Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 50, S. 175:
Art. 7 Abs. 1 HVI.
Anspruch eines minderjährigen Kindes mit einem Geburtsgebrechen auf Übernahme der Kosten eines besonderen Trainings zum Gebrauch seines Rollstuhls durch die Invalidenversicherung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1997
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI, SR 831.232.51) übernimmt die Versicherung die durch den Gebrauch eines Hilfsmittels entstehenden Kosten, wenn dieser ein besonderes Training des Versicherten voraussetzt. Grundsätzlich ist die Instruktion zum Gebrauch eines Hilfsmittels im Kaufpreis inbegriffen und gehört zu den Leistungspflichten der Lieferanten. Die Kosten für ein eigentliches Gebrauchstraining (z.B. Prothesen- und Hörtraining, Absehkurs usw.) sind jedoch von der IV nach Massgabe der genannten Bestimmung zu übernehmen. Auf ärztliche Anordnung können solche Trainings auch wiederholt werden (vgl. Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), Rz 1024). Die Kostenübernahme für ein Gebrauchstraining nach Art. 7 Abs. 1 HVI stellt eine Nebenleistung zur Hilfsmittelabgabe dar (vgl. WHMI, Rz 1024 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, 165).
b) Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1987 und war demnach zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches um Kostengutsprache neun Jahre alt. Gemäss Angaben der Ergotherapeutin der Stiftung R. besuchte sie das Rollstuhltraining seit 5. September 1991, d.h. seit sie rund 4 1/2 Jahre alt war. Bezüglich ihrer Behinderung ergibt sich aus den Akten was folgt: Die Beschwerdeführerin ist mit einer lumbosacralen Myelomeningozele mit konsekutivem Hydrozephalus, mit einem Klumpfuss rechts und einem Krallenfuss links sowie einer kongenitalen Hüftgelenksluxation links zur Welt gekommen. Dabei handelte es sich um vier verschiedene Geburtsgebrechen (vgl. Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), Nr. 381, 386, 182 und 183). Ein Abklärungsbericht vom April 1991 ergab unter anderem, dass die Beschwerdeführerin vom Boden aufsitzen kann, wenn sie sich an einem festen Gegenstand halten kann. Sie könne sich auch selber hinlegen, hingegen wegen ihrer verschobenen Hüfte nicht aufstehen. Einen Kinderfahrstuhl konnte sie damals noch nicht selber bedienen. Gemäss Angaben der abklärenden Sozialarbeiterin M. entsprach die Statur der Beschwerdeführerin damals derjenigen eines einjährigen Kindes. Eine weitere Abklärung im Januar 1993 durch die Sozialarbeiterin M. ergab, dass für die Beschwerdeführerin eine Fortbewegung im Freien nur mit dem Fahrstuhl möglich ist. Dabei benötige sie aber immer eine Begleitperson, da sie mit dem Wagen nicht kehren könne. In einem Bericht vom März 1993 führte M. sodann unter Physiotherapien ein Rollstuhltraining im Freien an. Aus einem Schreiben der Ergotherapeutin A. vom Schulheim R. vom 1. Juni 1993 betreffend Kostengutsprache für einen Spezialstuhl geht weiter hervor, dass die Rumpfkontrolle der Beschwerdeführerin mangelhaft ist und ihre Beine durch die Lähmung schlaff und gefühllos sind. Sie habe deshalb wenig Halt und könne beispielsweise keinen normalen Küchenstuhl benützen. Mit einem gleichentags ergangenen Schreiben betreffend Kostengutsprache für Taxitransporte führte dieselbe aus, die Beschwerdeführerin könne sich mit Hilfe ihres Rollstuhles selbständig fortbewegen, den Weg zum Dorfkindergarten von ca. 2,5 km könne sie jedoch zurzeit nicht selbständig machen, da Zeitaufwand und Anstrengung zu gross wären. Die Invalidenversicherung übernahm dann ab Schuljahr 1994/95, d.h. ab Eintritt in die erste Klasse, die Kosten des invaliditätsbedingten Transports für den Besuch der obligatorischen Volksschule. Mit Schreiben vom 21. Juli 1993 beantragte das Schulheim R. die Verlängerung der Kostengutsprache für pädagogisch-therapeutische Massnahmen bis 31. Juli 1994. Damit lerne sie Bewegungserfahrungen zu machen, die sie aus eigener Aktivität nicht machen könne. Es solle die allgemeine Wahrnehmung gefördert werden. Durch ihre Behinderung sei die Beschwerdeführerin im Bereich der räumlichen Wahrnehmung wie auch in der Körperwahrnehmung eingeschränkt. Mit Beschluss vom 9. September 1993 verfügte die Invalidenversicherung die weitere Kostenübernahme der Heilpädagogischen Förderung bis 11. Juli 1994.
