobene Klage keinen Einfluss mehr hatte.