Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 51, S. 177:
Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG.
Die sich im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz aufhaltende Ausländerin, die (noch) nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügt, gilt nicht als vermittlungsfähig. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. September 1998
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) hat Anspruch auf Versicherungsleistungen, wer unter anderem die Beitragspflicht erfüllt hat (Bst. e) und vermittlungsfähig ist (Bst. f). Als Beitragszeiten angerechnet werden auch Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2 bis AVIG). Diese Erziehungsperiode ist einmalig anrechenbar, wenn sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat (Art. 11a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983; AVIV, SR 837.02).
b) Die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass der Arbeitslose bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Für Ausländerinnen und Ausländer bedeutet dies, dass sie - abgesehen von den anderen Voraussetzungen - über eine Arbeitsberechtigung in Form einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügen müssen, um als vermittlungsfähig zu gelten (ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/3). Fehlt eine solche Berechtigung, gelten Betroffene nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie im Fall einer Anstellung auch mit einer Arbeitsbewilligung rechnen können. Darunter fallen gemäss Praxis Ausländer, die bereits im Besitz einer Arbeitsbewilligung sind und rechtzeitig um deren Verlängerung ersucht haben, Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung, ausländische Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen sowie Personen und ihre Ehegatten, denen Asyl gewährt wurde oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden.
Das RAV führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine Person, die im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz einreise, über keine Arbeitsbewilligung verfüge und grundsätzlich auch nicht mit einer solchen rechnen könne. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Rahmen des Familiennachzuges eine B-Bewilligung erhalten, welche sie grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtige, selbst wenn sie keinen direkten Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung habe. ...
c) Nicht jede Aufenthaltsbewilligung führt zwangsläufig zu einer Arbeitsberechtigung des Ausländers, weshalb diese einzelfallweise zu überprüfen ist (ALV-Praxis 3/96, Blatt 1/2). Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gekommen und hält sich hier seit September 1994 mit einer Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufenthalt) auf. Der Familiennachzug gemäss Art. 38 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO, SR 823.21) erlaubt einem arbeitsberechtigten Ausländer, seine Ehefrau und seine unmündigen Kinder in die Schweiz nachziehen zu lassen. Damit wird der Familie der Aufenthalt, nicht aber eine Erwerbstätigkeit erlaubt (Gutzwiller/Baumgartner, Schweizerisches Ausländerrecht, Basel 1997, N 3/14). Dementsprechend setzt Art. 39 BVO unter anderem voraus, dass der Ausländer, der seine Familie nachziehen lassen will, über eine gefestigte Erwerbstätigkeit und somit über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seine Familie unterhalten zu können (Bst. a und c;VVGE 1995/96 Nr. 40).
Will der in die Schweiz nachgezogene Ehepartner ebenfalls arbeiten, braucht er dafür eine Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG (Gutzwiller/Baumgartner, a.a.O., N 3/41). Eine solche darf nur erteilt werden, wenn der entsprechende Arbeitgeber keine "einheimische" Arbeitskraft (Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung) findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten (Art 7 Abs. 1 und 2 BVO). Geht es um eine erstmalige Erwerbstätigkeit, haben auch jene stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Art. 7 Abs. 3 BVO). Art. 7 Abs. 5bis BVO sieht jedoch ausdrücklich vor, dass Ausländer, welchen der Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges bewilligt worden ist, diesen Vorrang nicht haben. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass für die nachziehenden Familienmitglieder nicht die Zusammenführung der Familie in der Schweiz, sondern die Möglichkeit, hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, im Vordergrund steht. Aus diesem Grund hat die nachgezogene Ehefrau, selbst wenn sie sich schon lange hier aufhält, in Bezug auf eine Arbeitsbewilligung keine andere rechtliche Stellung als eine Ausländerin, welche sich aus dem Ausland um eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bemüht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ihr grundsätzlich verunmöglicht ist, hier zu arbeiten. Die Arbeitsbewilligung ist zu erteilen, sofern sie eine Stelle findet, welche nicht durch eine gemäss Art. 7 BVO bevorzugte Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer besetzt werden kann.
d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine sich im Rahmen des Familiennachzuges in der Schweiz aufhaltende Ausländerin für eine erstmalige Erwerbstätigkeit nicht mit einer Arbeitsbewilligung rechnen kann. Dementsprechend ist sie nicht berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und gilt nicht als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1. Die Tatsache, dass eine nachgezogene Ausländerin trotz wirtschaftlicher Zwangslage und anrechenbarer Erziehungsperiode gemäss Art. 3 Abs. 2bis AVIG keine Arbeitslosentaggelder beanspruchen kann, bedeutet zwar - wie im vorliegenden Fall - eine gewisse Härte, entspricht jedoch dem Grundgedanken des Familiennachzuges. Dieser bezweckt hauptsächlich die Zusammenführung der Familie eines bereits in der Schweiz erwerbstätigen Ausländers und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, welche sicherstellen sollen, dass die nachgezogene Familie dem Staat nicht zur Last fällt (vgl. Erw. 1c). Nur wenn feststeht, dass die Familie zusammen in einer angemessenen Wohnung wohnen wird, für die Betreuung der Kinder gesorgt ist und ausreichende Mittel für den Unterhalt zur Verfügung stehen, ist der Familiennachzug möglich (Art. 39 BVO). Dementsprechend kann es nicht Sache der Arbeitslosenkasse sein, Arbeitslosentaggelder zu entrichten, wenn eine sich im Rahmen des Familiennachzuges in der Schweiz aufhaltende Ausländerin eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte, dies jedoch in Ermangelung einer Arbeitsbewilligung (noch) nicht darf. ...