Mit Gesuch um Kostengutsprache für das Rollstuhltraining vom 9. Januar 1996 führte die Therapeutin der Stiftung R. aus, die Beschwerdeführerin sei noch ungeschickt und ängstlich im Umgang und in der Fortbewegung mit dem Rollstuhl. Im Rollstuhltraining lerne sie unter fachkundiger Leitung einer Ergotherapeutin sowie eines Physiotherapeuten den richtigen Umgang mit dem Rollstuhl, damit sie z.B. Trottoir-Ränder selbständig bewältigen könne. Am 26. Januar 1996 führte die Ergotherapeutin der Stiftung R. ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei ein aufgewecktes Kind, zeige aber die bekannten Wahrnehmungsprobleme, die mit einer "MMC" verbunden seien. Aus diesem Grund sei sie eine ängstliche Rollstuhlfahrerin, die Gefahren und Distanzen schlecht abschätzen könne. Sie zeige sehr gute motorische Voraussetzungen, um sich zu einer versierten Rollstuhlfahrerin zu entwickeln. Im Moment fehle es ihr aber noch an Selbstvertrauen und an der Körperwahrnehmung. Die Beschwerdeführerin müsse noch besser lernen, den Rollstuhl mit der Rumpfmuskulatur zu beherrschen. Wer sich selbständig über Trottoirränder, über Steigungen und eventuell auch kurze Treppen fortbewegen wolle, müsse mit dem Oberkörper sinnvoll mitarbeiten. Das einhändige Fahren, das Rückwärtsfahren, das Kippen und das präzise Fahren auf einer vorgegebenen Linie seien Bestandteil der motorischen Übungen. Wer sich mit dem Rollstuhl sicher bewegen wolle, müsse sehr gut Distanzen abschätzen und Tempo sowie Bremskraft beherrschen können. Die Beschwerdeführerin zeige in diesen Bereichen viel Unsicherheit und benötige ein gezieltes Wahrnehmungstraining, um sich auf ihre visuellen und räumlichen Wahrnehmungsfähigkeiten verlassen zu können. Da Kinder mit einer Wahrnehmungsbeeinträchtigung langsamer lernen würden und sich viele Erfahrungen in mühsamer Arbeit aneignen müssten, werde die Beschwerdeführerin noch mindestens während zwei Jahren ein Rollstuhltraining benötigen.
c) Ziel der Abgabe eines Fahrstuhles ist es, dass sich die behinderte Person damit selbständig oder wahlweise mit Hilfe einer Drittperson fortbewegen kann. Eine selbständige Fortbewegung ist der Beschwerdeführerin heute offensichtlich nur beschränkt möglich. Aufgrund ihres Alters sowie aufgrund ihrer Behinderung, die mit räumlichen wie auch visuellen Wahrnehmungsproblemen verbunden ist und die sich bei der Beschwerdeführerin auch durch eine mangelhafte Rumpfkontrolle auszeichnet, rechtfertigt es sich insgesamt, vorliegend die Voraussetzung eines besonderen Trainings der Beschwerdeführerin zum Gebrauch ihres Rollstuhles nach Art. 7 Abs. 1 HVI zu bejahen. Nach Beurteilung insbesondere auch des dem urteilenden Gericht angehörenden Arztes ist ein solches Rollstuhltraining für die Beschwerdeführerin unumgänglich, damit sie eine gewisse Selbständigkeit sowie auch die für die Benutzung des Rollstuhls notwendige Sicherheit erreicht. Anders als es bei vielen anderen Hilfsmitteln der Fall ist, verlangt insbesondere der Gebrauch eines Rollstuhles nicht nur funktionale Kenntnisse, sondern unter Umständen eben auch ein besonderes Training, um die mit dem Fahrstuhl verbundenen Schwierigkeiten im Alltag meistern zu können. Ein gewisses Training benötigen je nach Behinderung sicher auch Erwachsene. Ob und allenfalls in welchen Fällen entsprechende Kosten für Erwachsene von der Invalidenversicherung zu übernehmen wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um eine erwachsene Person, sondern um ein heute 10-jähriges Kind, das seit Geburt invalid ist, nie zu laufen gelernt hat und entsprechend Wahrnehmungsprobleme zeigt. Zusammen mit der behinderungsbedingten mangelhaften Rumpfkontrolle sowie dem fehlenden Gefühl in den Beinen hat dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht einfach so nebenbei den Gebrauch des Rollstuhls erlernen kann. Vielmehr ist bei ihr die Notwendigkeit für ein besonderes Rollstuhltraining ausgewiesen. Es kann offenbleiben, ob auch in anderen Fällen, in denen das Bedürfnis des Behinderten nach einem Gebrauchstraining weniger offensichtlich ist, von einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung auszugehen wäre.
(Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Eidg. Versicherungsgericht am 4. Januar 1999 abgewiesen.)